Ergänzungsgutachten vom 25.09.17

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Es solle niemand denken, mir würde es leicht fallen, dies zu lesen. Nein, ganz und gar nicht. Dieses Ergänzungsgutachten ist zwar günstig - für den Behalt der Wohnung! Leider für mich nicht…

Prof. Dr. med. A.
Univ.-Professor der Neurologie
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Umweltmedizin
Zertifizierter Gutachter der DGNB

Landgericht Potsdam
13. Zivilkammer
PF 600353
14403 Potsdam

Berlin, den 25.09.2017

Aktenzeichen: 13 S 68/13
Rechtsstreit C. ./. Lenz, O. u.a.

Im Auftrag

des Landgerichtes Potsdam

wird nachfolgend

ein schriftliches Ergänzungsgutachten
im Rechtsstreit C. ./. Lenz, O. u.a.

erstattet.

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Das Gutachten berücksichtigt 5 Bände Gerichtsakten sowie das eigene am 25. Juni 2016 erstattete schriftliche Gutachten.

Es bezieht sich ferner auf den Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 (Band V, Blatt 712-Blatt 724) der Gerichtsakte und beantwortet die im Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2016 unter Abschnitt C (Band V, Blatt 714 ff.) der Gerichtsakte in einem Ergänzungsgutachten.

Das neurologische Gutachten vom 25.06.2016 war zu dem Schluss gekommen, dass Herrn Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966, wohnhaft: Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam aufgrund seiner Erkrankung an einer progredienten Multiplen Sklerose mit fortschreitender Immobilität als Folge des Verlustes der Kontrollfähigkeit seines Körpers ein Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Potsdam nicht zumutbar sei, weil ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf seiner Krankheit wahrscheinlich maßgeblich verschlechtern würde.

Ein Wohnungswechsel ließe ferner eine akute insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten, weil sich seine Krankheit auf alle Formen der Lebensführung auswirke und ein erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung auch mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenz darstelle, weil er befürchten müsse, seine sozialen Kontakte in seinem sozialen Umfeld nicht mehr in der bisher erfolgten Art und Weise erfahren zu können.

Hierzu wurden umfangreiche ärztliche medizinische Unterlagen herangezogen.

Ein erhebliches gesundheitliches Risiko bestehe. Die Gefährdung sei nicht temporär. Die Erkrankung sei auch ein-

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deutig nach den vorli

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