Widerspruchsbescheid vom 15.07.16

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 381202-W 45/16

Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

15. Juli 2016

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Bescheid vom 23.02.2016
Der Bescheid war vom 19.04.16 - Kopierfehler?
Widerspruch vom 27.02.2016, eingegangen am 27.02.2016 Der Widerspruch war vom 16.05.16 - bestimmt Kopierfehler!

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Lenz,

den Widerspruch vom 16.05.2016
Hier ist das Datum richtig!
gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 19.04.2016
Wieder richtiges Datum!
weise ich zurück.
Soweit Ihnen in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, haben Sie diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

Inhaltsverzeichnis

I.

Sie leiden an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihnen ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Sie sind schwerstpflegebedürftig und beziehen Leistungen der Pflegestufe 3+ nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich. Der Widerspruchsgegner gewährt Ihnen ein Persönliches Budget zur Deckung Ihres "rund-um-die-Uhr" Assistenzbedarfes in Höhe von monatlich 8.500,00 €.

Mit Schreiben vom 13.04.2016 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson für die bevorstehende Chorfahrt nach Hirschluch im Zeitraum vom 21.04.2016 bis 24.04.2016. Sie teilten mit, dass die anteiligen Kosten in Höhe von 60,00 € für die

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Unterkunft und Verpflegung Ihrer Begleitperson sowie Fahrtkosten in Höhe von 30,96 € somit insgesamt in Höhe von 90,96 € begehren.

Mit Bescheid vom 19.04.2016 lehnte der Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass im Rahmen der Gewährung des persönlichen Budgets bereits der jährliche Bedarf an Kosten der Begleitperson mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 €

Interessant. Im letzten Widerspruchsbescheid (vom 15.04.2016) war noch von 420 € geschrieben worden.

gedeckt werde.

Gegen den Bescheid vom 19.04.2016 erhoben Sie mit Schreiben vom 16.05.2016 Widerspruch. Zur Begründung Ihres Widerspruches trugen Sie vor, dass die Kosten der Begleitperson nicht budgetierbar seien. Es sei der bestehende Hilfebedarf zu decken. Die gewährte Pauschale sei zu gering bemessen. Weiterhin fragten Sie an, wie Sie sich im Fall der Überschreitens der Pauschale verhalten sollen.

Die Möglichkeit der Anhörung wurde Ihnen gemäß § 24 SGB X vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides eröffnet.

An die Möglichkeit der Anhörung kann ich mich nicht erinnern!

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffenen [[Bescheid_Kosten_Begleitperson_vom_19.04.16|Bescheid vom 19.04.2016] ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu einem Eingliederungsbedarf

  1. die notwendigen Fahrkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind,

wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern.

Sie beziehen zur Deckung Ihres Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes ein persönliches Budget in Höhe von derzeit monatlich 8.500,00 €.

Zu dieser Höhe des persönlichen Budgets wurde der Widerspruchsgegner im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 16/16 ER verpflichtet. In diesem Budget ist eine jährliche Pauschale in Höhe von 400,00 € zur Deckung der Kosten von Begleitpersonen enthalten.

Die Budgetierung der Kosten der Begleitperson wurde in der Budgetkonferenz vom 22.01.2016 mit Ihnen besprochen. Sie rügten diese pauschale Deckung dieses Hilfebedarfes jedoch nicht. Die Zielvereinbarung haben Sie am 11.02.2016 unterschrieben.

In der Vergangenheit hatte der Widerspruchsgegner diese Kosten nach gesonderter Antragstellung einzelfallbezogen gewährt, da nicht eingeschätzt werden konnte, in welcher Höhe jährliche Kosten anfallen würden. Nachdem sich nunmehr gezeigt hatte, dass Ihnen in den vergangenen Jahren Kosten der Begleitperson in Höhe von bis zu 400,00 € gewährt worden waren, wurde dazu übergegangen, Ihrem Wunsch zu entsprechen und eine Pauschale in das persönliche Budget

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einzukalkulieren. Auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 15.04.2016 in dem Widerspruchsverfahren W 45/16 wird diesbezüglich verwiesen.

Soweit Sie nunmehr vorgetragen haben, dass eine Pauschale in Höhe von 400,00 € nicht ausreiche, um die Kosten der Begleitperson zu decken und die Pauschale bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2016 aufgebraucht gewesen sei, waren Sie mit Schreiben vom 20.06.2016 aufgefordert worden, Nachweise über die bisherige Verwendung der Mittel bis zu diesem Zeitpunkt beizubringen. Hierfür wurde Ihnen eine angemessene Frist eingeräumt.

Nachweise wurde von Ihnen jedoch nicht erbracht, so dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, ob die Pauschale von 400,00 €/Jahr zu gering bemessen wurde und nunmehr darüber hinausgehende Kosten der Begleitperson zu decken wären.

Unabhängig von alledem ergeht der Hinweis, dass Verpflegungskosten Ihrer Begleitperson grundsätzlich nicht im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt werden können.

Nach alledem musste Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der vollständige Erfolg versagt bleiben.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X nicht erstattungsfähig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 19.04.2016 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.-O.
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Recht und Vertragsmanagement

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