Klageentwurf

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Aus diesen Zahlungen kann angenommen werden, daß die avisierte Pauschale für "Kosten der Begleitperson" nicht erfolgt ist.
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Im übrigen ist es zweifelhaft, ob Kosten der Begleitperson überhaupt als Pauschale gewährt werden können. Im Unterschied zum Persönlichen Budget, bei dem die Ausgaben regelmäßig und monatlich erfolgen, kann niemand die anstehenden Kosten der Begleitperson vorhersehen. Aber selbst wenn es so wäre: Eine monatliche Pauschale müßte angespart werden, damit eine Reise erfolgen kann; mithin u. U. erst am Jahresende möglich!

Aktuelle Version vom 10. August 2016, 20:21 Uhr

Rechtsanwalt

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den .8.2016

Klage

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam (dortiges Aktenzeichen: 381202 W 113/16)

- Beklagter -

wegen: Ansprüchen nach § 60 SGB XII, hier: § 22 Eingliederungshilfeverordnung - "Kosten der Begleitperson"

Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2016 zu verpflichten, gem. § 22 Eingliederungshilfeverordnung "Kosten der Begleitperson" anzuerkennen und auszureichen.

Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen.

Dieser ist nicht in Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen. Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Den Ausgangsbescheid (Anlage 1) und den Widerspruchsbescheid (Anlage 2) habe ich beigefügt.

[Bearbeiten] Begründung

Der Kläger leidet an Multiple Sklerose. Er ist schwerstpflegebedürftig und auf den Rollstuhl angewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Der Kläger erhält von der Beklagten ein persönliches Budget, dessen endgültige Höhe Gegenstand des Verfahrens Az.:_S_20_SO_3/15_ER ist.

Zusätzliche Kosten, die durch Kosten für die Assistenz bei etwaigen Reisen des Klägers entstehen, sind nicht Gegenstand des Budgets des Klägers.

Im angegriffenen Bescheid wird darauf verwiesen, daß wie „mit Bescheid vom 23.02.2016 mitgeteilt, enthält die Auszahlung des Persönlichen Budgets seit Januar 2016 eine Pauschale für mögliche Begleitkosten von jährlich 400,00 EUR. Die Auszahlung der pauschalisierten Begleitkosten erfolgt als Budgetleistung auf das Budgetkonto.“

Eine solche Auszahlung ist zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erfolgt. Folgende Zahlungen sind erfolgt:

Datum Betrag Zahlungsgrund Bemerkung
25.01.2016 7.501,67 € k. A. :-( Es dürfte sich jedoch um den Beschluss_des_SG_vom_02.12.15 handeln. per Barscheck
28.01.2016 8.022,61 € davon 2.022,61 € gek. Pflegegeld SGB XII
25./26.02.2016 1.501,67 € und 6.242,67 € davon 242,67 € gek. Pflegegeld SGB XII
29.03.2016 6.728 € und 1.501,67 € Die 728 € Pflegegeld SGB XI erreichen mich endlich auf diesem Weg!
27.04.2016 6.728 € und 1.501,67 €
08.06.2016 6.728 € und 1.501,67 € Verspätete Zahlung
29.06.2016 1.491,65 € und 12.000 € Nachzahlung?!
27.07.2016 7.728 € und 1.500 € wirklich 7.728 €

Aus diesen Zahlungen kann angenommen werden, daß die avisierte Pauschale für "Kosten der Begleitperson" nicht erfolgt ist.

Im übrigen ist es zweifelhaft, ob Kosten der Begleitperson überhaupt als Pauschale gewährt werden können. Im Unterschied zum Persönlichen Budget, bei dem die Ausgaben regelmäßig und monatlich erfolgen, kann niemand die anstehenden Kosten der Begleitperson vorhersehen. Aber selbst wenn es so wäre: Eine monatliche Pauschale müßte angespart werden, damit eine Reise erfolgen kann; mithin u. U. erst am Jahresende möglich!

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