Weiterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Rechtsanwaltskanzlei Peter Klink, Lennéstr. 71, 14471 Potsdam
Tel.: 0331 / 290 07 52 – Fax: 0331 / 24 39 87 32 – homepage: www.raklink.de

Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam

Potsdam, den 08.07.2013
Mein Zeichen: 00099-13/PK/mk

Inhaltsverzeichnis

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei Peter Klink, Lennéstr. 71, 14471 Potsdam

gegen

Landeshauptstadt Potsdam, Hegelallee 6/8, 14469 Potsdam,
ges. vertreten durch das lt. Organisationsnorm vertretungsbefugte Organ
- Antragsgegnerin -

wegen:
Kostenübernahme persönliches Budget Arbeitgebermodell über den 31. Juli 2013 hinaus/Eilantrag

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beantrage ich namens und unter Vorlage der Originalvollmacht des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wie folgt zu erkennen:

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet und verurteilt, dem Antragsteller für das beantragte trägerübergreifende Persönliche Budget als Arbeitgebermodell im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 SGB IX iVm §§ 61 Abs. 2 SGB XII, 29 SGB IX, 54 SGB XII iVm §§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, 58 SGB IX sowie § 37 Abs. 2 SGB V über den 31. Juli 2013 hinaus monatlich einen Betrag in Höhe von mindestens 9.855,27 € zu gewähren.
  2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Weiterhin wird beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Unterzeichner beizuordnen.

Der Antragsteller ist, wie sich aus der anliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, nicht in der Lage, die Kosten für seine Rechtsverfolgung selbst zu tragen.

Begründung:

1.
Der Antragsteller leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderung der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.

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Glaubhaftmachung: Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2012 (Anlage ASt 1)

Diese gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Antragsteller nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen – vor allem filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. – halten und führen kann und häufig, d. h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnelle Erschöpfbarkeit einlegen muss.

Der Antragsteller ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Antragsteller die Merkzeichen „aG“, „G“, „B“, „H“ und „RF“ zuerkannt.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

2.
Der Antragsteller stellte unter dem 20. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell.

Glaubhaftmachung: Antrag vom 20. Juli 2011 (Anlage ASt 2)

Unter dem 28. Juli 2011 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Antragsformular und lud zu einer ersten Fallkonferenz für den 16. August 2011 ein.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 28. Juli 2011 (Anlage ASt 3)

Am 16. August 2011 fand bei der Antragsgegnerin eine Fallkonferenz unter Teilnahme des Antragstellers statt.

Glaubhaftmachung: handschriftliche Aufstellung der ersten Fallkonferenz vom 16. August 2011 (Anlage ASt

Am 01. September 2011 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Aufstellung für den Assistenz- und Hilfebedarf.

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Glaubhaftmachung: Aufstellung des Assistenz- und Hilfebedarfs vom 01. September 2011 (Anlage ASt 5)

Der Antragsteller teilte in seiner Aufstellung der Antragsgegnerin mit, dass er einen täglichen Hilfebedarf an Assistenz und Pflege in Höhe von tagsüber mindestens 16 Stunden und 56 Minuten hat.

Dabei ging der Antragsteller zunächst von einem Pflegeaufwand von 425,2 Minuten aus, wobei er Hilfen für die Motomedbenutzung, Brille putzen, Reinigen des Rollators und der Rollstühle, Begleitung zur Physiotherapie sowie zum Arzt mit einbezogen hatte.

An hauswirtschaftlichem Zeitaufwand vermerkte der Antragsteller 87,2 Minuten sowie an Assistenzen für Ablage von Unterlagen diverser Vereine, Hilfe beim Schreiben vom Mails, postings und wiki-texten, Eintragungen in den Terminkalender, Leeren des Briefkastens, Erledigung der Post, Bedienung der Treppenraupe, Auf- bzw. Abbau des und Umsetzen in den Stoßheberollstuhl bzw. in den Steh-Rollstuhl nebst diversen Handreichungen 147 Minuten.

Wöchentlich kommen nach Angaben des Antragstellers an Assistenzen hinzu die Arbeitsgemeinschaft Go in der Montessori-Schule, der Go-Klub am Mittwoch im Neuen Palais und am Donnerstag in Spandau, Gesangsunterricht, Bewegungsbad, Singen im Hans-Beimler-Chor in Berlin, Zen-Meditation sowie abends mal ein Bier trinken. Der tägliche Aufwand hierzu beträgt 299,3 Minuten.

Monatlich kommen an Assistenzen hinzu eine Vorstandssitzung im Mieterverein Potsdam, eine Vorstandssitzung im Förderverein der Montessorischule Potsdam, eine Vorstandssitzung im Potsdamer Behindertenverband (jetzt nicht mehr), die Teilnahme am monatlichen Behindertenstammtisch, die Teilnahme am monatlichen Stammtisch vom Freifunk Potsdam. Der tägliche Aufwand hierbei beträgt 57 Minuten.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

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In der Nacht benötigt der Antragsteller mehrfach Hilfe beim Wasserlassen und auch beim Trinken durch Reichung der Wasser- und Urinflasche sowie bei spontan und unvermittelt einschießenden Spastiken.

Glaubhaftmachung: eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 20. März 2013 (Anlage ASt 6)

Am 28. Oktober 2011 fand beim Antragsteller ein Hausbesuch statt.

Glaubhaftmachung: Protokoll vom 28. Oktober 2011 (Anlage ASt 7)

Am 07. November 2011 fragte der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Herr L. bei einer Frau S. an, auf welche Art und Weise der ermittelte Bedarf in Höhe von 50 Wochenstunden abgedeckt werden könnte.

Glaubhaftmachung: Anfrage vom 07. November 2011 (Anlage ASt 8)

Eine Berechnung, auf welche Art und Weise die Antragsgegnerin auf diese 50 Wochenstunden gelangt, ist nicht beigefügt oder anderweitig zu ersehen.

Am 13. November 2011 informiert der Antragsteller die Antragsgegnerin, dort Frau S., darüber, dass seinerseits keine Einzelperson für eine häusliche Pflege nach § 77 SGB XI beantragt und gewünscht gewesen sei, sondern seinerseits ein Antrag auf ein trägerübergreifendes persönliches Budget gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX gestellt worden sei.

Glaubhaftmachung: Nachricht vom 13. November 2011 (Anlage ASt 9)

Am 27. Januar 2012 wird dem Antragsteller eine Zielvereinbarung von der Antragsgegnerin zur Unterschrift übersandt.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 27. Januar 2012 (Anlage ASt 10)

Am 01. Februar 2012 übersandte der Antragsteller die unterschriebene Zielvereinbarung an die Antragsgegnerin zurück.

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Glaubhaftmachung: Schreiben vom 01. Februar 2012 (Anlage ASt 11)

Am 07. Februar 2012 teilt der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er mit den angewiesenen Beträgen seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachkommen kann.

Glaubhaftmachung: Nachricht vom 07. Februar 2012 (Anlage ASt 12)

Am 23. Februar 2012 erlässt die Antragsgegnerin einen Bescheid über die Hilfe für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Wohnen nach dem SGB XII.

Glaubhaftmachung: Bescheid vom 23. Februar 2012 (Anlage ASt 13)

Grundlage der Bescheiderteilung ist unter anderem die vom Antragsteller unterschriebene Zielvereinbarung sowie eine Aufstellung der durch die Assistenz anfallenden Kosten bei einem angenommenen Stundensatz von 9,00 EUR brutto.

Dem Antragsteller werden von der Antragsgegnerin für 6 Stunden pflegerische Leistungen sowie 1,5 Stunden Teilhabeleistungen gewährt, mithin ein Gesamtumfang in Höhe von 7,5 Stunde/Tag.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

Am 20. März 2012 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 20. März 2012 (Anlage ASt 14)

Mit Schreiben vom 23. März 2012 begründete der Antragsteller sodann seinen Widerspruch.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 23. März 2012 (Anlage ASt 15)

Der Antragsteller teilt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 mit, dass er mit den von der Antragsgegnerin gewährten 7,5 Stunden seinen Bedarf nicht decken könne, da er einen solchen auch nachts und nach Dienstschluss der Assistentinnen und Assistenten habe. Er habe der

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Antragsgegnerin bereits mitgeteilt, dass er einen Bedarf von ca. 16 Stunden/Tag belegt habe. Es sein bei der beigefügten Berechnung kein Pauschalbetrag für Krankheit oder Schwangerschaft enthalten, es seien keine Arbeitgeberanteile enthalten, zudem habe sich ein Rechenfehler bei der Berechnung eingeschlichen. Ganz unterschlagen worden seien Nachtzuschläge, im Übrigen ist der Antragsteller der Ansicht gewesen, dass, sofern er Leistungen nach §§ 61, 66 SGB XII beziehe, er auch automatisch Anspruch auf das zusätzliche Pflegegeld nach § 64 SGB XII hätte. Rein vorsorglich beantragte der Antragsteller daher zusätzliches Pflegegeld nach § 64 SGB XII.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. Februar 2012 teilweise auf, als dem Antrag auf Erhöhung der Assistenzstunden, einem gekürzten Pflegegeld, einem Pauschalbetrag für Krankheit und Schwangerschaft und der Gewährung von Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen an allen bewilligten Stunden voll entsprochen wurde.

Glaubhaftmachung: Bescheid vom 29. Mai 2012 (Anlage ASt 16)

Am 20. Juni 2012 wurde zwischen Antragsteller und Antragsgegner eine neue Zielvereinbarung getroffen.

Glaubhaftmachung: Zielvereinbarung vom 20. Juni 2012 (Anlage ASt 17)

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 wurden dem Antragsteller von der Antragsgegnerin nunmehr Eingliederungshilfe für täglich 2 Stunden gewährt sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege für 6 Stunden.

Glaubhaftmachung: Bescheid vom 25. Juni 2012 (Anlage Ast 18)

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 23. Juli 2012.

Glaubhaftmachung: Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2012 (Anlage ASt 19)

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Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erweiterte der Antragsteller seinen Widerspruch vom 23. Juli 2012.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 31. Juli 2012 (Anlage ASt 20)

Am 28. Juli 2012 stellte der Antragsteller sodann einen Änderungsantrag für das persönliche Budget als Arbeitgebermodell.

Glaubhaftmachung: Antrag vom 28. Juli 2012 (Anlage ASt 21)

Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, dass er insgesamt 24 Stunden mit den von der Antragsgegnerin genehmigten 8 Stunden überstehen müsste. Der Antragsteller wies darauf hin, dass er noch Lohnsteuer an das Finanzamt zu überweisen hätte. Des Weiteren beantragte der Antragsteller mit diesem Antrag Kosten für eine Begleitperson gemäß § 22 Eingliederungshilfeverordnung.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

Mit Schreiben vom 03. September 2012 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein neues Gutachten vom MDK einzuholen und sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Gleichzeitig wurden Nachweise vom Antragsteller eingefordert.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 (Anlage ASt 22)

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er – spätestens seit dem 01. August 2012 – durchschnittlich täglich 15,62 Assistenzstunden habe in Anspruch nehmen müssen, wobei es auch Nachtstunden gegeben habe. Der Antragsteller fügte dem Schreiben sodann eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufgaben des/der Assistenten/in über den Tag verteilt bei.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 03. September 2012 nebst Anlage (Anlage ASt 23)

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Am 06. September 2012 fand dann zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ein persönliches Gespräch statt.

Glaubhaftmachung: handschriftliche Notiz vom 06. September 2012 (Anlage ASt 24)

Inhalt des Gespräches war unter anderem, dass vom Antragsteller die Transportkosten zu den Therapien als persönliches Budget über die Krankenkasse beantragt werden soll, ebenso sollen die Therapien selbst als Budget beantragt werden.

Am 13. September 2012 wurde im Rahmen eines Hausbesuches beim Antragsteller erörtert, welche Leistungen erhöht werden müssten und wie diese Leistungen zu erhöhen seien, insbesondere in der Nacht.

Glaubhaftmachung: Protokoll vom 13. September 2012 (Anlage ASt 25)

Am 20. September 2012 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid über die Hilfe für behinderte Menschen zum selbstbestimmten Wohnen nach dem SGB XII in Form des persönlichen Budgets für den Antragsteller.

Glaubhaftmachung: Bescheid vom 20. September 2012 (Anlage ASt 26)

Danach erhält der Antragsteller aufgrund seines Änderungsantrages und des darin beschriebenen nächtlichen Bedarfs eine Leistungsbewilligung Eingliederungshilfe für 2 Stunden/Tag sowie Hilfe zur Pflege für täglich 8 Stunden.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

Das Gesamtbudget soll demnach unter Einbeziehung des von der Pflegekasse zu gewährenden Pflegegeldes monatlich 2.373,14 € betragen.

Glaubhaftmachung: wie zuvor

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Gegen den Bescheid vom 20. September 2012 erhob der Antragsteller durch seine damalige Rechtsvertretung Widerspruch.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Anlage ASt 27)

Die Begründung des Widerspruchs ist zwischenzeitlich erfolgt. Eine Entscheidung über den Widerspruch steht aber nach wie vor seitens der Antragsgegnerin aus.

Im Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich erklärt und anerkannt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Form eines Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungsbedarfs hat. Die Antragsgegnerin hat sich im Übrigen bereits im Rahmen einer 24-stündigen Hospitation von der Notwendigkeit der 24-Stinden-Assistenz überzeugt. Im Rahmen dieser Hospitation konnte die Antragsgegnerin sich auch davon überzeugen, dass beim Antragsteller nahezu keine Ruhezeiten für die Assistenten - selbst nachts kaum - anfallen.

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus gegenüber dem Antragsteller mittlerweile mehrfach mitgeteilt, das Persönliche Budget nicht über den 31. Juli 2013 hinaus verlängern zu wollen, unter anderem im Termin vom 31. Mai 2013 vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER. Im Übrigen wird mitgeteilt, dass die derzeit noch gültige Zielvereinbarung vom 20. Juli 2012 zum 31. Juli 2013 zunächst ausläuft.

Glaubhaftmachung: Zielvereinbarung vom 20. Juni 2012 (Anlage ASt 17)

3.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell mindestens in dem beantragten Umfang über den 31. Juli 2013 hinaus.

Grundsätzlich setzt das persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX einen Anspruch auf Teilhabeleistungen bzw. andere budgetfähige

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Sozialleistungen voraus. Der behinderte Mensch hat die Möglichkeit und das Recht, diese Leistungsansprüche in Form von Geldleistungen als Alternative zu Sachleistungen zu verwirklichen. Als Budgetnehmer erhält der behinderte Mensch die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann aufgrund der Zielvereinbarung selbst darüber entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zugrunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Ziele erreicht werden.

Beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget umfasst die Rolle des Beauftragten im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und gegebenenfalls Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets.

3.1.
Die Ausführung des Persönlichen Budgets erfolgt dabei nach der Budgetverordnung (BudgetVO).

Gemäß § 3 der BudgetVO unterreichtet der nach § 17 Abs. 2 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein. Insbesondere werden Stellungnahmen dazu eingeholt zu dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 SGB IX. Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben. Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 BudgetVO abzuschließende Zielvereinbarung.

Insbesondere sei an dieser Stelle noch auf die kurzfristige Durchführung des Verfahrens nach §§ 14, 15 SGB IX hingewiesen.

3.2.
Die dem Antragsteller zustehenden Ansprüche stellen sich – aufgrund der beim Antragsteller vorliegenden gesundheitlichen Situation – wie folgt dar:

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  • Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Abs. 2 S. 1, 3 SGB XII. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III), welche beim Antragsteller vorliegt, hat der Antragsteller Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 700,00 € sowie weitere Leistungen wie Aufwendungsersatz, Beihilfen und Alterssicherungsbeiträge, Pflegekraftübernahme, Kommunikationshilfen, Kosten von Beratung und Entlastung
  • Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, wobei diese Leistungen neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX bestehen. Hier seien insbesondere Leistungen wie Kosten der Begleitperson nach der Eingliederungs-Hilfeverordnung genannt
  • Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 26 SGB IX
  • Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX, hier insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Die einzelnen, hierzu zu zählenden Leistungen, regelt § 58 SGB IX. Dort heißt es, dass die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1), Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2) oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (Nr. 3).
  • Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V für die Medikamentengabe 3 x täglich/7 x wöchentlich sowie das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe

Aufgrund der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Grunderkrankung hat er einen Anspruch auf die oben benannten Leistungen für einen Zeitraum von 24 Stunden für 7 Tage in der Woche.

Die vom Antragsteller der Antragsgegnerin übergebene Zeitaufstellung entspricht grundsätzlich den Ansprüchen, die der Antragsteller gegenüber den einzelnen Leistungsträgern hat und die ihm im Rahmen seines

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Antrages auf ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell monatlich in Form des beantragten Geldbetrages mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.

Dabei dürfen die Leistungen der Behandlungspflege oder Eingliederungshilfe sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht ausschließlich auf die reinen Verrichtungstätigkeiten begrenzt werden, sondern auch die notwendigen Beobachtungszeiten umfassen. Mithin darf die Antragsgegnerin nicht – wie bislang geschehen – die Kostenübernahmen auf die reinen Maßnahmen begrenzen (Urteil des BSG vom 10. November 2005, Az.: B 3 KR 38/04 R, Urteil des SG Leipzig vom 12. Februar 2004, Az.: S 13 KR 25/03). Die Behandlungspflege findet beim Antragsteller nicht nur punktuell statt, sondern beginnt gegen 08.00 Uhr morgens und endet in dem Augenblick, wenn der Antragsteller zu Bett geht. In der Nacht benötigt der Antragsteller wegen der bei ihm unregelmäßig, aber immer wiederkehrenden, einschießenden Spastiken ebenfalls durchgehende, wenn auch eingeschränkte, Behandlungspflege. Im Übrigen wird Bezug genommen, auf die vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin eingereichten und mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch einmal eingereichten Stundenübersichten, aus denen sich der Tagesablauf des Antragstellers und seine Bedarfe ergeben.

3.3.
Die notwendige Höhe des monatlichen Finanzbedarfs des Antragstellers ergibt sich aus der anliegenden Übersicht.

Glaubhaftmachung: Übersicht des notwendigen Finanzbedarfs/der durchschnittlichen Lohnkosten (Anlage ASt 28)

Dabei wird von einem Stundensatz von brutto 9,42 € ausgegangen; am Tag über 14 Stunden 100%, d. h. vollem Assistenzbedarf, sowie über einen Zeitraum von 10 Stunden 50%, da es sich hierbei um Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf handelt.

Da der Antragsteller an 365 Tagen Anspruch auf die oben benannten Ansprüche hat, ergibt sich ein jährlicher Bedarf in Höhe von 65.372,45 €. Hinzu kommen Einmalbezüge der Assistenten in Höhe von 50% für Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 5.447,70 €, Pauschalen für Krankheit, Einarbeitung, Weiterbildung, Feiertage und Urlaub in Höhe

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von 17.898,00 € im Jahr. Weiterhin sind zu berücksichtigen die Arbeitgeberanteile für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe von jährlich 19.469,20 €, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von jährlich 9.400,37 €, abzüglich einer Erstattung der fiktiven Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 4.740,50 €. Letztlich sind hinzuzuaddieren die Kosten der Berufsgenossenschaft, der Unterkunftskosten, pauschalierter Regiekosten ohne Nachweise, Kosten der Lohnabrechnung (Steuerberater) sowie Kosten der Begleitperson nach §§ 22, 23 Eingliederungshilfeverordnung, mithin noch einmal zusätzliche Kosten in Höhe von jährlich 5.150,00 €. Die Gesamtkosten belaufen sich für den Antragsteller somit auf jährlich mindestens 118.263,22 € und monatlich 9.855,27 €.

3.4.
Der Antragsteller hat auch ein besonderes Interesse an der Sofortvollziehung, denn mit dem von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. September 2012 genehmigten Betrag in Höhe von insgesamt 2.373,14 € ist es dem Antragsteller unmöglich, die für ihn dringend notwendigen Leistungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Assistenz, der Rehabilitation, der häuslichen Krankenpflege und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft über einen Zeitraum von 24 Stunden täglich abzudecken. Die dahinter stehende unmittelbare Gefahr für den Antragsteller besteht darin, dass er in Situationen, in den er sich nicht selbst behelfen kann, für den Antragsteller konkret Gefahr für Leib und Leben besteht (z. B. einschießende Spastiken, ohne anwesende Assistenz oder Pflegefachkraft und daraus folgende Bewegungsunfähigkeit im Rollstuhl, auf der Erde, beim Aussteigen aus dem Rollstuhl, etc.).

Im Übrigen besteht aufgrund der bislang durch die Antragsgegnerin fehlerhafte Ausführung des Antrages auf ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell die Problematik, dass der Antragsteller weder seinen Verpflichtungen auf Zahlung der Lohnsteuer für seine Angestellten noch der Abführung der Sozialabgaben für diese nachkommen kann. Auch aus diesem Grunde (Gefahr der Begehung einer Straftat durch Nichtabführung von Sozialabgaben, verursacht durch die fehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin) besteht für den Antragsteller das besondere Interesse an der einstweiligen Anordnung.

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Da die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, das Persönliche Budget für den Antragsteller nicht über den 31. Juli 2013 zu verlängern bzw. weil das Persönliche Budget aus der Zielvereinbarung vom 20. Juli 2012 am 31. Juli 2013 ausläuft, besteht auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller ist auf die Gewährung des Persönlichen Budgets über einen Zeitraum von 24 Stunden im Arbeitgebermodell angewiesen. Dies hat die Antragsgegnerin zudem bereits im Verfahren zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER anerkannt.

Es wird daher um eine möglichst vordringliche Bearbeitung und Entscheidung gebeten.

Die in diesem Antrag genannten Anlagen wurden bereits im Verfahren S 20 SO 33/13 ER übersandt; von einer nochmaligen Übersendung wird daher Abstand genommen. Gleiches gilt für die Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrags des Antragsstellers. Auch auf die in diesem Antrag erwähnten Anlagen wird hiermit ausdrücklich Bezug genommen.

Eine einfache Abschrift anbei.

Peter Klink
Rechtsanwalt

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