Schriftsatz3 an das SG vom 24.09.15

Aus cvo6
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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 24.09.2015
Mein Zeichen: 044-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Az.: S 20 SO 82/15

wird darüber informiert, dass der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2015 nochmals um Durchführung einer Budgetkonferenz bat (vgl. Anlage 1).

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2015, dass "eine mögliche Budgetkonferenz und der sich anschließende Abschluss einer Zielvereinbarung" vom Ausgang des Eilverfahrens S 20 SO 40/15 ER "abhängig gemacht und bis dahin zurückgestellt" wird (vgl. Anlage 2).

Mit Beschluß vom 25.08.2015 wurde die Beklagte im Eilverfahren zur weiteren Gewährung des persönlichen Budgets verpflichtet.

Da die Entscheidung der Beklagten dennoch ausblieb, erinnerte ich mit Schreiben vom 03.09.2015 an die angekündigte Budgetkonferenz (vgl. Anlage 3).

Hierauf beschied die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 15.09.2015, dass sie der "Bitte um Durchführung einer Budgetkonferenz und den Abschluss einer Zielvereinbarung (…) derzeit nicht entsprechen" können (vgl. Anlage 4).

Ich gehe davon aus, dass diese Entscheidung den steitgegenständlichen früheren Bescheid nicht "abändert oder ersetzt", so dass kein Fall des § 96 SGG vorliegen dürfte.

Ich bitte höflich um richterlichen Hinweis, sofern das Sozialgericht hierzu eine andere Auffassung vertritt.

Vorsorglich wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2015 erhoben (vgl. Anlage 5).

Eine Abschrift (ohne Anlagen) habe ich beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

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