Schriftsatz der Gegenseite 26.8.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

26.08.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erlaube ich mir noch die folgenden Rechtsauffassungen

Inhaltsverzeichnis

1.

Im Schriftsatz vom 18.06.2014 behaupten die Beklagten, der Kläger habe die Aufhebung der ganzen erstinstanzlichen Entscheidung beantragt. Das ist falsch. Der Kläger hat lediglich die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Insbesondere ist bereits im dritten Absatz der Berufungsbegründung vom 03.09.2013 erklärt worden: "Das Amtsgericht erkennt zwar richtigerweise das berechtigte Interesse des Klägers an der Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs; zu Unrecht meint das Amtsgericht jedoch, dass diesem Interesse "im Rahmen einer Gesamtabwägung" das Fortsetzungsinteresse des Beklagten zu 1)

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entgegenstehe." Damit hat der Kläger insbesondere die Auffassung des Amtsgerichts nicht angegriffen, sondern sogar bestätigt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung wegen Eigenbedarfs hat. Insoweit hat der Kläger ersichtlich keine Aufhebung des Urteils und noch nicht einmal seine Abänderung begehrt.

2.

Ich halte den Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Folgen eines Auszuges des Beklagten zu 1) weiterhin für unerheblich.

Es mag zwar sein, dass - in Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 10.01.1995 (VI ZR 31/94) eine unzulässige Ausforschung dann nicht vorliegt, wenn eine Prozesspartei mangels nur bei einem besonderem Sachverständigen vorhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, in den Rechtsstreit zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung einzuführen. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Beklagten führen keine vermuteten Tatsachen ein, sondern behaupten lediglich, dass ein Umzug des beklagten zu 1) bestimmte gesundheitliche Folgen haben könne.

Soweit im Schriftsatz vom 18.06.2014, Seite 2 Mitte, die Auffassung vertreten wird, "dass die dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten" ausreiche, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Selbst wenn die Beklagten zulässigerweise eine Vermutung einführen dürfen, wie dies hier offenbar der Fall ist, muss diese Vermutung sich natürlich auf eine konkrete Tatsache beziehen. Eine "dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes" ist jedoch keine solche Tatsache. Es müsste wenigstens dargetan werden, in welcher Weise und in welchem Maße sich der Gesundheitszustand verschlechtern werde. Auch ohne Angabe konkreter medizinischer Begriffe müsste es den Beklagten möglich sein, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten zu 1) jedenfalls insoweit konkret darzustellen, wie es einem medizinischen Laien möglich ist. Dazu gehören insbesondere die Symptome, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sichtbar machen sollen.

Daran fehlt es hier völlig.

Soweit der Beklagte zu 1) auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2014 erklärt, er könne nicht absehen, in welchen konkreten Symptomen sich die angebliche gesundheitliche Schädigung äußern würde, bestätigt dies die obigen Ausführungen.

Wenn der Beklagte behauptet, vielleicht würde die MS insgesamt stärker voranschreiten, ist dies gerade keine vermutete Tatsache im Sinne der obigen Entscheidung des BGH. In jenem Fall hatte der Kläger konkret erlittene Gesundheitsstörungen beschrieben und dies auf eine vom Beklagten zu vertretene chemische Sensibilisierung zurückgeführt. Im vorliegenden Fall liegen

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die Dinge aber anders: Die Beklagten behaupten nicht, dass der Beklagte zu 1) im Falle eines Umzuges konkrete, von den Beklagten näher beschriebene Gesundheitsstörungen erleiden würde. Vielmehr halten sie diese allenfalls für möglich nicht einmal für besonders wahrscheinlich. Das ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "vielleicht".

Es genügt daher für einen substaniierten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Parteivortrag nicht, dass die Beklagten behaupten, vielleicht würde die MS insgesamt stärker voranschreiten oder vielleicht würden sich einzelne Symptome verstärken oder es könne sein, dass sich der bereits Grenzwertige Lernaufbau dahingehend verändere, dass der Beklagte gar keine Neuigkeiten aufnehmen könne oder vielleicht würde er erblinden Häh? Wer behauptet denn eine Erblindung?? oder vielleicht bekäme er Angstzustände.

Die Beklagten sind sich lediglich sicher - was der Kläger natürlich weiterhin bestreitet - , dass der Verlust der Wohnung mit einer erheblichen Minderung der Lebensqualität und mit einer Verschlechterung der Gesundheit des Beklagten einhergehen werde.

Hier handelt es sich auch nur um eine Vermutung. Allerdings handelt es sich nicht um eine Vermutung von Tatsachen, sondern unsubstantiiert gegebener Meinung, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.

Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei nach den mündlichen Verhandlungen des Prozesses stets ein körperliches und seelisches Wrack, ergibt sich schon aus dieses Vortrag, dass die Ursache für eine sich hieraus ergebene gesundheitliche Verschlechterung des Beglagten zu 1) nicht der Umzug wäre, der noch gar nicht stattgefunden hat, sondern allenfalls die Belastung einer mündlichen Verhandlung. Zugleich ergibt sich hieraus aber auch, dass diese Belastungen anschließend wieder abgeklungen sein müssen. Anderenfalls were zu erwarten gewesen, dass die Beklagten dauerhafte Folgen solcher Belastungen dargelegt hätten. Aber wie gesagt: Solche Belastungen haben mit einem Umzug des Beklagten in eine andere Wohnung nichts zu tun.

Auch angebliche Verlustängste in Bezug auf die Wohnung hätten mit einem - erfolgten - Umzug in eine andere Wohnung nichts zu tun, sondern beziehen sich allenfalls auf die Ungewisheit, was die Zukunft bringt.

Bestriten wird weiterhin die Behauptung, dass ein Umzug des Beklagten zu 1) dazu führen würde, dass er den letzten Halt im Leben verlieren würde; denn außer dem festen Zuhause sei dem Beklagten nichts in seinem Leben geblieben.

Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte einen sehr großen Freundeskreis und zahlreiche Familie hat, wie er selbst in seinem bis

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angehen, dass eine Partei sehendes Auges das Risiko eingeht, zu einem Gesichtspunkt gegebenenfalls die falsche Rechtsauffassung zu vertreten, um sich dieses Risiko dann durch das Gericht im Wege eines richterlichen Hinweises wieder abnehmen zu lassen. Es kann vor allem aber auch nicht angehen, dass hierdurch ein Rechtsstreit immer wieder verzögert wird.

A.
Rechtsanwalt

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