Bescheid über die Rücknahme ...

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Landeshauptstadt Potsdam
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
S.

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

28.07.2014

BESCHEID
Über die Rücknahme eines Sozialhilfebescheides und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X)

Sehr geehrter Herr Lenz,

1.
meinen Bescheid vom 27.02.2014 hebe ich hiermit gemäß §45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, (SGB X) für September vollständig auf, für Oktober 2013 teilweise in Höhe von 1778,49 EUR und für Januar 2014 teilweise in Höhe von 1627,78 EUR auf.

2.
Ich fordere Sie auf, die zuviel erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 9151,77 EUR gem. §50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Begründung:

zu 1.
Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nach §45 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommer werden, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Der teilweisen Aufhebung der Bewilligungsbescheide stehen auch nicht die einschränkenden Voraussetzungen des §45 Abs. 2 bis 4 SGB X entgegen.

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§45 Abs. 2 Satz 2 SGB X räumt dem Leistungsberechtigten zwar grundsätzlich einen Vertrauensschutz ein, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Jedoch kann sich der Begünstigte gem. §45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Ich zitiere: ... wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ... Was hat hier das Wort "Verkehr" verloren?? Das ist doch irgendwo einfach und unpassend abgeschrieben worden!

Dies ist der fall, wenn der Handelnde schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die jedem bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte einleuchten müssen.
Unvollständig waren Ihre Angaben insoweit, dass Sie nicht angegenben haben, Leistungen vom Jobcenter zu erhalten. Dies geschah auch in grob fahrlässiger Weise, da durch geringen Aufwand Ihrerseits, z.B. durch Kopie und Zusendung der Bescheide die Information erbracht hätte werden können.

Trotz des fehlenden Vertrauensschutzes räumt §45 Abs. 1 SGB X dem Sozialhilfeträger bei der Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsaktes Ermessen ein.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung musste jedoch das Privatinteresse am Bestand der Leistungsbewilligung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger zustände einerseits und dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Begünstigung andererseits, überwiegt vorliegend eindeutig das öffentliche Interesse.

Argumente gegen eine Teilaufhebung der Bescheide in Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen wurden in der Anhörung nicht vorgetragen.
Bei Sozialleistungen handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. um Steuermittel. Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit der Sozialhilfeträger muß den Einsatz öffentlicher Mittel stets rechtfertigen können und ist daher verpflichtet, zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zurückzufordern. Von der Rücknahme von Verwaltungsakten in Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen ist allenfalls ausnahmsweise abzusehen, wenn dies wegen besonders wichtiger Gründe gerechtfertigt ist. Besonders wichtige Gründe, die von einer vollständigen Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfe absehen, sind jedoch nicht vorgetragen worden.

Demnach überwiegen die Argumente einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides in Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen und es liegen keine Gründe vor, davon abzuweichen.

Sachverhalt zum Budget
Sie erhalten seit dem 01.02.2012 ein persönliches Budget in Form eines Arbeitgebermodells zur Finanzierung von Assistenkräften zur Deckung Ihres Hilfebedarfes
Hierfür sind Kosten ermittelt worden,

Im September 2013 erhielten Sie auf Antrag Bescheide des Jobcenters über Eingliederungszuschüsse für Ihre Assistenten CS und BP. Im

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September 2013 und Januar 2014 wurde ihnen dieser Zuschuß in der Gesamthöhe von 9151,77 EUR auf Ihr Budgetkonto überwiesen.
Hierbei handelt es sich um vorrangige Leistungen eines anderen Sozialhilfeträgers, dem Jobcenter, zur teilweisen Finanzierung der Gehälter der zwei o.g. Arbeitnehmer.

Gemäß §60 SGB I sind Sie verpflichtet, alle Änderungen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, mitzuteilen.

In den Bescheiden z.B. vom 23.02.2012, 20.09.2012 oder letztmalig 27.02.2014 wurde unter den allgemeinen Hinweisen ausgdrücklich hingew0iesen. Somit war Ihnen hinlänglich bekannt, dass über leistungsrelevante Änderungen zu informieren ist.

Erst nach Einreichung der Kontoauszüge Ihres Geschäftskontos wurde diese Tatsache bekannt.
Ihr Versäumnis den Sozialhilfeträger über die Leistungserbringung zu informieren war daher grob fahrlässig und der Verwaltungsakt ist teilweise aufzuheben.

zu 2.

Nach §50 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
Zu Unrecht erbracht wurden Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets in Höhe von 9151,77 EUR insofern, als das sie nach §2 SGB XII Sozialhilfe nicht erhalten hätten, wenn Sie die erforderliche Hilfe von Anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten.
Das Jobcenter hat Ihnen zur teilweisen Finanzierung der Gehälter Ihrer Arbeitnehmer einen Eingliederungszuschuss gewährt. In Höhe dieses Zuschusses hätte Ihnen keine Sozialhilfe zur Finanzierung Ihrer Assistenten zugestanden. Daher fordere ich diese Leistungen zurück.

Überweisen Sie diesen Betrag bitte innerhalb von 14 Tagen auf das Konto bei der Mittelbrandenburgischen Sparkassein Potsdam
BIC WELADED1PMB
IBAN DE65 1605 0000 3502 2215 36.
Verwendungszweck: D-381-4-12026

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen [...] Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.

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