Schriftsatz der Gegenseite 13.11.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

13.11.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

nehme ich verfügungsgemäß Stellung zum des Beklagten vom 16.10.2014.

Der "Therapiebericht" aus Anlage BB 4 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen wäre. Insbesondere enthält der Bericht keinerlei Hinweise darauf, dass ein Umzug des Beklagten in eine andere Wohnung mit irgendwelchen Nachteilen oder gar gesundheitlichen Gefahren für ihn verbunden wäre.

Entgegen der Behauptung des Beklagten enthält der Therapiebericht auch keinen Hinweis darauf, dass er "auch sonst auf eine durchgehende Assistenz angewiesen" sei.

Was die Ernährung betrifft, mag er auf entsprechende Assistenz bei der Nahrungsaufnahme angewiesen sein. Dazu ist es allerdings nicht erforderlich, dass die assistierende Person ständig anwesend ist oder gar in der Wohnung des Beklagten übernachtet. Auch der Beklagte wird nur tagsüber Nahrung aufnehmen müssen und nicht etwa rund um die Uhr.

Bestritten wird, das der Beklagte sich nicht voll auf das Therapiegeschehen konzentrieren kann, weil er aus Angst um seine Wohnung abgelenkt ist. Es wird auch bestritten, dass die Gedanken des Beklagten "immer wieder um die aktuelle Situation und um eine mögliche negative Zukunft außerhalb des gewohnten Umfelds" kreisen. Dies wird insbesondere auch nicht im Therapiebericht aus der Anlage BB 4 bestätigt, sondern dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Angabe des Beklagten handelt.

Der Gehirnscanner ist m.W. noch nicht erfunden.

Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit die Anfrage, wann mit dem noch ausstehenden Beschluss gerechnet werden kann, der im letzten Absatz des gerichtlichen Schreibens vom 12.09.2014

Das Schreiben ist vom *16.*9.2014

angekündigt worden ist.

Nach meiner Einschätzung ist der Rechtsstreit ausgeschrieben. Mit erheblichem Sachvortrag des Beklagten und insbesondere erheblichem Beweisantritt kann nicht mehr gerechnet werden.

Der Kläger ist dringender denn je auf die Wohnung angewiesen. Sein kleiner Sohn wird immer lebhafter und kann nicht ständig zur Ruhe angehalten werden, damit der Bürobetrieb des Klägers innerhalb derselben Räume nicht leidet.

A.
Rechtsanwalt

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