Schriftsatz der LHP vom 03.11.15

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Version vom 6. November 2015, 00:40 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

03.11.2015

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 155/15 ER

wird zum Antrag einer einstweiligen Anordnung vom 21.10.2015 Stellung genommen und nachfolgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

  1. Die Antragsgegnerin anerkennt den Ansppruch des Antragssteller auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für Dezember 2015 teilweise in Höhe von 7.184,58 € (7.912,58 € abzgl. 728,00 €) und weiterführend ab Januar 2016 unter Berücksichtigung der Änderungen in der ab dem 01.01.2016 gültigen Pflegearbeitsbedingungenverordnung und den Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge.
  2. Der Antragsteller verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung.
  3. Der Antragsteller verpflichtet sich, zumindest für den Zeitraum von weiteren 6 Monaten, bis zum 20. eines Monats unaufgefordert die vollständigen Abrechnungsunterlagen des Vormonats vorzulegen, wobei diese Abrechnungsunterlagen aus einem klar übersichtlichen Dienstzeitenprotokoll (beginnend mit 00:00 Uhr und endend mit 24:00), den Lohnabrechnungen aller angestellten Assistenten, den Honorarabrechnungen aller Honorarkräfte neu abgeschlossener Arbeits- und Honorarverträge (Schriftform) sowie deren Kündigung und den vollständigen Kontoauszügen des Budgetkontos bestehen.
  4. Der Antragsteller erklärt das Verfahren für erledigt.

Mit ihrem Teilanerkenntnis würdigt die Antragsgegnerin die in den vergangenen Monaten stetig zunehmende Verbesserung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Transparenz der Abrechnungsunterlagen des Antragstellers sowie die Reduzierung der Anzahl seiner beschäftigten Assistenten. Die Mittel des persönlichen Budgets werden inzwischen auch bis auf wenige Ausnahmen (bspw. am 10.03.2015 Hotelkosten für sich und seine Tochter) zweckentsprechend verwandt.

Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Unterlagen nach wie vor teilweise erst nach wiederholter Aufforderung übersandt wurden und die vorliegenden Unterlagen tatsächlich noch immer nicht in

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Gänze Schlüssig sind. Die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsatz vom 07.10.2015 räumen Abrechnungsunstimmigkeiten nach wie vor nicht vollständig aus. Auf detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Punkten wird zum jetzigen Zeitpunkt jedoch verzichtet.

Soweit wiederholt dargestellt wird, der Antragsteller habe seine Arbeitgeberpflichten gezwungenermaßen, wegen unpünktlicher und zu geringer Zahlweise der Antragsgegnerin verletzt, ist festzustellen, dass die Leistungen (bis auf zwei Ausnahmen) stets zum Zeitpunkt der Vergütung der Assistenten und Beitragsabführung zur Verfügung standen. (Anlage 1)

Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin würde die Anforderungen an die Nachweisführung mit ihrer immensen Prüfungstiefe überspannen, ist festzustellen, dass die persönlichen Budgets, die die Antragsgegnerin gewährt, tatsächlich nur in den ersten Monaten ihrer Gewährung in vergleichbarer Intensität geprüft wurden und werden. Sobald sich erweist, dass die Leistungsempfänger in der Lage sind, ihr persönliches Budget zu organisieren, die Mittel der Sozialhilfe zweckentsprechend verwandt und in den Fällen des Arbeitgebermodells die Pflichten eines Arbeitgebers eingehalten werden, erfolgen Prüfungen nur noch einmal jährlich bzw. in Form der Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Budgetkontos.

...

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Teilanerkenntnisses bildet die beigefügte Kalkulation der Antragsgegnerin. (Anlage 2) Mit ihrer Kalkulation hält die Antragsgegnerin an ihrer bisherigen Verfahrensweise zur Berechnung der Budgethöhe fest, nachdem die Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 01.01.2015, die die gesetzliche Grundlager für die Vergütung in der Pflegebranche bildet, nunmehr auch Bereitschaftszeiten in der Pflegebranche definiert und explizite Regelungen zu deren Vergütungshöhe trifft. In der Kalkulation der Antragsgegnerin sind 7 Nachtstunden als Bereitschaftszeiten mit einer Vergütungshöhe von 50% veranlagt worden.

Und ewig grüßt das Murmeltier. :-(

Soweit der Antragsteller in seiner Berechnung der Höhe des Budgets 28 Urlaubstage einkalkuliert, übernimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells nur die Kosten des gesetzlichen Urlaubsanspruches in Höhe von 24 Tagen.

Die Arbeitgeberanteile sind in der Kalkulation des Antragstellers in unkorrekter Höhe beziffert.

Nich nachvollziehbar ist für die Antragsgegnerin die Forderung eines Teilbudgets von Kosten einer advokatorischen Assistenz in Höhe von 8.853,60 € jährlich und 737,80 € monatlich.

Die Kalkulation des persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell der Antragsgegnerin beinhaltet regelmäßig Regiekosten in Höhe von 360,00 € jährlich.

Der Begriff advokatorische Assistenz wurde in der ...

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Der Antragsteller ist nicht geistig behindert. ...

Hiernach kalkuliert die Antragsgegnerin in dem persönlichen Budget für die Kosten der Begleitperson einen jährlichen Betrag in Höhe von 400,00 € und Regiekosten in Höhe von jährlich 420,00 € ein.

Insgesamt anerkennt die Antragsgegnerin demnach den Anspruch des Antragsteller auf ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 7.184,58 €.

Abschließend ist festzustellen, dass das persönliche Budget ausweislich der beigefügten Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers (Anlage 3) bisher in der bewilligten Höhe von 7.000,00 € monatlich (zzgl. des Pflegegeldes in Höhe von 728,00 €) zur Deckung seines Assistenzbedarfes ausreichte. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass dieses Budget in der Vergangenheit sogar ausreichte, einen Büroservice mit 50,00 €/Stunde im Umfang von durchschnittlich 12 Stunden monatlich zu vergüten.

Seite 4

Eine Abschrift sowie Kopien der Anlagen 1 bis 3 anbei.

Von einer Übersendung der Verwaltungsakte wird zunächst abgesehen. Soweit das Gericht die Übersendung als erforderlich erachtet, wird um einen entsppre3chenden Hinweis gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.


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