Widerspruchsbescheid der LHP vom 19.05.15

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam

Mein Zeichen: 381202-W 61/15

19. Mai 2015

Die 19 ist handgeschrieben; der Rest ist gedruckt.


Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Vollmachtgeber Herr Oliver Lenz
Bescheid vom 20.03.2015
Widerspruch vom 26.03.2015, eingegangen am 01.04.2015

Inhaltsverzeichnis

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Otto,

den in Vollmacht Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, eingelegten Widerspruch vom 26.03.2015 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 20.03.2015 weise ich zurück.

Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.

Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

I.

Ihr Vollmachtgeber ist 49 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente

Ich erhalte ErwerbsMINDERUNGSrente! ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente wurde zum 31.12.2000 (!) abgeschafft. Wenn ich jetzt polemisch wäre, würde ich sagen: So schnell erreichen Neuigkeiten die LHP nicht!

in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multiple Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt.

Grammatikfehler im Original.

Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 (Härtefall) nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich.

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Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber ein persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 7.000,00 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Widerspruch. Nachdem Ihr Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurückgewiesen wurde, erhoben Sie beim Sozialgericht Klage.

Im Rahmen von sozialgerichtlichen Eilverfahren erwirkte Ihr Vollmachtgeber die Weiterzahlung eines persönlichen Budgets in Höhe von derzeit 7.000,00 € monatlich. Das Hauptsacherverfahren bezüglich der Umstellung der Leistungsgewährung auf Sachleistungen ist derzeit noch beim Sozialgericht Potsdam anhängig.

Mit Schreiben vom 03.03.2015 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Einberufung einer Budgetkonferenz und Durchführung eines Bedarfsfeststellungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 20.03.2015 lehnte der Widerspruchsgegner Ihren Antrag ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Weiterzahlung eines persönlichen Budgets beim Sozialgericht erwirkt worden sei. Da der Widerspruchsgegner nicht an der Weitergewährung eines persönlichen Budgets interessiert sei, werde auch nicht das Erfordernis der Einberufung einer Budgetkonferenz gesehen.

Gegen den Bescheid vom 20.03.2015 erhoben Sie mit Schreiben vom 26.03.2015 Widerspruch. Nach § 3 der Budgetverordnung sei eine Budgetkonferenz mit einem Bedarfsfeststellungsverfahrens durchzuführen.

Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurde Ihnen die Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X eröffnet.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung für Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 20.03.2015 ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX besteht seit dem 01.01.2008 ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines persönlichen Budget.

Das steht so im Original.

Gemäß § 1 der Budgetverordnung (BudgetV) richten sich die Ausführung von Leistungen in Form von persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Inhalt persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger nach den Vorschriften der Budgetverordnung vom 27.05.2004.

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Der Gesetzgeber sieht die Gestaltung eines persönlichen Budgets auch als trägerübergreifendes Budget vor. Gemäß § 3 Abs. 1 der BudgetV unterrichtet der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu

  1. dem Bedarf, der budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine,
  3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,
  4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.

Gemäß § 3 Abs. 3 der BudgetV beraten der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbahrung. Die beteiligten Leistungsträger stellen gemäß § 3 Abs. 4 der BudgetV nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.

Grundsätzlich sind alle Leistungen zur Teilhabe nach dem Rehabilitationsrecht des SGB IX budgetfähig. Diese Teilhabeleistungen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach Ihrer Auffassung ist Ihrem Vollmachtgeber ein trägerübergreifendes Budget im Sinne des § 3 der BudgetV zu gewähren, weil er Leistungsansprüche gegenüber dem Widerspruchsgegner, gegenüber der Pflegekasse, gegenüber der Krankenversicherung und gegnüber der Bundesagentur für Arbeit hätte, die alle in ein trägerübergreifendes Budget einfließen sollten. Hieraus erwächst nach Ihrer Auffassung der Anspruch auf die Durchführung einer Budgetkonferenz mit den verschiedenen Reha-Trägern. Da der Widerspruchsgegner grundsätzlich nicht an der Leistungserbringung in Form des persönliche Budgets festhalten wollte, weil sich nach seiner Auffassung in den vergangenen 3 Jahren zeigte, dass Ihr Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, die Mittel des persönlichern budgets ordnungsgemäß zu verwalten und die Mittel zweckentsprechen dzu verwenden, hatte er die Leistungserbringung bereits mit Bescheid vom 17.07.2014 auf Sachleistungen umgestellt. Zur

So im Original.

weiteren Auszahlungen eines Budgets wurde der Widerspruchsgegner lediglich im Eilverfahren durch das Sozialgericht Potsdam bzw. das LSG Berlin-Brandenburg vorläufig verpflichtet. Da der Widerspruchsgegner die Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII nicht in Form eines persönlichen Budgets erbringen will, mangelt es auch an der Erforderlichkeit einer Budgetkonferenz.

Ihr Vollmachtgeber hat Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XI. Diese Leistung bezieht er in Form des Pflegegeldes. Da das Pflegegeld nicht zur Deckung seiner pflegerischen Bedarfe, bezieht er zudem Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII bei dem Widerspruchsgegner. Weiterhin hat Ihr Vollmachtgeber Anspruch auf Leistungen der Eingleiderungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII gegenüber dem Widerspruchsgegner. Darüber hinaus hat er auch Anspruch auf Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften des SGB V. Soweit Sie der Auffassung sind, dass auch die Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III, die er für seine angestellten Assistenten teilweise gewährt werden, Rehabilitationsleistungen sind, die in ein trägerübergreifendes persönliches Budget einfließen, ist diese Auffassung falsch. Diese Eingliederungszuschüsse sind keine Rehabilitationsleistungen der Hilfen zur Arbeit, die budgetfähig wären. Eingliederungszuschüsse können Arbeitgeber für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern in Form von Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten erhalten. Die Zuschüsse dienen dem Ausgleich von erwarteten Minderleistungen, die bspw. auf Grund einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit, einer Behinderung,

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einer geringen Qualifikation oder des Alters bestehen können. Allein die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers stellt keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung einer Förderung dar. Entscheidend ist das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen, die einen konkreten Wettbewerbsnachteil für den Betroffenen bedeuten. Geregelt ist diese Leistung in §§ 88 ff. Und § 131 (EGZ für Ältere) SGB III. Dabei handelt es sich um keine Rehabilitationsleistungen der Hilfe zur Arbeit nach dem SGB III, die Ihrem Vollmachtgeber auf Grund seiner Behinderung gewährt werden. Die Bundesagentur für Arbeit wäre demnach nicht an einem trägerübergreifenden Budget zu beteiligen.

Soweit Ihr Vollmachtgeber Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XI bezieht, ist in der Pflegeversicherung die Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets nur über Gutscheine vorgesehen. Die 2004 eingeführte Gutscheinregelung wurde von Anfang an kritisiert. Sie wurde begründet mit dem in der Pflegeversicherung geltenden Sachleistungsprinzip, das sonst ausgehöklt würde. Außerdem könne das Pflegegeld in Anspruch genommen und ggf. mit dem persönlichen Budget eines anderen Sozialleistungsträgers kombiniert werden.

Solange es in der Pflege nur Gutscheine gibt, läuft das persönliche Budget dort ins Leere. Weil man mit dem Gutschein bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst die gleiche Leistung einkauft, die man beim gewählten Pflegedienst sonst als Sachleistung erhält. Daher gibt es in der Praxis fast ausschließlich persönliche Budgets im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen und die Beteiligten beziehen daneben das Pflegegeld. Das ist aber kein echtes persönliches Budget.

Die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistung sind sehr unterschiedlich. Wer sich für eine Sachleistung entscheidet, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird, dem stehen höhere Geldleistungen zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das die unterschiedlichen Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, da es nicht finanzierbar wäre, würden künftig alle pflegebedürftigen Menschen in Höhe der Sachleistung Pflegegeld beziehen. Ihr Vollmachtgeber bezieht die Pflegeleistungen auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin in Form des Pflegegeldes das grundsätzlich mit dem Budget kombiniert wird und vorrangig zur Deckung pflegerischer Bedarfe einzusetzen ist. Das Pflegegeld der Pflegestufe 3 wird monatlich in Höhe von 728,00 € gewährt. Es ist gedeckelt. Die ungedeckten pflegerischen Bedarfe werden in Höhe 5.387,40 € durch die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gedeckt. Dabei wird das Pflegegeld unabhängig einzelner bestehender Bedarfe als Pauschale gewährt und nur die Leistungen des Widerspruchsgegners bedarfsabhängig erbracht.

Weder die Bundesagentur für Arbeit noch der Träger der Pflegeversicheruung wären an einem von Ihnen begehrten trägerübergreifenden Budget zu beteiligen.

Soweit Sie wünschen, dass die Kranklenversicherung Ihres Vollmachtgebers an einem trägerübergreifenden Budget beteiligt wird und Leistungen der Krankenhilfe Eingang in ein trägerübergreifenden Budget finden sollen, können tatsächlich die Leistungen der häuslichen Krankenhilfe in Form der Medikamentengabe und des An- und Ausziehens der Kompressionsstrümpfe einem persönlichen Budget zugeführt werden. Diesbezüglich befand sich der Widerspruchsgegner ausweislich der Leistungsakte Ihres Vollmachtgebers wiederholt im Gespräch mit der zuständigen Krankenversicherung. Im ersten Jahr der Gewährung des Budget war es auf Grund des Verhaltens Iheres Vollmachtgebers nicht möglich , die Leistungen der Krankenhilfe dem Budget zuzuführen, da er die entsprechenden Verordnungen nicht bei seinem zuständigen Krankenversicherungsträger einreichte. Ab April 2013 flossen die Leistungen der Krankenhilfe in Form eines Teilbudgets in das persönliche Budget ein, indem der Widerspruchsgegner vorab als unzuständiger Leistungsträger diese Leistungen gewährte und der Krankenversicherungsträger nach Abrechnung der in Anspruch genommenen Krankenhilfeleistungen diese erstattet. An einer Beteiligung in Form einer Budgetkonferenz hatte der Krankenversicherungsträger kein Interesse. Auf Einladungen zu einer Budgetkonferenz reagierte er in Vergangeheit nicht.

Und nun??? "Die wollen ja nicht ..." Was für ein Argument.

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So konnte einzig und allein die Leistungen des Widerspruchsgegners nach dem SGB XII neben dem Pflegegeld in das persönliche Budget Ihres Vollmachtgebers einfließen. Teils sind die von Ihrem v-ollmachtgeber bezogenen Leistungen keine Rehabilitationsleistungen, teils nicht budgetfähig und teilweise konnten budgetfähige Leistungen aufgrund des Verhaltens Ihres Vollmachtgebers (zumindest in der Vergangeheit) nicht dem Budget zugeführt werden.

Soweit Ihr Vollmachtgeber mit seinem Widerspruch die Durchführung eines Bedarfsfeststellungsverfahrens begehrt, werden seine Bedarfe gerade aktuell im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens ermittelt, weshalb sich ein diesbezüglicher Antrag erledigt haben dürfte.

Nach alledem mußte Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der vollständige Erfolg versagt bleiben.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X teilweise in Höhe von vier Fünfteln nicht erstattungsfähig.

Nanu? Wo habe ich denn zu 1/5 obsiegt??

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 20.03.2015 kann innerhalb eine Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.O.
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Recht und Verwaltungsmanagement

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