Schriftsatz der Gegenseite vom 18.09.15

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

18.09.2015

13 S 68/13

In der Sache

C. /RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

verschleppt der Beklagte den Rechtsstreit immer wieder durch neue Schriftsätze, die eine Beantwortung durch den Kläger erzwingen sollen.

Zum Schriftsatz vom 08.09.2015 nehme ich wie folgt Stellung.

Es trifft nicht zu, dass der Kläger auf die Bitte, die Beklagte zu 2) aus dem Prozess zu entlassen, darauf reagiert habe, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung der ehemaligen Vermietung vorgelegen habe. Bei welcher Gelegenheit und welcher Weise soll der Kläger eine solche Erklärung abgegeben haben?

Seite 2

Im Übrigen ist das behauptete "Ausscheiden aus dem Mietvertrag" eine reine Rechtsbehauptung und einer Beweisaufnahme über Tatsachen nicht zugängig.

Es trifft nicht zu, dass die Parteien des Rechtsstreits den Gesichtspunkt bisher übersehen hätten, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 2) schon 1998 beendet worden sei. Diese Behauptung ist schlicht falsch und kann deshalb auch nicht übersehen worden sein.

Wenn die Beklagte zu 2) meint, sie sei schon 1998 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, kann dies nur auf Tatsachen gestützt werden. Diese Tatsachen müssten ihr dann schon bei Rechthängigkeit, spätestens jedoch im Rahmen der Berufungserwiderung bekannt gewesen sein. Sie hätte diese Tatsachen deshalb auch bei Zeiten vortragen können und müssen, wenn sie denn wahr wären.

Es ist im Übrigen unerheblich, ob die Beklagte neben dem streitgegenständlichen Vertrag noch andere Mietverträge abgeschlossen hat und wann das der Fall gewesen sein mag.

Der Kläger hat am 20.05.2014 keine Scheidungsfolgenvereinbarung von der Beklagten zu 2) erhalten.

Siehe Schreiben_an_die_Gegenseite_vom_20.5.2014

Es hat lediglich die Prozessbevollmächtigte der beiden Beklagten mit Telefax vom 20.05.2014 dem Unterzeichner eine nicht beglaubigte Fotokopie einer Scheidungsfolgenvereinbarung übermittelt und dazu wörtlich erklärt:

"...Anliegend erhalten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung meiner Mandanten.
Meiner Mandantin ist daran gelegen, aus dem Rechtsstreit zu kommen, ohne dass ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne notwendig wird.
Ich werde Herrn Lenz um die Formulierung eines Vergleichswunsches bitten."

Ich habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sodann am 21.05.2014 per Telefax unter anderem auf Folgendes hingewiesen:

Unabhängig davon, dass mir Einzelheiten des Scheidungsverfahrens nicht bekannt sind, insbesondere auch nicht das mögliche rechtskräftige Scheidungsurteil, kann Frau L. sich jedenfalls auf die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.10.1998 nicht berufen, um aus den im Anschluss an die Kündigung des Mietverhältnisses noch bestehenden Verpflichtungen entlassen zu werden.
Ich verweise auf § 1568 a Abs. 6 BGB. Danach ist der Eintritt des einen Ehegatten in das Mitverhältnis anstelle des anderen Ehegatten (§ 1568 a Abs. 3 BGB) nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des

Seite 3

Scheidungsurteil möglich. Diese gesetzliche Ausschlussfrist ist vorliegend bei weitem verstrichen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Ihre Mandantin sich überhaupt dem Vermieter gegenüber auf die Scheidungsfolgenvereinbarung berufen könnte, da § 1568 a Abs. 6 BGB (früher: § 12 HausratsVO) nur den Schutz des Vermieters bezweckt, nicht jedoch auch den Schutz des ausscheidenden Mieters. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ihre Mandantin überhaupt gemäß § 1568 a BGB Ansprüche geltend machen kann. Diese Vorschrift begründet nach meiner Auffassung lediglich Ansprüche des verbleibenden Ehegatten und nicht des ausziehenden Ehegatten."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage der Nutzung der Büroräume in B. sind unrichtig und werden deshalb bestritten. Sie sind aber insbesondere auch unerheblich.


gez. A.
Rechtsanwalt

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