Stellungnahme zum Schriftsatz der LH Potsdam an das Sozialgericht vom 05.04.2013

Aus cvo6
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Rechtsanwalt Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
- 20. Kammer -
Rubenstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 10.04.2013
Mein Zeichen: 00015-13/PK/mk

In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 20 SO 33/13 ER -

wird auf die gerichtliche Verfügung vom 8. April 2013 auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2013 wie folgt Stellung genommen:

1.

Zunächst wird positiv vermerkt, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich anerkennt die Erforderlichkeit der Gewährung eines persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-Stunden-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfs des Antragsstellers.

Ein Einverständnis des Antragstellers bezüglich des nunmehr gewährten Bedarfes des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in Höhe von 3.742,60 € ist jedoch insgesamt, wie der Antragsschriftsatz bereits zeigt, nicht angemessen. Im Übrigen erklärt sich durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2013 die Unzulänglichkeit dieser Gewährung aus sich heraus, und zwar wie folgt:

Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der Antragsteller gegen den Bescheid der zuständigen Pflegekasse vom 19. November 2012 sowie das Pflegegutachten vom 22. Oktober 2012 des Widerspruches dazu führen kann oder soll, dass sich eine Änderung in der Höhe des dem Antragsteller zustehenden Pflegegeldes in der Pflegekasse ergeben soll.

Vorschlag: Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der Antragsteller gegen den Bescheid der zuständigen Pflegekasse vom 19. November 2012 bzw. das Pflegegutachten vom 22. Oktober 2012 erhoben hat, dazu führen könnte, das sich eine Änderung in der dem Antragsteller zustehenden Pflegegeldes ergeben könnte.
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