Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 15.06.15

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Da allein der Kläger das [[Schriftliches_Urteil_vom_28.05.2013|Endurteil des Ausgangsgerichts]] durch sein Rechtsmittel der [[Berufung_vom_01.07.2013|Berufung]] zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat und er durch die Abweisung der Klage formell und materiell beschwert ist, weil das Ausgangsgericht die Klage auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass das Erhaltungsinteresse des Mieters aufgrund sozialer Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1, 2 BGB der Vorrang gegenüber dem Erlangungsinteresse des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gebührt, hat sich das Berufungsgericht mit den Angriffen des Klägers als Berufungsführer gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts zu befassen. Die [[Schriftsatz_der_Gegenseite_3.9.2013|Berufungsbegründung]] befasst sich ausschließlich mit der Rüge der Rechtsfehler und der fehlerhaften Tatsachenfeststellung bezogen auf den Abwägungsvorgang zwischen dem Erhaltungs- und Erlangungsinteresse. Die Frage der formellen Wirksamkeit der Kündigung und der Beweisführung zum Vorliegen dews Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
 
Da allein der Kläger das [[Schriftliches_Urteil_vom_28.05.2013|Endurteil des Ausgangsgerichts]] durch sein Rechtsmittel der [[Berufung_vom_01.07.2013|Berufung]] zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat und er durch die Abweisung der Klage formell und materiell beschwert ist, weil das Ausgangsgericht die Klage auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass das Erhaltungsinteresse des Mieters aufgrund sozialer Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1, 2 BGB der Vorrang gegenüber dem Erlangungsinteresse des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gebührt, hat sich das Berufungsgericht mit den Angriffen des Klägers als Berufungsführer gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts zu befassen. Die [[Schriftsatz_der_Gegenseite_3.9.2013|Berufungsbegründung]] befasst sich ausschließlich mit der Rüge der Rechtsfehler und der fehlerhaften Tatsachenfeststellung bezogen auf den Abwägungsvorgang zwischen dem Erhaltungs- und Erlangungsinteresse. Die Frage der formellen Wirksamkeit der Kündigung und der Beweisführung zum Vorliegen dews Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings von der Wirksamkeit der [[Kuendigung_1.7.2011|Kündigungserklärung]] ausgegangen. Andernfalls hätte es weder über die Frage des Eigenbedarfs Beweis erhaben noch zur Feststellung des Vorliegens des Eigenbedarfs kommen dürfen. Da das Amtsgericht bei seiner Entscheidung, die Bestandsinteressen des Beklagten zu 1) an der Mietwohnung höher bewertet hat als die Erlangungsinteressen des Klägers, wäre es gemäß § 574a Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, durch Gestaltungsurteil gemäß § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu befinden. Das Unterlassen des richterlichen Gestaltungsaktes durch das Amtsgericht führt aber nicht dazu, dass die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) unwirksam gewesen ist (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. IV Rn. 252 f; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht § 574a Rn. 11; Staudinger/Rolfs, BGB (2014) § 574a Rn. 9; Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 4. Aufl. § 574a Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG, [http://www.kanzleibeier.eu/bverfg-beschluss-vom-09-10-2014-1-bvr-8312/ Beschluss vom 9. Oktober 2014] - 1 BvR 2335/14 - NZM 2015, 161 Rn. 14)

Version vom 1. Juli 2015, 10:25 Uhr

13 S 68/13 LG Potsdam
24 C 22/12 AG Potsdam

Inhaltsverzeichnis

Landgericht Potsdam
Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Berufungsverfahren

J. C., …, B.

- Kläger und Berufungskläger -

-Prozessbevollmächtigte: RAe A. S.

g e g e n

  1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
  2. Frau L., Z.-straße [], 14471 Potsdam
Frau L. wohnt jetzt woanders
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Friedrich-Ebert-Straße 38, 14469 Potsdam -

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch den Präsidenten des Landgerichts E., die Richterin am Landgericht R. und die Richterin am Landgericht G.-W. am 15. Juni 2015

b e s c h l o s s e n:

Seite 2

I.

Den Parteien werden im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 unter Berücksichtigung ihres bis Ende März 2015 durch Schriftsätze ergänzten Sachvortrags folgende Hinweise erteilt:

1.

Da allein der Kläger das Endurteil des Ausgangsgerichts durch sein Rechtsmittel der Berufung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat und er durch die Abweisung der Klage formell und materiell beschwert ist, weil das Ausgangsgericht die Klage auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass das Erhaltungsinteresse des Mieters aufgrund sozialer Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1, 2 BGB der Vorrang gegenüber dem Erlangungsinteresse des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gebührt, hat sich das Berufungsgericht mit den Angriffen des Klägers als Berufungsführer gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts zu befassen. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Rüge der Rechtsfehler und der fehlerhaften Tatsachenfeststellung bezogen auf den Abwägungsvorgang zwischen dem Erhaltungs- und Erlangungsinteresse. Die Frage der formellen Wirksamkeit der Kündigung und der Beweisführung zum Vorliegen dews Kündigungsgrundes nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings von der Wirksamkeit der Kündigungserklärung ausgegangen. Andernfalls hätte es weder über die Frage des Eigenbedarfs Beweis erhaben noch zur Feststellung des Vorliegens des Eigenbedarfs kommen dürfen. Da das Amtsgericht bei seiner Entscheidung, die Bestandsinteressen des Beklagten zu 1) an der Mietwohnung höher bewertet hat als die Erlangungsinteressen des Klägers, wäre es gemäß § 574a Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, durch Gestaltungsurteil gemäß § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu befinden. Das Unterlassen des richterlichen Gestaltungsaktes durch das Amtsgericht führt aber nicht dazu, dass die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) unwirksam gewesen ist (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. IV Rn. 252 f; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht § 574a Rn. 11; Staudinger/Rolfs, BGB (2014) § 574a Rn. 9; Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 4. Aufl. § 574a Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 2335/14 - NZM 2015, 161 Rn. 14)

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