Vorschlag zur Ergänzung der Zielvereinbarung vom 20.06.12 vom 28.03.13

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Inhaltsverzeichnis

Ergänzung der Zielvereinbarung_vom_20.06.12
Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB)

nach § 4 Budgetverordnung (BudgetV)

zwischen der

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Soziales, Gesundheit und Umwelt
Friedrich-Ebert-Str. 79-81
14469 Potsdam

- nachfolgend Beauftragter genannt -

Als zuständiger Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß § 17 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)

und
der Pflegekasse TKK

- als Budgetbeteiligter

und dem

Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky- Str. 6
14471 Potsdam

- nachfolgend Budgetnehmer genannt -

wird zur Sicherstellung von Leistungen personeller Hilfen (Pflege, Haushaltsführung, Arbeitsassistenz, Krankenhilfe etc.) und Mobilität im Rahmen des Persönlichen Budget die folgende ergänzende Zielvereinbarung geschlossen:

1.

Der Inhalt der Zielvereinbarung vom 20.06.2012 wird um die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V ab dem 01.04.2013 bis vorerst 30.09.2013 ergänzt.

Höhe und Zahlung des zur Verfügung gestellten Budgets der Krankenpflege:

Die Höhe des persönlichen Budgets umfasst 8,66 EUR pro Tag ( 4,81 EUR für Medikamentengabe und Kompressionsstrümpfe anziehen, sowie 3,87 EUR für Medikamentengabe und Kompressionsstrümpfe ausziehen ) Der Betrag wird tageweise je nach Anzahl der Tage des Monats errechnet.

28 Tage 243,04 EUR
30 Tage 260,40 EUR
31 Tage 269,08 EUR

Der Bedarf umfasst die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung gemäß der ärztlichen Verordnung vom ................
Das persönliche Budget wird durch eine Geldleistung zur Verfügung gestellt und mit den anderen Budgetleistungen jeweils spätestens zum 01. des Monats auf das Budgetkonto überwiesen.

Mittelverwendung:

Die Mittel aus dem Budget müssen zielgerecht zur Förderung der o.g. Ziele verwendet werden. Sie können flexibel entsprechend den individuellen Wünschen eingesetzt werden. Anstellung und Auszahlung aus dem Budget müssen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen und Richtlinien folgen.

Das Budget gilt nicht für die Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie eines stationären Krankenhausaufenthates. Es erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches und gilt ausschließlich für die Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege § 37 Abs. 2 SGB V im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.

So im Original.

Krankenhauseinweisungen bzw. die Aufnahme in Pflegeeinrichtungen sind unverzüglich dem Beauftragten mitzuteilen.

Qualitätssicherung:

Die Erbringung der Leistungen kann durch angelernte Kräfte erfolgen. Hierfür ist für die jeweiligen Kräfte ein entsprechender Nachweis der Einarbeitung einzureichen.

Nachweiserbringung der Mittelverwendung:

Zum Nachweis der entsprechenden Mittelverwendung und zur Überprüfung der Zielerreichung legt der Budgetnehmer dem Beauftragten nach 6 Monaten folgende Unterlagen vor:

  1. Nachweis über die erbrachte Behandlungspflege der einzelnen Pflegekräfte zusammen mit dem entsprechenden Nachweis der Einarbeitung
  2. Eine Bestätigung des Budgetnehmers über die Durchführung der Behandlungspflege

Dauer des persönlichen Budgets:

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden vorerst vom 01.04.2013 - 30.09.2013 zur Verfügung gestellt. Sobald eine neue Verordnung ab dem 01.10.2013 vorliegt, kann diese Leistung weiter zur Verfügung gestelllt werden.

Die Verfahrensweise, Geltungsdauer, Kündigungsfristen und Pflichten des Budgetnehmers bleiben entsprechend der Zielvereinbarung vom 20.06.2012 weiterhin gültig.

Potsdam, den 28. März 2013

Budgetnehmer
Beauftragte
Budgetbeteiligter

Auf dem Blatt gibt es keine Unterschriften!

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