Schriftsatz der Gegenseite 07.01.2015

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - Hegelallee 10-12 14469 Potsdam

07.01.2015

13 S 68/13

In der Sache

C. /RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.12.2014.

Die Rechtsauffassung der Gegenseite ist im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 09.11.2005 (VIII ZR 339/04 - NJW 2006, 220) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.04.2006 (1 BvR 31/06 - NJW 2006, 2033) falsch. Der BGH hat - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht - festgestellt (Leitsatz):

"Hat der Vermieter ein Mietverhältnis für Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet."

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So liegen die Dinge hier: Der Kläger hat das streitgegenständliche Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt. Selbst wenn der Eigenbedarf, wie die Gegenseite meint, wegen des zu erwartenden zweiten Kindes wegfallen würde, wäre dies nicht zu berücksichtigen, weil der Grund für den Eigenbedarf nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen sein würde, sondern erst sehr viel später. Im vorliegenden Fall endete die Kündigungsfrist am 31.03.2012 (!), mithin also schon vor fast drei Jahren. Das zweite Kind des Klägers wird allerdings voraussichtlich erst im [] 2015 zur Welt kommen.

Die Entscheidung des BGH ist demnach in allen Punkten einschlägig für den vorliegenden Fall. Sie setzt insbesondere auch nicht etwa voraus, dass der Mieter bereits ausgezogen ist. Zwar betrifft der vom BGH entschiedene Fall einen Mieter, der nach seinem Auszug Schadensersatz wegen der durch die Räumung der Wohnung entstandenen Kosten geltend gemacht hat. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze betreffen jedoch insbesondere auch den Fall, dass der Mieter sich noch in der Wohnung befindet. Wie man den Entscheidungsgründen entnehmen kann, geht es allein um die Frage, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass der ursprünglich vorhandene Eigenbedarf des Vermieters an der vermieteten Wohnung nach der Erklärung der Kündigung entfallen ist (beziehungweise entfällt). Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die schutzwürdigen Interessen des Mieters durch das Mietrecht ausreichend berücksichtigt werden und dass es deshalb mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines effiktiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren wären, wenn die Rechtswirkung einseitiger Gestaltungserklärungen (hier: Beendigung eines Mietverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist) nachträglich wieder wegfallen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen diese Entscheidung des BGH eingelegte Verfassungsbeschwerde mit dem oben erwähnten Beschluss vom 18.04.2006 nicht zur Entscheidung angenommen; denn die BGH-Meinung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Besitzrecht des Mieters wird nicht verkannt oder in seiner Reichweite unzutreffend eingeschätzt.

Es versteht sich von selbst, dass der Kläger und seine Familie nach wie vor schnellstmöglich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen und dort auch längerfristig wohnen wollen.

Beweis unter Protest gegen die (erneute) Beweislast:

Zeugnis der bereits benannten Frau H. und
Vernehmung des Klägers als Partei, hilfsweise seinen Anhörung.

Der Eigenbedarf ist im Übrigen auch offensichtlich. Die streitgegenständliche Wohnung ist ausweislich der Modernisierungsvereinbarung aus Anlage K2 gut 110 Quadratmeter groß

Die Wohnung ist, ausweislich der jährlichen Betriebskostenabrechnung, 104,31 qm groß

und eignet sich erkennbar zur Aufnahme des Klägers und

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seiner Familie. Ob und mit wie vielen Tieren der Kläger die Wohnung dann nutzt, kann dabei völlig offen bleiben. Die Haustiere waren nicht Gegenstand der Begründung für den Eigenbedarf, sondern sind erwähnt worden, um die beengten Verhältnisse im Büro des Klägers zu beschreiben. Wenn es in der Wohnung zu eng werden sollte, müssen die Tiere woanders untergebracht werden.

Es wird bestritten, dass der Beklagte mittlerweile derart erkrankt ist, dass er keine Tätigkeiten mehr ohne Hilfe ausführen kann. Selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts an seiner Räumungsverpflichtung ändern; denn Hilfe kann der Beklagte auch in einer anderen Wohnung in Anspruch nehmen.

gez. A.
Rechtsanwalt

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