Schriftsatz vom 19.3.2015

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</u>Baurechtliche Nutzung der Räume in Berlin</u><br>
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<u>Baurechtliche Nutzung der Räume in Berlin</u><br>
 
Der Kläger darf die Wohnung nur dann als Büro nutzen, wenn er eine diesbezügliche Nutzungsänderung beantragt und genehmigt bekommen hat. Das ist nicht der Fall. Eine Festlegung im Flächennutzungsplan führt nicht zu subjektiven Rechten des Einzelnen.
 
Der Kläger darf die Wohnung nur dann als Büro nutzen, wenn er eine diesbezügliche Nutzungsänderung beantragt und genehmigt bekommen hat. Das ist nicht der Fall. Eine Festlegung im Flächennutzungsplan führt nicht zu subjektiven Rechten des Einzelnen.
   

Version vom 15. April 2015, 16:58 Uhr

Kanzlei Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

19. März 2015

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 20.02.2015 wir folgt zu reagieren:

Die vom Kläger vorgetragene Rechtssprechung ist nicht auf diesen Fall anwendbar, weil der Beklagte noch nicht ausgezogen ist.

Der Kläger lässt sich nur unsubstantiiert zum fortbestehenden Eigenbedarf ein.

Soweit der Kläger meint, dass in meinem Schriftsatz vom 05.02.2015 ein "nicht" fehlt, so stimmt dies nicht. Es ist geradezu anmaßend, dass er meine Sätze ins Gegenteil verkehrt, um im darauf folgenden Absatz zu erklären, dass der Beklagte nun nicht mehr von einer Härte ausgehe. Der Beklagte kann, wie bereits mehrfach betont, ein Leben ohne die

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Wohnung nicht vorstellen, für ihn ist es der einzige Anker. Er würde daran kaputt gehen, wenn er die Wohnung verlassen müsste. Ob er hieran versterben würde oder lediglich derart psychisch verzweifeln würde, dass die Krankheit enorm fortschreitet, können wir mangels Blick in die Kristallkugel nicht vorhersehen.

Vielmehr ist der folgende Satz missverständlich formuliert: Nicht in dem Fall der vorliegenden Härte, sondern in dem Fall, in dem die Härte nicht vorliegt, könnte es zu einer Pflichtverletzung kommen. Diese Pflichtverletzung wäre jedoch schuldlos. Ich wiederhole erneut, dass der Beklagte selbstverständlich davon ausgeht, dass die Härte vorliegt. Ich bitte den Klägervertreter es zu unterlassen, dem Beklagten Meinungen zu unterschieben.

Die Generalklausel des § 242 selbst mag keine Anspruchsgrundlage sein, hier besteht die Pflicht des vermieters auf Anbieten eines neuen Vertragsabschlusses jedoch aus dem Mietvertrag, dem daraus folgenden Treueverhältnis und der Auslegung desselben im Lichte des § 242 BGB.

Der Beklagte hat weder fahrlässig noch schuldhaft geirrt und die Herausgabe verweigert, denn er ist sich sicher, dass sein Gesundheitszustand sich dermaßen massiv verschlechtern würde, dass ihm das unter allen möglichen Gesichtspunkten nicht zugemutet werden kann.

Auch soweit der Kläger weiterhin darauf pocht, dass der Besitz des Beklagten rechtswidrig sei, so verweise ich darauf, dass der Beklagte die Härte vorliegen sieht. Insbesondere verweist der Beklagte auch nicht auf eine Aufklärungspflicht des Klägers, sondern er weist lediglich darauf, dass aufgrund des Wegfalls des Eigenbedarfes das schützenswerte Gut des Klägers nicht mehr gegeben ist.

Insbesondere sperrt sich der Beklagte auch nicht gegen Kündigungen, um zu hoffen, dass der Eigenbedarf irgendwann wegfällt. Er ist vielmehr der Meinung, dass das Vertragsverhältnis mit ihm auf Dauer fortzusetzen ist. Darüber hinaus besteht jetzt, nach tatsächlichem Wegfall des Eigenbedarfs, kein Bedarf an der Räumung mehr.

Ich verweise auch nachdrücklich darauf, dass es der Kläger war und nicht der Beklagte, der den Rechtsstreit immer wieder durch Fristverlängerungen verzögert hat. Ich erachte es als Zumutung, dass der Kläger sich erlaubt, den Beklagten eine Verzögerungstaktik vorzuwerfen. Nach meinem Kenntnisstand haben wir bisher weder eine Fristverlängerung beantragt, noch einen Termin verlegen lassen.

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Baurechtliche Nutzung der Räume in Berlin
Der Kläger darf die Wohnung nur dann als Büro nutzen, wenn er eine diesbezügliche Nutzungsänderung beantragt und genehmigt bekommen hat. Das ist nicht der Fall. Eine Festlegung im Flächennutzungsplan führt nicht zu subjektiven Rechten des Einzelnen.

Soweit der Kläger meint, dass seine Wohnung auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfe, so mag er die entsprechende Teilungserklärung und den zweck vorlegen. Nach den Unterlagen im Bauamt geht es ausschließlich um Wohnraum, der zum Wohnen benutzt werden darf.

Soweit der Kläger nunmehr zitiert, dass keine Zweckentfremdung vorläge, weil er bereits seit Anfang 2013 die Räume als Büro benutzt habe, so dürfte für die Frage der Nutzungsänderung eine Entscheidung der Baubehörde fällig sein.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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