Beschluss des Landgerichts vom 22.07.16

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13 S 68/13 LG Potsdam
24 C 22/12 AG Potsdam

Landgericht Potsdam
Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Berufungsverfahren

J. C., …, B.

- Kläger und Berufungskläger -

-Prozessbevollmächtigte: RAe A. S.

g e g e n

  1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
  2. Frau L., Z.-straße [], 14471 Potsdam
Frau L. wohnt jetzt woanders
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Friedrich-Ebert-Straße 38, 14469 Potsdam -

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch den Präsidenten des Landgerichts E., die Richterin am Landgericht G.-W. und die Richterin am Amtsgericht B. am 22. Juli 2016

b e s c h l o s s e n:

I.

Dem Kläger und Berufungskläger wird auf seinen Antrag im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit Zustimmung der Beklagten und Berufungsbeklagten nachgelassen zu dem schriftlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. A. vom 25. Juni 2016 bis zum 29. August 2016 Stellung zu nehmen und innerhalb dieser Frist mitzuteilen, ob der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten mündlich erläutern soll.

Etwaige Einwendungen gegen das Gutachten sind innerhalb der vorgenannten Frist substantiiert vorzutragen.

II.

Auf die Folgen einer Fristversäumung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird hingewiesen.

E. G.-W. B.

Beglaubigt
gez. und Siegel
K., Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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