Schriftsatz der Gegenseite 10.6.2014
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Grundsätzlich steht zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Grenzen der Anordnung liegen allerdings in der Unzulässigkeit eines entsprechenden Beweisantrags einer Partei. Die Anordnung darf deshalb auch nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. Stein/Jonas/Leiphold § 144 Rn. 14; Zöller/Greger § 144 Rn. 2). Sie muss sich innerhalb des von den Parteien vorgebrachten Prozessstoffes halten. |
Grundsätzlich steht zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Grenzen der Anordnung liegen allerdings in der Unzulässigkeit eines entsprechenden Beweisantrags einer Partei. Die Anordnung darf deshalb auch nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. Stein/Jonas/Leiphold § 144 Rn. 14; Zöller/Greger § 144 Rn. 2). Sie muss sich innerhalb des von den Parteien vorgebrachten Prozessstoffes halten. |
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− | Vorliegend würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Folge eines entsprechenden beweisantrages der Beklagten nach dem oben gesagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Es ist deshalb auch kein raum für eine Beweisanodnung nach § 144 ZPO. |
+ | Vorliegend würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Folge eines entsprechenden beweisantrages der Beklagten nach dem oben gesagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Es ist deshalb auch kein raum für eine Beweisanordnung nach § 144 ZPO. |
Version vom 18. Juni 2014, 21:49 Uhr
A S
Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam
10.06.2014
vorab per Telefax zur Fristwahrung:
0331 / 2017-1019
13 S 68/13
In der Sache
C.
/RA A. S./
gegen
- Oliver Lenz
- H. L.
/RAin Damrow/
bitte ich zunächst, falls noch nicht geschehen, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Anschrift der Beklagten zu 2. nun lautet:
[...], 14471 Potsdam (vgl. Protokoll vom 30.04.2014, S. 5).
Sodann stelle ich fest, dass der Beklagte zu 1 entgegen der ihm vom Gericht erteilten Auflage (a.a.O., S. 3 oben] bewusst keine Verträge zu der von ihm behaupteten "Rundum-Pflegeversorgung" vorgelegt hat. Jedenfalls habe ich solche nicht erhalten und soll sie nach dem Willen des Beklagten zu 1. auch nicht erhalten. Soweit dem
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Gericht derartige Verträge exklusiv überlassen worden sein sollten, kann ich mich darauf naturgemäß nicht einlassen. Der Beklagte zu 1. muss sich so behandeln lassen, als habe er die Auflage des Gerichts nicht befolgt. Etwa (nur) dem Gericht vorgelegte
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Der Vortrag des Beklagten zu 1., der Verlust der Wohnung wäre für diesen lebensbedrohlich, klingt zwar zunächst schwerwiegend, erweist sich bei näherer Betarchtung aber als Substanzlos und ins Blaue hinein.
Grundsätzlich steht zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Grenzen der Anordnung liegen allerdings in der Unzulässigkeit eines entsprechenden Beweisantrags einer Partei. Die Anordnung darf deshalb auch nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. Stein/Jonas/Leiphold § 144 Rn. 14; Zöller/Greger § 144 Rn. 2). Sie muss sich innerhalb des von den Parteien vorgebrachten Prozessstoffes halten.
Vorliegend würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Folge eines entsprechenden beweisantrages der Beklagten nach dem oben gesagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Es ist deshalb auch kein raum für eine Beweisanordnung nach § 144 ZPO.