Schriftsatz der Gegenseite 10.12.2013

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
10.12.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

EILT SEHR!
Bitte sofort vorlegen
Verhandlungstermin Freitag, 13.12.1213,

So im Original

11:15 Uhr

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich in der gebotenen Kürze auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013.

Es wird bestritten, dass der Beklagte 24 Stunden Assistenz benötigt.

Der Kläger benötigt keine Assistenz.

Faszinierend. Selbst das Sozialamt Potsdam ist genau davon überzeugt: Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013 Davon abgesehen habe ich die Pflegestufe 3 und jüngst wurde mir von der Pflegekasse die Pflegestufe 3+ (Härtefall) zugebilligt: Meine_Pflegestufe_3+.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Der Kläger kann mit seinem im Schriftsatz vom 25.10.2013 enthaltenen Bestreiten der Behauptungen des Beklagten nicht verspätet sein; denn er antwortet - erkennbar auf die Behauptungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 27.09.2013.

Richtig ist, dass der Kläger noch immer eine rein postalische Anschrift in H., xxxstraße xx, für seinen Gewerbebetrieb besitzt. Es handelt sich dabei um die Wohnung seiner Angestellten, Frau P., die dort bereits seit zehn Jahren lebt. Der Kläger hat diese Anschrift lediglich deshalb sowohl im Handelsregister als auch im Internet stehen lassen, weil er für seine zahlreichen []er Kunden noch immer eine Anschrift in H. bereithalten wollte, wo diese Post abliefern können. Die Zeugin P. nimmt diese Post dann aus dem Briefkasten und leitet sie an das []er Büro des Klägers weiter bzw. nimmt sie nimmt diese Post dann bei ihren zahlreichen Besuchen in B. mit.

Beweis: Zeugnis der Frau P., zu laden beim Kläger.

Die Zeugin P. ist nahezu die ganze Arbeitswoche über im []er Büro des Klägers tätig. Der Kläger selbst ist nur in diesem []er Büro tätig, wenn er nicht gerade auf Geschäftsreisen oder sonst in B. unterwegs ist. Die Wohnung in der []straße xx in H. wird vom Kläger nicht genutzt. Sie ist auch nicht etwa in den letzten Jahren genutzt. Wie gesagt: dort lebt lediglich die Zeugin P.

Es ist nicht verständlich, was der Beklagte meint, wenn er behauptet, die Zeugin H. würde ihrer Darstellung auf der Internetseite des Klägers widersprechen, wenn sie erklärt, sie wolle in der streitgegenständlichen Wohnung mit ihrer neuen Familie und den Kindern leben.

Ich weiß nur von einem (1) Kind!

Die Internetseite des Klägers mag gegen Ausdrucken geschützt sein, man kann sie aber - wie jeden Bildschirminhalt - als sogenannte Hardcopy ausdrucken: Vor allem aber hätte man seine Inhalte zitieren können; denn gegen Lesen ist die Internetseite des Klägers nicht geschützt.

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist die Internetseite des Beklagten

Gemeint ist wohl der Kläger

gegen Ausdrucken (oder auch gegen Lesen) nicht geschützt. Worauf will der Beklagte in diesem Zusammenhang hinaus?

Es wird bestritten, dass der Beklagte rund um die Uhr von "Assistenten" betreut wird und dass diese erforderlich wäre.

Gerne zeige ich die Arbeitsverträge und die Dienstpläne vor.

Der Beklagte benennt offensichtlich bewusst keine seiner angeblichen Assistenten als Zeugen. Sollte er dies in Zukunft nachholen wollen, dürfte das verspätet sein.

Seite 3

Es wird bestritten, dass die beiden jüngeren Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm übernachten und dort feiern.

Aha. Deswegen bekomme ich Wohngeld auch für die Kinder. Ansonsten sollen doch die Kinder A. und I. als Zeugen vernommen werden! Ansonsten wurde bereits entsprechend Beweis erhoben: Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013#Seite_2

Wenn der Beklagte nun erstmals behauptet,

Sic! Wie gesagt, das war bereits Thema der Beweiserhebung vor Gericht!

diese beiden Kinder würden regelmäßig in der Zeit von Freitag zu Samstag übernachten, wird auch dies bestritten.

Es wird bestritten, dass diese beiden Kinder auch nicht in einer wesentlich kleineren Wohnung des Beklagten übernachten könnten.

Offenbar wäre dies aber möglich in einer nur unwesentlich kleineren Wohnung.

Es wird bestritten, dass die Kinder des Beklagten "betreuungspflichtig" sind. Der Beklagte schildert selbst eine Situation, in der er überhaupt nicht in der Lage wäre, Kinder zu betreuen.

Die Kinder sind so "betreuungspflichtig", wie es halt Kinder mit 12 bzw. 15 Jahren sind. Also anders als Babys. Füttern muß ich sie jedenfalls nicht mehr. Aber in dem Maße wie diese Jugendlichen Kinder Betreuung brauchen, kann ich das auch aus dem Rollstuhl heraus leisten! (Unter anderem genau deswegen haben ich Assistenz!)

Bestritten wird, dass die Kinder "nicht mehr bei dem Beklagten einberechnet würden", wenn sie volljährig werden.

Solange meine Kinder bei mir wohnen und kein eigenes Einkommen haben, bekomme ich Wohngeld für sie! Was ist daran überraschend??

Bestritten wird ferner, dass dem Beklagten die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer anderen Wohnung fehlen würden.

Ich erhalte Prozeßkostenhilfe, erhalte Wohngeld und mein Persönliches Budget, aus dem ich meine Assistent*innen finanziere, ist hauptsächlich eine Leistung nach SGB XII (Sozialhilfe). Mehr muß ich wohl nicht sagen.

Wenn der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, selbstständig aus dem Bett aufzustehen, kann auch keine Gefahr bestehen, dass er sich versehentlich aus dem Bett herausrollt. Dieser Gefahr kann man im Übrigen ohne weiteres durch entsprechende Technische Vorkehrungen begegnen, die ein Herausfallen aus dem Bett verhindern. Hierzu bedarf es keiner ständigen Anwesenheit einer weiteren Person.

Ich habe MS. Ich wußte aber nicht, daß ich (47 Jahre alt) mich den ganzen Tag im Bett aufzuhalten habe! Aber selbst wenn: ich muß umgedreht werden, Trinken muß mir gereicht werden, Pinkeln muß ich auch manchmal. Abgesehen von Kontrakturprophylaxe, Dekubitusprophylaxe, Pneumonieprophylaxe etc. Und was ist gemeint mit "technischen Vorkehrungen"? Bettgitter? Fixiergurte? Zweifellos, mit solchen "technischen Vorkehrungen" würde mir auch eine Besenkammer zum existieren genügen ... Aber ich werde polemisch. Es ist aber schwer, nicht polemisch zu werden, wenn man/frau sowas liest. Falls hier Beweis erhoben werden soll: meine Assistentin (und Krankenschwester) S. Wohnig würde aussagen wollen.

Wenn der Beklagte auf die Toilette muss, wie er selbst beschreibt,

Ich nehme an, daß das sonst niemand auch nur geahnt hätte!

kann er die von ihm so bezeichneten "entsprechenden Vorrichtungen"

Ich kann mir nicht helfen: aber ich kenne solche "Vorrichtungen" auch unter dem Namen Toilette!

benutzen.

Der Zustand des Beklagten mag bedauerlich sein. Es möge aber berücksichtigt werden, dass es zahllose pflegebedürftige Menschen in Deutschland gibt, die genau auf den Pflegedienst angewiesen sind und in der Zwischenzeit durchaus auch allein in der Wohnung beziehungsweise im Bett leben. Das ist normal und wird von der Gesellschaft akzeptiert.

1. Ich habe keinen Pflegedienst, sondern Assistent*innen.
2. Seit 24.2.2009 gilt auch in Deutschland die Behindertenrechtskonvention

Was das Umfeld betrifft und die Möglichkeit, sich von Nachbarn im Notfall helfen zu lassen, haben wir bereits vorgetragen.

Falsch ist die Vorstellung des Beklagten, eine neue Wohnung müsste mindestens über drei Zimmer verfügen, nämlich ein Zimmer für die Kinder, ein weiteres Zimmer für den Assistenten und ein Zimmer für den Beklagten.

Seite 4

Ein Assistent muss in der Wohnung des Beklagten nicht übernachten, sondern kann den Beklagten ambulant betreuen.

In seinem Beschluß vom 21.10.2013 führt das Sozialgericht Potsdam bezogen auf meine Person aus: ... da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei.

Die Kinder des Beklagten müssen bei ihm nicht übernachten. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt und ihre Zimmer bei der Mutter. Die Kinder des Beklagten können ihn jederzeit besuchen, auch wenn sie kein eigenes Zimmer beim Beklagten vorfinden.

Falsch ist die Behauptung des Beklagten, dass die Wohnung nur für die nächsten paar Jahre zumutbar wäre, weil er dann erneut umziehen müsse, um die finanziellen Voraussetzungen der Sozialhilfe zu erfüllen.

Es wird bestritten, dass die vom Kläger nachgewiesenen Wohnungen vom Beklagten einzeln geprüft und entsprechend bewertet wurden. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert.

Falsch ist die Behauptung, dass die Wohnungen in der Schopenhauer Straße über ein Bad verfügten, in das der Rollstuhl zwar hineingeschoben werden könne, dort aber nicht gedreht werden könne. Im Übrigen kann es doch hierauf gar nicht ankommen. Wenn der Rollstuhl hineingeschoben werden kann, kann er auch wieder heraus geschoben werden und gegebenenfalls rückwärts wieder hineingeschoben werden. Der Beklagte stört sich offenbar nur an der Frage, in welchem Raum der Rollstuhl gedreht wird, nämlich im Bad oder auf dem Flur oder in einem anderen Zimmer.

Es geht doch nicht um das reinschieben. Sondern um das Umsetzen! Allerspätestens, wenn ich größere Geschäfte auf der Toilette erledigen möchte, muß ich mich umsetzen! Und DAS ist dort nicht möglich! Im Übrigen muß ich mich im Bad um 90° drehen! Zum Beispiel um auf den Badewannensitz umgesetzt werden zu können. Es nützt nichts, wenn ich mich vor der Tür des Bades um 90° drehe! Wer es nicht weiß: Rollstühle rollen nicht quer!!
Ergänzung vom 01.01.14: Die Toilette/das Bad muß groß genug sein, damit der Personenlifter von mir darinnen rangieren kann. Denn ich benötige ihn immer wieder. Siehe: Meine_MS#2014, Eintrag vom 01.01.14. Der Personenlifter hat die äußeren Abmaße Länge 1,20 m, Breite 0,6 m, Breite (aufgespreizt) 1,2 m.

Der Beklagte räumt ein, dass er überhaupt nicht versucht hat, eine andere Wohnung zu suchen.

Nein, ich räume das nicht ein!

Bestritten wird, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, eine Wohnung zu suchen. Das gilt insbesondere auch für die lange Zeit seit der Kündigung vom 01.07.2011. Diese Kündigung liegt nun schon zweieinhalb Jahre zurück. Nach dem Vortrag des Beklagten habe sich sein Zustand seitdem verschlechtert.

Seit dem 28.9.2011 habe ich jedenfalls die Pflegestufe 3: Meine_Pflegestufe_III Anzunehmen, daß es mir vor dem 28.9.2011 sehr viel besser ging, ist absurd.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es ihm jedenfalls zunächst sehr viel besser gegangen sein muss. Der Beklagte wäre deshalb auch in der Lage gewesen, sich beizeiten nach einer neuen Wohnung umzusehen. Das hat er nach seinem eigenen Vortrag bisher unterlassen.

Immerhin ist der Beklagte unter anderem in der Lage gewesen, auf seiner Internetseite www.cvo6.de in der Rubrik "hier geht es zu meinem Wiki" und dort unter der Rubrik "meine Wohnung" den Verlauf von der Zwangsversteigerung am 12.05.2011 über die Kündigung (01.07.2011) die außergerichtliche Korrespondenz und den gesamten Rechtsstreit im Einzelnen darzulegen und auch zu kommentieren. Als letztes findet sich dort unser letzter Schriftsatz vom 21.11.2013 abschriftlich wieder. Ich verweise hierzu auf den Bildschirmausdruck aus Anlage BK1, den ich bereits mit Schriftsatz vom 03.09.2013 vorgelegt hatte. Inzwischen hat der Beklagte seine Texte aktualisiert bis einschließlich zum Schriftsatz des Unterzeichners vom 21.11.2013, wie sich aus dem Ausdruck vom 09.12.2013 aus

Seite 5

ergibt. Daraus kann man auch erkennen (unterer Rand), dass der Beklagte diese Internetseite am 04.12.2013 um 22:04 Uhr geändert hat.

Selbst wenn der Beklagte die hierzu erforderlichen Tätigkeiten nur mit Hilfe einer weiteren Person erledigen konnte, die möglicherweise den Computer bedient, zeigt sich jedoch, dass er nach wie vor aktiv und offensiv am Leben teilnimmt. Er ist ja auch in der Lage gewesen, sich ein - wenn auch unrichtiges - Bild von den ihm benannten Wohnungen zu machen und eine Entscheidung zu treffen.

Nanu? Ich denke, ich habe mich nicht um die alternativen Wohnungen gekümmert?

Dann aber wäre dem Beklagten jetzt noch immer zuzumuten, sich aktiv um einen Ersatzwohnraum zu kümmern. Das ihm dies überhaupt nicht möglich wäre, insbesondere auch nicht unter Zuhilfenahme seiner offensichtlich ihm zur Verfügung stehenden Helfer, hat er nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es muss dem Beklagten also auch weiterhin vorgehalten werden, dass er seit Erhalt der Kündigung nicht einmal ernsthaft versucht hat, eine Ersatzwohnung zu suchen und zu finden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte nicht auch in einer anderen Wohnung die gleiche Hilfe erhalten würde, die er nach seiner Behauptung benötigt.


A.
Rechtsanwalt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge