Schriftsatz an das SG vom 22.05.15
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 22.05.2015
Mein Zeichen: 041-15-D
Antrag gem. § 201 SGG
des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
- - Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- - Antragsgegnerin -
wegen: Leistungen nach § 57 SGB XII.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,
- ) der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem Beschluss vom 28. April 2015 ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro unter Fristsetzung anzudrohen und bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen.
- ) der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 28. April 2015 (S 20 SO 40/15 ER) dazu verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 einen monatlichen Betrag von 7.000,00 € zu zahlen, wobei bestimmt wurde, dass die Leistungen im Mai und Juni "bis Monatsmitte" zu gewähren sind.
- Glaubhaftmachung: Beschluss vom 28. April 2015
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen.
- Glaubhaftmachung: Beschluss vom 13. Mai 2015
Die Antragsgegnerin hat dennoch keine Auszahlung im Mai 2015 vorgenommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
"Obwohl § 201 SGG (…) keine Frist für die Einleitung der Vollstreckung enthält, wird zutreffend angenommen, dass eine Vollstreckung (…) zulässig ist, wenn eine Behörde die Verpflichtung aus einem Titel ausdrücklich verweigert, sie nur unzureichend umsetzt oder grundlos säumig bleibt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, ebd. Rn. 3 m.w.Nw.)" - SG Fulda, Beschluss vom 5. September 2012 - S 4 U 8/06 - .
Der Antrag ist auch begründet, da die Antragsgegnerin ohne Grund bzw. Berechtigung die weitere Umsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Beschluss vom 28. April 2015 verweigert.
Eine beglaubigte Abschrift habe ich beigefügt.
gez. Drescher
Rechtsanwalt