Schriftsatz der Gegenseite 12.12.2013

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Aus der Sicht des Klägers und Berufungsklägers ist der Rechtsstreit ausgeschrieben.
 
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Gleichzeitig bitte ich das Gericht um Nachsicht dafür, dass mein Schriftsatz vom 10.12.2013 so kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungstermin vom 13.12.2013 eingereicht worden ist. Ich bin alleiniger Sachbearbeiter in dieser Sache und habe mich in der Zeit vom [&hellip;] bis zum [&hellip;] im Urlaub befunden. Den Schriftsatz des Beklagten vom 26.11.2013 konnte ich daher erst am 09.12.2013 mit dem Kläger erörtern und auch erst am 10.12.2013 darauf erwidern.
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Gleichzeitig bitte ich das Gericht um Nachsicht dafür, dass mein [[Schriftsatz_der_Gegenseite_10.12.2013|Schriftsatz vom 10.12.2013]] so kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungstermin vom 13.12.2013 eingereicht worden ist. Ich bin alleiniger Sachbearbeiter in dieser Sache und habe mich in der Zeit vom [&hellip;] bis zum [&hellip;] im Urlaub befunden. Den [[Schriftsatz_26.11.2013|Schriftsatz des Beklagten vom 26.11.2013]] konnte ich daher erst am 09.12.2013 mit dem Kläger erörtern und auch erst am 10.12.2013 darauf erwidern.
   
 
Selbstverständlich hatte ich eine beglaubigte Abschrift meines Schriftsatzes vom 10.12.2013 gleichzeitig an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten per Telefax übermittelt.
 
Selbstverständlich hatte ich eine beglaubigte Abschrift meines Schriftsatzes vom 10.12.2013 gleichzeitig an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten per Telefax übermittelt.

Aktuelle Version vom 17. Januar 2014, 22:26 Uhr

RAe A. S.

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

12.12.2013

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.


/RAin Damrow/

bitte ich

um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

Aus der Sicht des Klägers und Berufungsklägers ist der Rechtsstreit ausgeschrieben.

Gleichzeitig bitte ich das Gericht um Nachsicht dafür, dass mein Schriftsatz vom 10.12.2013 so kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungstermin vom 13.12.2013 eingereicht worden ist. Ich bin alleiniger Sachbearbeiter in dieser Sache und habe mich in der Zeit vom […] bis zum […] im Urlaub befunden. Den Schriftsatz des Beklagten vom 26.11.2013 konnte ich daher erst am 09.12.2013 mit dem Kläger erörtern und auch erst am 10.12.2013 darauf erwidern.

Selbstverständlich hatte ich eine beglaubigte Abschrift meines Schriftsatzes vom 10.12.2013 gleichzeitig an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten per Telefax übermittelt.

A.
Rechtsanwalt

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