Gutachten vom 27.05.15

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Seite 3)
(Seite 3)
Zeile 51: Zeile 51:
 
Die detaillierte Vorgeschichte kann als bekannt vorausgesetzt werden.<br>
 
Die detaillierte Vorgeschichte kann als bekannt vorausgesetzt werden.<br>
 
Im Hinblick auf ein in sich geschlossenes Gutachten seien dennoch hier die für die Beweisfragen relevanten Sachverhalte und das aktuelle Krankheitsbild kurz zusammengefasst dargestellt:
 
Im Hinblick auf ein in sich geschlossenes Gutachten seien dennoch hier die für die Beweisfragen relevanten Sachverhalte und das aktuelle Krankheitsbild kurz zusammengefasst dargestellt:
  +
  +
===Krankengeschichte:===
  +
Bei Herrn Lenz traten 1997 erstmalig neurologische Symptome im Bereich der unteren Extremitäten auf. 2001 wurde die Diagnose einer Multiplen Sklerose gesichert.
  +
  +
Seit ca. 2007 bestand eine zunehmende, seit ca. vier Jahren besteht ausschließlich Rollstuhlabhängigkeit.
  +
  +
Im Verlauf kam es auch zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der oberen Extremitäten. Bis vor einem Jahr habe er noch Besteck benutzen können, mittlerweile könne er sich keine Nahrung mehr selbst zuführen.
  +
  +
Entsprechend des Verlaufs wurde Herrn Lenz 2005 die Pflegestufe 1, 2008 die Pflegestufe 2 und 2013 die Pflegestufe 3 zuerkannt.
  +
  +
===Pflege-/versorgungsrelevante Aspekte der Wohnsituation===
  +
Herr Lenz bewohnt alleine eine Mietwohnung im 3.OG eines Mehrfamilienhauses (Altbau) ohne Lift. Im Eingangsbereich des Hauses befinden sich zwei Stufen. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer, Küche und Bad. Das Bad ist mit einer Standardbadewanne, WC und einem unterfahrbaren Waschbecken ausgestattet. Alle Türen sind mit Rollstuhl durchfahrbar. Es sind keine Türschwellen vorhanden, jedoch sind von der Wohnküche zum Wohnzimmer 2 Stufen abwärts zu bewältigen.
  +
  +
===Aktuelle Versorgungssituation/Pflegealltag===
  +
Herr Lenz wird nach eigenen Angaben durch private Hilfskräfte rund um die Uhr versorgt. Fünf Pflegekräfte sind fest angestellt, des weiteren verfüge er über einen Pool von 20 Honorarkräften, von denen derzeit jedoch nur etwa sechs in die regelmäßige Versorgung eingebunden seien, die anderen könnten nach Bedarf aktiviert werden.
  +
  +
Frau W. als Pflegefachkraft fungiere quasi als fachliche Leiterin.
  +
  +
Er werde morgens gegen acht Uhr aus dem Bett geholt, je nach Pflegekraft werde dazu der Lifter benutzt. Herr Lenz könne sich aber wegen der Streckspastiken in den Beinen beim Transfer kurz abstützen.
  +
  +
Ansonsten sei eine aktive Mithilfe bei den grundpflegerischen Verrichtungen nicht möglich.
  +
==Seite 4==

Version vom 16. Juni 2015, 15:19 Uhr

Dr. med. J.
Freiberuflicher sozialmedizinischer Gutachter (SGB V, XI und XII)

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Berlin, 27.05.2015

Az.: S 20 SO 40/15 ER

In dem Rechtsstreit der

Herrn Oliver Lenz *15.05.1966
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

- Antragsteller -

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch:
Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

- Antragsgegnerin -

wird das nachfolgende medizinische Sachverständigengutachten erstattet.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Das medizinische Sachverständigengutachten stützt sich auf:

Anwesende:

  • SW (angabengem. Pflegefachkraft, Angestellte des Antragstellers)
  • CSE (angabengem. Pflegehelfer, Angestellter des Antragstellers)
  • R. (Sozialarbeiterin Hilfe zur Pflege, Sozialamt Potsdam)

Anmerkung:

Frau R. wurde nach eigenem Bekunden von der Antragsgegnerin delegiert, der Begutachtung beizuwohnen.

Der Unterzeichner teilte den Anwesenden mit, dass es sich um eine in erster Linie medizinische Begutachtung handelt und diese in Gegenwart Dritter, hier insbesondere der Delegierten der Antragsgegnerin, nur dann durchgeführt wird, wenn Herr Lenz dem ausdrücklich zustimmt. Würde Herr Lenz dem nicht zustimmen, insbesondere der Anwesenheit der Delegierten der Antragsgegnerin würde dies eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht behindern und auch nicht sonstwie zu seinem Nachteil ausgelegt werden können.

Herr Lenz stimmte der Anwesenheit sämtlicher Dritter ohne Umschweife zu.
Befragung und funktionelle Untersuchung im angezogenen Zustand erfolgten somit im Beisein der Anwesenden, nicht aber die Untersuchung im teilweise unbekleideten Zustand.

Seite 3

Die detaillierte Vorgeschichte kann als bekannt vorausgesetzt werden.
Im Hinblick auf ein in sich geschlossenes Gutachten seien dennoch hier die für die Beweisfragen relevanten Sachverhalte und das aktuelle Krankheitsbild kurz zusammengefasst dargestellt:

Krankengeschichte:

Bei Herrn Lenz traten 1997 erstmalig neurologische Symptome im Bereich der unteren Extremitäten auf. 2001 wurde die Diagnose einer Multiplen Sklerose gesichert.

Seit ca. 2007 bestand eine zunehmende, seit ca. vier Jahren besteht ausschließlich Rollstuhlabhängigkeit.

Im Verlauf kam es auch zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der oberen Extremitäten. Bis vor einem Jahr habe er noch Besteck benutzen können, mittlerweile könne er sich keine Nahrung mehr selbst zuführen.

Entsprechend des Verlaufs wurde Herrn Lenz 2005 die Pflegestufe 1, 2008 die Pflegestufe 2 und 2013 die Pflegestufe 3 zuerkannt.

Pflege-/versorgungsrelevante Aspekte der Wohnsituation

Herr Lenz bewohnt alleine eine Mietwohnung im 3.OG eines Mehrfamilienhauses (Altbau) ohne Lift. Im Eingangsbereich des Hauses befinden sich zwei Stufen. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer, Küche und Bad. Das Bad ist mit einer Standardbadewanne, WC und einem unterfahrbaren Waschbecken ausgestattet. Alle Türen sind mit Rollstuhl durchfahrbar. Es sind keine Türschwellen vorhanden, jedoch sind von der Wohnküche zum Wohnzimmer 2 Stufen abwärts zu bewältigen.

Aktuelle Versorgungssituation/Pflegealltag

Herr Lenz wird nach eigenen Angaben durch private Hilfskräfte rund um die Uhr versorgt. Fünf Pflegekräfte sind fest angestellt, des weiteren verfüge er über einen Pool von 20 Honorarkräften, von denen derzeit jedoch nur etwa sechs in die regelmäßige Versorgung eingebunden seien, die anderen könnten nach Bedarf aktiviert werden.

Frau W. als Pflegefachkraft fungiere quasi als fachliche Leiterin.

Er werde morgens gegen acht Uhr aus dem Bett geholt, je nach Pflegekraft werde dazu der Lifter benutzt. Herr Lenz könne sich aber wegen der Streckspastiken in den Beinen beim Transfer kurz abstützen.

Ansonsten sei eine aktive Mithilfe bei den grundpflegerischen Verrichtungen nicht möglich.

Seite 4

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge