Schriftsatz an das SG vom 13.10.16
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Die Klage wird dahingehend erweitert, dass beantragt wird, |
Die Klage wird dahingehend erweitert, dass beantragt wird, |
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− | : die Beklagte unter Änderung des [[Bescheides vom 17.07.2014|Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014]] in Gestalt des [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014]] zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Betrag für das persönliche Budget i.H.v. 11.658,96 € zu gewähren. |
+ | : die Beklagte unter Änderung des [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheides vom 17.07.2014]] in Gestalt des [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014]] zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Betrag für das persönliche Budget i.H.v. 11.658,96 € zu gewähren. |
Eine Einwilligung der Beklagten in die Neufassung des Antrages ist nicht erforderlich, da das Begehren lediglich erweitert wird, vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. |
Eine Einwilligung der Beklagten in die Neufassung des Antrages ist nicht erforderlich, da das Begehren lediglich erweitert wird, vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. |
Aktuelle Version vom 22. Oktober 2016, 00:58 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8,
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14457 Potsdam
Potsdam, den 13.10.2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wurde der Schriftsatz der Beklagten vom 5. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen. Die Kalkulation der Beklagten berücksichtigt allerdings nicht, dass aktuell höhere Kosten entstehen. Diese werden jedoch in der beigefügten Kalkulation, die vom Budgetassistenten erstellt wurde, berücksichtigt.
Die Klage wird dahingehend erweitert, dass beantragt wird,
- die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Betrag für das persönliche Budget i.H.v. 11.658,96 € zu gewähren.
Eine Einwilligung der Beklagten in die Neufassung des Antrages ist nicht erforderlich, da das Begehren lediglich erweitert wird, vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen