Schreiben der LHP an das SG vom 16.06.16

Aus cvo6
Version vom 20. Juni 2016, 19:26 Uhr von Lenz (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Az.: S 20 SO 96/16 ER
Mein Zeichen: 3812
16.06.2016

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 96/16 ER

wird beantragt,

den Antrag des Antragstellers vom 01. Februar 2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.

Es sind keine drohenden, wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller seit April 2016 ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 8.229,67 €. Dieser Betrag setzte sich aus den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 6.000,00 €, den Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 1.501,67 € und den Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 728,00 € zusammen.

Nachdem der Antragssteller es trotz wiederholter Aufforderung versäumte, angeforderte Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, forderte die Antragsgegnerin die fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 10.05.2016 letztmalig an und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Leistungen für Juni 2016 erst nach Vorlage der fehlenden Unterlagen zur Auszahlung gebracht werden.

Am 17.05.2016 gingen die fehlenden Unterlagen bei der Antragsgegnerin ein.

Ich nehme an, es wird Schreiben_an_die_LHP_vom_13.05.16, Schreiben2_an_die_LHP_vom_13.05.16 und Schreiben3_an_die_LHP_vom_13.05.16 gemeint.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Eingang bestätigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Leistungen für Juni 2016 in Höhe von insgesamt 8.229,67 € mit dem Rechenlauf vom 25.05.2016

Im Original steht 25.06.2016. Das macht aber keinen Sinn, so nehme ich an, daß es sich hier um einen Fehler handelt.

voraussichtlich am 06.06.2016 dem Budget-Konto des Antragsstellers zugehen würden.

Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Rechenlaufes vom 25.05.2016

Gleicher Fehler. Im Original steht 25.06.

lag der Beschluss vom 26.05.2016 in dem sozialgerichtlichen Verfahren Az.:_S_20_SO_16/16_ER noch nicht vor.

Mit dem der Antragsgegnerin am 30.05.2016 zugestellten Beschluss vom 26.05.2016 war sie verpflichtet worden, rückwirkend ab dem 01.02.2016 an den Antragsteller ein persönliches Budget in Höhe von 8.500,00 € monatlich auszuzahlen. In Umsetzung dieses Beschlusses wiesen die zuständigen Fallmanager für die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von Februar bis Juni 2016 am 31.05.2016 in Höhe von 5.000,00 € Hilfe zur Pflege) und in Höhe von 1.491,65 € (Eingliederungshilfe) an. Der erste hierauf folgende Rechenlauf (mit dem diese Zahlungsanweisungen umgesetzt werden) wird am morgigen Freitag, den 17.06.2016 durchgeführt werden. Mit diesem Rechenlauf können dann auch erstmalig seit dem 30.05.2016 vorliegenden Beschluss vom 26.05.2016 die Leistungen für den Monat Juli 2016 in Höhe von insgesamt 9.228,00 € zur Anweisung auf das Budget-Konto gelangen. Die Nachzahlungen und die Leistungen für den Monat Juli 2016 werden dem Budget-Konto des Antragstellers dann am Ende des Monats Juli 2016 zugehen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge