Protokoll der Verhandlung am 18.12.15

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Aktuelle Version vom 6. Januar 2016, 20:49 Uhr

Öffentliche Sitzung der 20. Kammer
des Sozialgerichts Potsdam
Freitag, 18. Dezember 2015
Berliner Straße 90, 14467 Potsdam, EG, Saal 4

Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht H.
Ehrenamtliche Richterin: G.
Ehrenamtlicher Richter: G.
Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 I ZPO

Az.: S 20 SO 2/15, Az.: S 20 SO 3/15, Az.: S 20 SO 82/15

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Niederschrift
In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- Beklagte -

erscheinen nach Aufruf des Verfahren:

  1. der Kläger mit Rechtsanwalt Dr. Drescher,
  2. für die Beklagte Frau G. unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Generalterminsvollmacht mit der Bereichsleiterin für Gesundheit und Soziale Dienste der Landeshauptstadt Potsdam, K, sowie S.

[Bearbeiten] Seite 2

Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Sie führt in den Sach- und Rechtsstreit ein; die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Zunächst wird das Verfahren S 20 SO 82/15 mit den Beteiligten erörtert. Streitgegenstand war hier der Bescheid vom 20. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015, mit dem die Beklagte die Durchführung einer Budgetkonferenz abgelehnt hatte.

Die Kammer verweist darauf, dass aus ihrer Sicht das Verfahren mit Blick auf den Abschluss des Vergleichs im Verfahren S 20 SO 155/15 ER erledigt ist.

Die Beteiligten vereinbaren,

dass im Januar 2016 eine Budgetkonferenz stattfinden, sowie die erforderliche Zielvereinbarung abgeschlossen werden soll. Den konkreten Termin werden die Beteiligten untereinander absprechen.

Daraufhin erklären die Beteiligten

  1. das Verfahren S 20 SO 82/15 übereinstimmend für erledigt; der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt zudem das Widerspruchsverfahren W 201/15 für erledigt.
  2. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Beteiligten verzichten auf nochmaliges Vorspielen der diktierten Erklärungen.

Die Kammervorsitzende erklärt, dass sie unverzüglich über den noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Juni 2015 eine Entscheidung treffen wird.

Sodann werden die Verfahren S 20 SO 2/15 und S 20 SO 3/15 mit den Beteiligten erörtert.

Die Kammer verweist darauf, dass nach vorläufiger Einschätzung die Beklagte rechtmäßig den Rückforderungsbetrag im Verfahren S 20 SO 2/15 geltend gemacht haben dürfte. Allerdings hat der Kläger in der heutigen mündlichen Verhandlung bestritten, dass die Beklagte keine Kenntnis davon hatte, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden Leistungen für einzelne Arbeitnehmer beantragt hatte. Zum Beweis wird hierfür das Zeugnis von Rechtsanwalt Klink, Steuerberater Rüdiger Otto und Sabine Wohnig angeboten.

Nach derzeitiger Einschätzung der Kammer wäre das Ergebnis einer möglichen Beweisaufnahme offen. Zudem müsste erörtert werden, inwieweit durch den am 7. April 2014 für den auch hier streitgegenständlichen Zeitraum geschlossenen Vergleich bereits Rechtskraft eingetreten ist. Nach Einschätzung der Kammer dürfte dies mit Blick darauf, dass gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnach-

[Bearbeiten] Seite 3

folger nur rechtskräftige Urteile binden, im Grundsatz nicht aber Prozessvergleiche, nicht der Fall sei. Eine Ausnahme könnte gegeben sein, wenn sich sicher feststellen ließe, dass die Beteiligten den Rechtsstreit endgültig abschließen wollten. Die Kammer zweifelt an, dass die Beklagte in Kenntnis der entsprechenden Umstände hinsichtlich der Bewilligung der Förderung für Mitarbeiter von der Bundesagentur für Arbeit diesen Vergleich in dieser Form abgeschlossen hätte. Auch die Kammer, die maßgeblich an der Vergleichsfindung beteiligt war, hätte den Beteiligten voraussichtlich einen derartigen Vergleich in dieser Form nicht mit den genannten Summen vorgeschlagen.

Hinsichtlich des Verfahrens S 20 SO 3/15 wird zwischen den Beteiligten streitig erörtert, ob hier hinsichtlich des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII Bestandskraft eingetreten ist.

Auf Anraten des Gerichts schließen die Beteiligten folgenden

Vergleich:
  1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass im Wege des gegenseitigen Nachgebens und mit Blick auf die dargestellten prozessualen Unsicherheiten der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 9.151,77 Euro mit dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.097,45 Euro, den der Kläger für den Zeitraum von August 2014 bis einschließlich Dezember 2014 nach der seinerzeit geltenden Pflegearbeitsbedingungsverordnung noch zu erhalten hätte sowie einen angenommenen Nachzahlungsbetrag des Pflegegeldes von insgesamt 3.074,54 Euro verrechnet wird und die Beklagte dem Kläger noch einen Betrag von 1.537,27 Euro auszahlt.
  2. Mit dem Abschluss des Vergleichs zu Ziffer 1) sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den Zeitraum von August 2014 bis einschließlich Ende 2015 hinsichtlich des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII erledigt und auch der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag aus dem Verfahren S 20 SO 2/15 ist erledigt.
  3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Verfahren S 20 SO 2/15 seine Erledigung gefunden hat.
  4. Die Beklagte erstattet dem Kläger im Verfahren S 20 SO 2/15 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Beteiligten verzichten auf nochmaliges Vorspielen des diktierten Vergleichs.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 der vom Kläger zu beanspruchende Betrag im Rahmen des persönlichen Budgets berechnet werden soll auf der Basis von 18 Stunden aktiver Arbeitszeit und 6 Stun-

[Bearbeiten] Seite 4

den aktiver Bereitschaftszeit unter Zugrundelegung von 70% der Lohnkosten für den Zeitraum der sogenannten aktiven Bereitschaftszeit. Insoweit wird die Beklagte zeitnah eine entsprechende Berechnung vorlegen. Das Verfahren S 20 SO 3/15 ist damit derzeit noch nicht erledigt.

Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.


Beginn des Termins: 12:10 Uhr
Ende des Termins: 15:10 Uhr

Zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

H.
Vorsitzender

R.
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt
gez. R.
Justizbeschäftigte

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