Antrag an das SG vom 10.06.16

Aus cvo6
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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsadam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 10. Juni 2016
Mein Zeichen: 066-16-D

Antrag gem. § 201 SGG

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

– Antragsteller –

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

– Antragsgegnerin –

wegen: Leistungen nach § 57 SGB XII.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,

  1. der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem Beschluss vom 26. Mai 2016 ein Zwangsgeld unter Fristsetzung anzudrohen sowie bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen und
  2. der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 26. Mai 2016S 20 SO 16/16 ER – dazu verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2016 vorläufig einen monatlichen Betrag von 9228,00 € (8500,00 € für das persönliche Budget neben dem Pflegegeld i.H.v. 728,00 €) zu zahlen.

Glaubhaftmachung: Beschluss vom 26. Mai 2016

Die Antragsgegnerin hat dann nicht nur verspätet, sondern auch insgesamt nur 8229,67 € (aufgeteilt auf zwei – nicht nachvollziehbare – Beträge i.H.v. 6728,00 € und 1501,67 €) gezahlt.

Glaubhaftmachung: Kontoauszug vom 10. Juni 2016 (als Anlage beigefügt)

Der Antrag ist zulässig.

„Obwohl § 201 SGG (…) keine Frist für die Einleitung der Vollstreckung enthält, wird zutreffend angenommen, dass eine Vollstreckung (…) zulässig ist, wenn eine Behörde die Verpflichtung aus einem Titel ausdrücklich verweigert, sie nur unzureichend umsetzt oder grundlos säumig bleibt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, ebd. Rn. 3 m.w.Nw.)“ – SG Fulda, Beschluss vom 5. September 2012 — S 4 U 8/06 —.

Der Antrag ist begründet, da die Antragsgegnerin ohne Grund bzw. Berechtigung die weitere Umsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2016 verweigert. Die Antragsgegnerin war auch schon früher säumig (vgl. u.a. den Rechtsstreit S 20 SO 75/15 ER).

Eine beglaubigte Abschrift habe ich beigefügt.

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