Schriftsatz der Gegenseite vom 03.09.18

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Version vom 13. September 2018, 21:55 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

03.09.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. Frau HL

RAin Katja Damrow

danke ich für die gewährte Fristverlängerung und erwidere auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 16.07.2018. Die Rüge gemäß $ 321a ZPO ist weder unzulässig noch unbegründet.

I. Zulässigkeit

1. Frist

Die Notfrist von 2 Wochen ist eingehalten. Das Urteil wurde am 07.06.2018 zugestellt. Der Schriftsatz vom 21.06.2018 ist beim Gericht am 21.06.2018 um 17:41 Uhr per Telefax eingegangen, mithin innerhalb der Frist.

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2. Nichtzulassungsbeschwerde war nicht zulässig

Die Nichtzulassungsbeschwerde war vorliegend nicht zulässig, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (BGH, Urt.v. 17.01.2017 — VIII ZR 178/16; Fortführung BGH, Urt.v. 13.03.2007 -— VIII ZR 189/06). Der Beklagte zu 1. behauptet hierzu selbst, seine Lebenserwartung sei durch die Erkrankung nicht deutlich verkürzt. Er beruft sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen ist (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Bei der vom Beklagten zu zahlenden Nettokaltmiete von 181,03 EUR im Monat beträgt die dreieinhalbfache Jahresmiete 7.603,26. Das ist nur ein Bruchteil der für die Nichtzulassungsbeschwerde geforderten Beschwer von mehr als 20.000,00 EUR.

II. Entscheidungserheblichkeit

Die Verstöße gegen das rechtliche Gehör waren entscheidungserheblich. Das ist bereits durch den in der Rügeschrift zu Ziffer 2. Ich weiß nicht, was gemeint ist. Die Rügeschrift enthält keine Ziffer 2. gestellten Antrag deutlich gemacht worden: Hätte das Gericht nicht das rechtliche Gehör des Klägers in der beschriebenen Weise verletzt, so hätte es das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilten müssen.

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist jedenfalls auch durch Auslegung der Rügeschrift und des gestellten Antrages festzustellen. Auf S. 3, 3. Absatz der Rügeschrift heißt es darüber hinaus wörtlich:

„Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverstöße liegt auf der Hand. Es ıst davon auszugehen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne dıe Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu einer anderen — für den Kläger günstigeren – Entscheidung gekommen wäre. Das ergibt sich aus dem Folgenden: ...“

In der Folge wird in der Rügeschrift dargelegt, dass das Gericht ein Obergutachten hätte einholen müssen, da das Gutachten A. nicht brauchbar ist. Damit ist zugleich dargetan, dass das Urteil auf der Grundlage eines Obergutachtens nicht zu

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einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sondern zu der beantragten Verurteilung der Beklagten geführt hätte.

So, so.

Schließlich würde eine Auslegung des Vortrags in der Rügeschrift die Darlegung ergeben, dass nach Auffassung des Klägers das Unterbleiben jedes der einzelnen gerügten Gehörsverstöße zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nebst begehrter Verurteilung der Beklagten geführt hätte – und damit entscheidungserheblich war.

Zur Auslegung verweise ich beispielshaft

Interessante Wortschöpfung

auf BGH, Urteil vom 26.2.2016 - VZR 250/14, mit weiteren Nachweisen):

„Für die Auslegung von Anträgen ist aber nıcht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nıcht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 9; BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23).“

Das gilt nicht nur für Klaganträge, sondern auch für Rügeschriften.

Auch in Bezug auf die Beklagte zu 2. ist dargelegt, dass der gerügte Gehörsverstoß entscheidungserheblich war.

Im Übrigen ist offensichtlich, dass der Kläger einen Vorgang, der zehn Jahre vor seinem Eigentumserwerb stattgefunden habe soll („konkludenter Mieterwechsel“), von ihm überhaupt nicht hätte substantiiert bestritten werden können. Auch in der Rügeschrift war es dem Kläger nicht möglich, hierzu substantiiert zu bestreiten. Es genügt, wenn er in diesem Zusammenhang darlegt, dass der Kläger nicht nur von den Vorgängen aus dem Jahre 2000 nichts wusste, sondern auch nach seinem Eigentumserwerb von einem Klingelschild „D…/Lenz“ nichts wusste und auch nichts gesehen hatte.

Schließlich hat der Kläger auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil insoweit widersprüchlich ist, als es auf S. 31 der Entscheidungsgründe heißt: „Das Mietverhältnis besteht jedenfalls weiterhin mit dem Beklagten zu 1); die Beklagte zu 2) ist konkludent aus dem Mietverhältnis ausgeschieden“, während es im Urteilstenor zu Ziffer 2 heißt: „Klarstellend wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.“

Schräg. Wenn ich das richtig lese, dann bemängelt die Gegenseite, daß auf der einen Seite die Beklagte zu 2) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, aber auf der anderen Seite gesagt wird, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Mit anderen Worten, daß durch das Ausscheiden der Beklagten zu 2) das Mietverhältnis zwischen den Parteien, so wie es ursprünglich abgeschlossen wurde, nicht mehr in der ursprünglichen Form besteht und also nicht fortgesetzt wird! Mit erheblichem Gehirnspagat lässt sich das irgendwie nachvollziehen. Aber ganz und gar nicht, wenn beachtet wird, daß die indiskriminierte Formulierung im Urteilstenor erscheint! Ich bin ja nun rechtlicher Laie, aber das ein Urteilstenor eine kurze Zusammenfassung des Urteils ist, und damit zwangsläufig Feinheiten verloren gehen, weiß selbst ich!

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Dieser letzte Satz wird von den Entscheidungsgründen nicht gestützt. Im Gegenteil: Er steht zu ihnen in Widerspruch.

gez. A.
Rechtsanwalt

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