Schriftsatz der Gegenseite 26.8.2014

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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

26.08.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erlaube ich mir noch die folgenden Rechtsauffassungen

1.

Im Schriftsatz vom 18.06.2014 behaupten die Beklagten, der Kläger habe die Aufhebung der ganzen erstinstanzlichen Entscheidung beantragt. Das ist falsch. Der Kläger hat lediglich die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Insbesondere ist bereits im dritten Absatz der Berufungsbegründung vom 03.09.2013 erklärt worden: "Das Amtsgericht erkennt zwar richtigerweise das berechtigte Interesse des Klägers an der Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs; zu Unrecht meint das Amtsgericht jedoch, dass diesem Interesse "im Rahmen einer Gesamtabwägung" das Fortsetzungsinteresse des Beklagten zu 1)

Seite 2

entgegenstehe." Damit hat der Kläger insbesondere die Auffassung des Amtsgerichts nicht angegriffen, sondern sogar bestätigt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs hat. Insoweit hat der Kläger ersichtlich keine Aufhebung des Urteils und noch nicht einmal seine Abänderung begehrt.

2.

Ich halte den Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Folgen eines Auszuges des Beklagten zu 1) weiterhin für unerheblich.

Es mag zwar sein, dass - in Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 10.01.1995 (VI ZR 31/94) eine unzulässige Ausforschung dann nicht vorliegt, wenn eine Prozesspartei mangels nur bei einem besonderem Sachverständigen vorhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, in den Rechtsstreit zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung einzuführen. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Beklagten führen keine vermuteten Tatsachen ein, sondern behaupten lediglich, dass ein Umzug des beklagten zu 1) bestimmte gesundheitliche Folgen haben könne.

Soweit im Schriftsatz vom 18.06.2014, Seite 2 Mitte, die Auffassung vertreten wird, "dass die dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten" ausreiche, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Selbst wenn die Beklagten zulässigerweise eine Vermutung einführen dürfen, wie dies hier offenbar der Fall ist, muss diese Vermutung sich natürlich auf eine konkrete Tatsache beziehen. Eine "dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes" ist jedoch keine solche Tatsache. Es müsste wenigstens dargetan werden, in welcher Weise und in welchem Maße sich der Gesundheitszustand verschlechtern werde. Auch ohne Angabe konkreter medizinischer Begriffe müsste es den Beklagten möglich sein, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten zu 1) jedenfalls insoweit konkret darzustellen, wie es einem medizinischen Laien möglich ist. Dazu gehören insbesondere die Symptome, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sichtbar machen sollen.

Daran fehlt es hier völlig.

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