Schriftsatz an das SG vom 18.10.16

Aus cvo6
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Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8,
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14457 Potsdam

Potsdam, den 18.10.2016
Mein Zeichen: 111-16-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 152/16 ER

teile ich mit, dass eine bis zum 31.12.2016 geltende Zielvereinbarung existiert (siehe Anlage).

Mit dieser wurde allerdings keine konkrete Budgethöhe festgelegt. Dies steht der Leistungsausführung jedoch nicht entgegen (vgl. SG Mannheim, Urteil vom 02. August 2016 — S 9 SO 3871/15 -).

Hinsichtlich der Angemessenheit der Entlohnung wird noch auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen. "Unter Zuhilfenahme aller derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen erscheint ein Stundenlohn in Höhe von 13,61 € Arbeitnehmer-Brutto bzw. 15, 64 € Arbeitgeber-Brutto als ein zumindest zu erwartender Betrag. Der Senat legt dabei die unterste Entgeltgruppe des Tarifvertrags TVöD — Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) S 2 Erfahrungsstufe 3 zugrunde". In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) "wird für das persönliche Arbeitsassistenzbudget unter Ziffer 4.1. für Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten, für die in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich ist, die Orientierung an der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) empfohlen. Die Entgeltgruppe E 2 TVöD oder TV-L entspricht dabei der Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, der für die nicht arbeitsbezogene persönliche Assistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe, wie bereits dargelegt, nach vorläufiger Einschätzung passender erscheint" (Schleswig—Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. August 2016 — L 9 SO 124/16 B ER —).

Eine Abschrift habe ich beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt

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