Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21.10.13

Aus cvo6
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Sozialgericht Potsdam

Az.: S 20 SO 33/13 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Klink,
Lennéstraße 71, 14471 Potsdam,

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch d.

Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
Gz.: 3812

- Antragsgegnerin -

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam

am 21. Oktober 2013

durch die Richterin am Sozialgericht H.
b e s c h l o s s e n :

  1. Der Antrag des Antragstellers vom 20. März 2013 auf Gewährung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für den Leistungszeitraum bis zum 31. Juli 2013 wird über den in dem Erörterungstermin am 31. Mai 2013 geschlossenen Zwischenvergleich in Höhe von 5.750,00 € - diesen Betrag zahlt die Antragsgegnerin offenbar seither monatlich an den Antragsteller weiter - hinausgehend abgelehnt, weil der Leistungszeitraum in den Bescheiden vom 25. Juni 2012 und 20. September 2012 längstens auf die Zeit vom 1. August 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 bestimmt war, dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist und die Kammer über den Leistungszeitraum ab dem 1. August 2013 im Verfahren S 20 SO 67/13 ER entschieden hat.
  2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten. Dies entspricht entsprechend §193 SGG mit Blick auf das Begehren des Antragstellers der Höhe nach (9.855,27 €) dem Anteil des Obsiegens in dem zuletzt am 31. Mai 2013 geschlossenen Zwischenvergleich (5.750,00 €).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

H.
Richterin am Sozialgericht

Ausgefertigt

?
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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