Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22

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In diesem Zusammenhang wird höchst vorsorglich bestritten, dass Ursache der vier fehlerhaft verfugten und schräg eingesetzten Fugen, nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Reparaturarbeiten des Voreigentümers ist. Unabhängig davon wurden die zwei Fliesen unterhalb der Badewanne ohne erforderliche Genehmigung des
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Vermieters durch den Antragsgegner entfernt.
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Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers wird das Regenwasser nach wie vor über ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Der Antragsgegner hat lediglich den Standort der Regentonne verändert. Unabhängig davon gilt es festzustellen, ob die Art des Regenwasserauffangens sowie das Überlaufen der Regentonne Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit der Hauswand an der Dachterrasse ist. Die Ursache der erhöhten Feuchtigkeit ist zwischen den Parteien offensichtlich streitig. Ferner ist unklar, welches Schadensausmaß eingetreten ist. Durch die erhöhte Feuchtigkeit sind auch Schäden an dem Balkon selbst nicht ausgeschlossen.
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Hinsichtlich der Holzfenster ist die Feststellung der Schadensursache unabdingbar. Allein dadurch kann festgestellt werden, ob die vorhandenen Schäden über die übliche Abnutzung hinausgehen. Es wird bestritten, dass die Mängelsymptome allein auf das Alter der Fenster zurückzuführen sind. Holzfenster überdauern regelmäßig deutlich mehr als 20 Jahre. Die Außenseite der Kastenfenster wurde im Jahr 2020
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instandgesetzt. Die Mangelfeststellung bezieht sich auf den Zwischenraum sowie die Innenseite der Fenster.
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Auch die Ursachen für die Schäden am Fußboden, insbesondere unter der Kompostkiste ist zwischen den Parteien streitig. Die Schäden am Fußboden übersteigen das übliche Maß der Abnutzung. Der Fußbodenschaden unter der Kompostkiste ist nach
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Version vom 9. Dezember 2022, 19:18 Uhr

M.
Rechtsanwalt

AG Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 15.10.2022

In Sachen
W. ./. Lenz, Oliver, o.
Az.: 26 H 3/22

nehmen wir zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.10.2022 wie folgt Stellung:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.
Der Antragsgegner möchte Glauben machen, dass sämtliche streitgegenständliche Fragen unstreitig sind. Dies ist unzutreffend.

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Zunächst ist festzuhalten, dass unabhängig von dem Bestehen der einzelnen Mängelsymptome, der konkrete Schadensumfang, die Ursachen sowie die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zwischen den Parteien streitig sind. Es ist völlig unklar, welcher konkrete Schadensumfang sich hinter den einzelnen Mängelsymptomen verbirgt. Dies vermag allein ein Sachverständiger feststellen (sic!).

In diesem Zusammenhang wird höchst vorsorglich bestritten, dass Ursache der vier fehlerhaft verfugten und schräg eingesetzten Fugen, nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Reparaturarbeiten des Voreigentümers ist. Unabhängig davon wurden die zwei Fliesen unterhalb der Badewanne ohne erforderliche Genehmigung des Vermieters durch den Antragsgegner entfernt.

Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers wird das Regenwasser nach wie vor über ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Der Antragsgegner hat lediglich den Standort der Regentonne verändert. Unabhängig davon gilt es festzustellen, ob die Art des Regenwasserauffangens sowie das Überlaufen der Regentonne Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit der Hauswand an der Dachterrasse ist. Die Ursache der erhöhten Feuchtigkeit ist zwischen den Parteien offensichtlich streitig. Ferner ist unklar, welches Schadensausmaß eingetreten ist. Durch die erhöhte Feuchtigkeit sind auch Schäden an dem Balkon selbst nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Holzfenster ist die Feststellung der Schadensursache unabdingbar. Allein dadurch kann festgestellt werden, ob die vorhandenen Schäden über die übliche Abnutzung hinausgehen. Es wird bestritten, dass die Mängelsymptome allein auf das Alter der Fenster zurückzuführen sind. Holzfenster überdauern regelmäßig deutlich mehr als 20 Jahre. Die Außenseite der Kastenfenster wurde im Jahr 2020 instandgesetzt. Die Mangelfeststellung bezieht sich auf den Zwischenraum sowie die Innenseite der Fenster.

Auch die Ursachen für die Schäden am Fußboden, insbesondere unter der Kompostkiste ist zwischen den Parteien streitig. Die Schäden am Fußboden übersteigen das übliche Maß der Abnutzung. Der Fußbodenschaden unter der Kompostkiste ist nach

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