Schriftsatz an das SG vom 22.05.15
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+ | Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, |
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+ | #) der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem [[Beschluss_des_SG_vom_28.04.15|Beschluss vom 28. April 2015]] ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro unter Fristsetzung anzudrohen und bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen. |
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+ | #) der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen. |
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+ | Die Antragsgegnerin wurde durch [[Beschluss_des_SG_vom_28.04.15|Beschluss vom 28. April 2015]] ([[Az.: S 20 SO 40/15 ER|'''S 20 SO 40/15 ER''']]) dazu verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 einen monatlichen Betrag von 7.000,00 € zu zahlen, wobei bestimmt wurde, dass die Leistungen im Mai und Juni "bis Monatsmitte" zu gewähren sind. |
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+ | Die Antragsgegnerin hat dennoch keine Auszahlung im Mai 2015 vorgenommen. |
Version vom 23. Mai 2015, 21:17 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 22.05.2015
Mein Zeichen: 041-15-D
Antrag gem. § 201 SGG
des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
- - Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- - Antragsgegnerin -
wegen: Leistungen nach § 57 SGB XII.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,
- ) der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem Beschluss vom 28. April 2015 ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro unter Fristsetzung anzudrohen und bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen.
- ) der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 28. April 2015 (S 20 SO 40/15 ER) dazu verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 einen monatlichen Betrag von 7.000,00 € zu zahlen, wobei bestimmt wurde, dass die Leistungen im Mai und Juni "bis Monatsmitte" zu gewähren sind.
- Glaubhaftmachung: Beschluss vom 28. April 2015
Die hiergegen gerichtete [[Beschwerde_der_LHP_an_das_LSG_vom_30.04.15|Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vom Landessozialgericht mit c zurückgewiesen.
- Glaubhaftmachung: Beschluss vom 13. Mai 2015
Die Antragsgegnerin hat dennoch keine Auszahlung im Mai 2015 vorgenommen.