Gutachten vom 27.05.15
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Version vom 16. Juni 2015, 13:48 Uhr
Dr. med. J.
Freiberuflicher sozialmedizinischer Gutachter (SGB V, XI und XII)
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
Berlin, 27.05.2015
In dem Rechtsstreit der
Herrn Oliver Lenz *15.05.1966
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam
- - Antragsteller -
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch:
Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- - Antragsgegnerin -
wird das nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten erstattet.
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Das medizinische Sachverständigengutachten stützt sich auf:
- Gerichtsakten
- Hausbesuch am 18.05.2015 mit Untersuchung und Befragung des Antragstellers
- Handakte des VN mit SGB-XI-Gutachten v. 12.08.2013 sowie Therapie- und Befundberichten, vom Antragsteller bei Begutachtung überreicht zur Belassung in den Gerichtsakten
Anwesende:
- SW (angabengem. Pflegefachkraft, Angestellte des Antragstellers)
- CSE (angabengem. Pflegehelfer, Angestellter des Antragstellers)
- R. (Sozialarbeiterin Hilfe zur Pflege, Sozialamt Potsdam)
Anmerkung:
Frau R. wurde nach eigenem Bekunden von der Antragsgegnerin delegiert, der Begutachtung beizuwohnen.
Der Unterzeichner teilte den Anwesenden mit, dass es sich um eine in erster Linie medizinische Begutachtung handelt und diese in Gegenwart Dritter, hier insbesondere der Delegierten der Antragsgegnerin, nur dann durchgeführt wird, wenn Herr Lenz dem ausdrücklich zustimmt. Würde Herr Lenz dem nicht zustimmen, insbesondere der Anwesenheit der Delegierten der Antragsgegnerin würde dies eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht behindern und auch nicht sonstwie zu seinem Nachteil ausgelegt werden können.
Herr Lenz stimmte der Anwesenheit sämtlicher Dritter ohne Umschweife zu.
Befragung und funktionelle Untersuchung im angezogenen Zustand erfolgten somit im Beisein der Anwesenden, nicht aber die Untersuchung im teilweise unbekleideten Zustand.
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Die detaillierte Vorgeschichte kann als bekannt vorausgesetzt werden.
Im Hinblick auf ein in sich geschlossenes Gutachten seien dennoch hier die für die Beweisfragen relevanten Sachverhalte und das aktuelle Krankheitsbild kurz zusammengefasst dargestellt: