Klageerwiderung vom 31.08.23

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Version vom 1. Februar 2024, 22:20 Uhr

Kanzlei Damrow

Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Angestellte Rechtsanwälte:
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin Madeleine von Rüden
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Uwe Winkler
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Telefon: 0331/76 99 00-0
Fax: 0331/76 99 00 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de>Br> beA: Katja Damrow


Ich stelle zu! </Br> 31. August 2023
26 C 368/23
Unser Zeichen: &dots;

Klageerwiderung und Antrag auf Prozesskostenhilfe

In Sachen

Lenz ./. W. (Räumungsklage)

zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten.

Wir werden beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen.

Seite 2

Außerdem wird beantragt,

dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Katja Damrow als Rechtsanwältin

beizuordnen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

I.
Die Parteien stehen in einem Mietverhältnis zueinander.
Mit Eintragung vom 04.05.2022 erwarb der Kläger Eigentum an der von dem Beklagten bewohnten Mietwohnung.

Verlauf
Mit Schreiben vom 01.07.2011 erhielt der Beklagte erstmalig eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von dem Rechtsvorgänger des Klägers.

Beweis: Kündigung vom 01.07.2011 - Anlage B 1-

Mit Klage vom 13.06.2012 ging dem Beklagten erstmalig eine Räumungsklage (Az. 24 C 221/12) zu.

Beweis: Klageschrift'vom 07.05.2012 - Anlage B 2 -

Mit Urteil vom 28.05.2013 wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Beweis: Urteil vom 28.05.2013 - Anlage B 3-

Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 legte der damalige Eigentümer Berufung gegen das Urteil des AG Potsdam vom 22.03.2013 ein.

Beweis: Schreiben vom 01.07.2013 - Anlage B 4

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