Schriftsatz der Gegenseite 23.9.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

23.09.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

Entnehme ich dem soeben hier eingegangenen Schriftsatz der Gegenseite vom 09.09.2014, dass es möglicherweise einen Hinweis des Gerichts an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gibt, der mir bislang nicht bekannt ist. Anders kann ich mir deren Ausführungen zu einem mir nicht bekannten Beschluss des Betreuungsgerichtes nicht erklären. Ich wäre dem Gericht daher dankbar, wenn ich eine Abschrift dieses möglichen Hinweises erhalten könnte.

Seite 2

Auch wenn ich die Akten nicht mit dem Schriftsatz überreichen möchte, muss ich aus Gründen der Aktualität auf Folgendes hinweisen:

Der Beklagte zu 1. hat soeben das Finale der Potsdamer Go-Meisterschaft gewonnen.

Breaking News!!!

Am 27.08.2014 hat er zunächsten die zweite Finalpartie für sich entschieden. Im Internet heißt es hierzu auf http://www.go-potsdam.de/Wiki/index.php?title=Hauptseite unter "Aktuelles":

Finale der Potsdamer Meisterschaft, zweite Partie
Die zweite Partie der Finalserie konnte diesmal der Herausforderer Oliver gewinnen. Somit steht es in der Finalserie 1:1. Die Entscheidung fällt in der dritten Partie, die höchstwahrscheinlich am 10. September im Nil stattfinden wird.

Hinzu kommt das Foto aus dem Internet, aufgenommen von meiner Assistentin Sabine W., die an diesem Tage Dienst hatte und für mich die Steine setzte. Übrigens stammt der Text von mir - Wer sich die genaue Veröffentlichung ansehen möchte: Hier steht sie.

Über das dritte und entscheidende Finalspiel heißt es an gleicher Stelle:

Neuer Meister
Oliver Lenz hat am 11.09. die dritte und entscheidende Partie der Potsdamer Meisterschaft gewonnen und damit die Finalserie gegen S.L. mit 2:1 für sich entschieden. Damit ist er Meister der Saison 2013/14.

Hinzu kommt wieder ein Foto von meiner Assistentin.

Der Kläger gratuliert dem Beklagten zu 1.

Dankeschön.

Zu dieser Meisterschaft. Zugleich ergibt sich aus ihr allerdings, dass die Ausübung des Hobbys "Go-Spiel" bzw. Go-Leistungssport"

Seit Jahrzehnten kämpft der Deutsche Go Bund um die Anerkennung als Sport, schon um die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Bislang vergeblich!

offensichtlich nicht an den Verbleib des Beklagten zu 1. in der streitgegenständlichen Wohnung gebunden ist.

Seite 3

Es ist offensichtlich, dass sich der Beklagte zu 1. im Kreise seiner Go-Vereinsfreunde nicht nur zuhause, sondern vor allem auch außer Haus wohlfühlt und dabei zu großen Leistungen imstande ist. Eine Einschränkung derartiger die Lebensqualität zu 1 fördernde Ereignisse und Treffen wäre durch einen Wohnungswechsel in keiner Weise zu befürchten. Der Beklagte zu 1. würde sich weiterhin treffen können, unabhängig vom Ort seiner Wohnung.

Noch ist mir der Besuch des Spieltreffs im Nil, dank Assistenz, möglich. Wer weiß, wie lange noch: http://www.cvo6.de/MS/Therapieberichte/ergo_2014.html

gez. A.
Rechtsanwalt

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