Schriftsatz an das SG vom 22.05.15

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Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,
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#) der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem [[Beschluss_des_SG_vom_28.04.15|Beschluss vom 28. April 2015]] ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro unter Fristsetzung anzudrohen und bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen.
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#) der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen.
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Die Antragsgegnerin wurde durch [[Beschluss_des_SG_vom_28.04.15|Beschluss vom 28. April 2015]] ([[Az.: S 20 SO 40/15 ER|'''S 20 SO 40/15 ER''']]) dazu verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 einen monatlichen Betrag von 7.000,00 € zu zahlen, wobei bestimmt wurde, dass die Leistungen im Mai und Juni "bis Monatsmitte" zu gewähren sind.
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: '' Glaubhaftmachung: [[Beschluss_des_SG_vom_28.04.15|Beschluss vom 28. April 2015]]''
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Die hiergegen gerichtete [[Beschwerde_der_LHP_an_das_LSG_vom_30.04.15|Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vom Landessozialgericht mit c zurückgewiesen.
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: '' Glaubhaftmachung: [[Beschluss_des_LSG_vom_13.05.15|Beschluss vom 13. Mai 2015]]
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Die Antragsgegnerin hat dennoch keine Auszahlung im Mai 2015 vorgenommen.

Version vom 23. Mai 2015, 21:17 Uhr

Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 22.05.2015
Mein Zeichen: 041-15-D

Antrag gem. § 201 SGG

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

- Antragsgegnerin -

wegen: Leistungen nach § 57 SGB XII.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,

  1. ) der Antragsgegnerin hinsichtlich der ausstehenden Verpflichtung aus dem Beschluss vom 28. April 2015 ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro unter Fristsetzung anzudrohen und bei vergeblichem Fristablauf festzusetzen.
  2. ) der Antragsgegnerin die Kosten des Beschlussverfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 28. April 2015 (S 20 SO 40/15 ER) dazu verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 einen monatlichen Betrag von 7.000,00 € zu zahlen, wobei bestimmt wurde, dass die Leistungen im Mai und Juni "bis Monatsmitte" zu gewähren sind.

Glaubhaftmachung: Beschluss vom 28. April 2015

Die hiergegen gerichtete [[Beschwerde_der_LHP_an_das_LSG_vom_30.04.15|Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vom Landessozialgericht mit c zurückgewiesen.

Glaubhaftmachung: Beschluss vom 13. Mai 2015

Die Antragsgegnerin hat dennoch keine Auszahlung im Mai 2015 vorgenommen.

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