Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22

Aus cvo6
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M.
Rechtsanwalt

AG Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 15.10.2022

In Sachen
W. ./. Lenz, Oliver, o.
Az.: 26 H 3/22

nehmen wir zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.10.2022 wie folgt Stellung:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.
Der Antragsgegner möchte Glauben machen, dass sämtliche streitgegenständliche Fragen unstreitig sind. Dies ist unzutreffend.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Zunächst ist festzuhalten, dass unabhängig von dem Bestehen der einzelnen Mängelsymptome, der konkrete Schadensumfang, die Ursachen sowie die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zwischen den Parteien streitig sind. Es ist völlig unklar, welcher konkrete Schadensumfang sich hinter den einzelnen Mängelsymptomen verbirgt. Dies vermag allein ein Sachverständiger feststellen (sic!).

In diesem Zusammenhang wird höchst vorsorglich bestritten, dass Ursache der vier fehlerhaft verfugten und schräg eingesetzten Fugen, nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Reparaturarbeiten des Voreigentümers ist. Unabhängig davon wurden die zwei Fliesen unterhalb der Badewanne ohne erforderliche Genehmigung des Vermieters durch den Antragsgegner entfernt.

Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers wird das Regenwasser nach wie vor über ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Der Antragsgegner hat lediglich den Standort der Regentonne verändert. Unabhängig davon gilt es festzustellen, ob die Art des Regenwasserauffangens sowie das Überlaufen der Regentonne Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit der Hauswand an der Dachterrasse ist. Die Ursache der erhöhten Feuchtigkeit ist zwischen den Parteien offensichtlich streitig. Ferner ist unklar, welches Schadensausmaß eingetreten ist. Durch die erhöhte Feuchtigkeit sind auch Schäden an dem Balkon selbst nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Holzfenster ist die Feststellung der Schadensursache unabdingbar. Allein dadurch kann festgestellt werden, ob die vorhandenen Schäden über die übliche Abnutzung hinausgehen. Es wird bestritten, dass die Mängelsymptome allein auf das Alter der Fenster zurückzuführen sind. Holzfenster überdauern regelmäßig deutlich mehr als 20 Jahre. Die Außenseite der Kastenfenster wurde im Jahr 2020 instandgesetzt. Die Mangelfeststellung bezieht sich auf den Zwischenraum sowie die Innenseite der Fenster.

Auch die Ursachen für die Schäden am Fußboden, insbesondere unter der Kompostkiste ist zwischen den Parteien streitig. Die Schäden am Fußboden übersteigen das übliche Maß der Abnutzung. Der Fußbodenschaden unter der Kompostkiste ist nach

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hiesiger Sicht allein auf die Kompostierung zurückzuführen. Nach hiesiger Auffassung wird der Fußboden auch durch den Rollstuhl des Antragsgegners derart beansprucht, dass erhebliche Schäden entstanden sind. Eine zweifelsfreie Feststellung dahingehend, kann jedoch nur ein Sachverständiger treffen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch das Beweissicherungsverfahren der konkrete Schadensumfang, die Ursachen, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung sowie die entsprechenden Kosten festzustellen sind. Allein dadurch kann der Antragsteller prüfen und feststellen, ob die Mängelsymptome über den üblichen Gebrauch und die hinzunehmende Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Dies ist zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig.

2.
Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Klärung der Beweisfragen. Allein durch die beantragten Feststellungen kann geprüft werden, ob die Schäden über ein von dem Antragsteller hinzunehmendes Maß hinausgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird durch das Beweissicherungsverfahren eine Schadensersatzklage vermieden. Stellt sich indes heraus, dass der Antragsgegner die Schäden verursacht hat und der Antragsteller diese nicht zu dulden hat, so dienen die getroffenen Feststellungen dem Hauptsachprozess.

2. (sic!)
Vorliegend kommt sowohl ein Schadensersatzanspruch sowie ein Räumungsanspruch des Antragstellers in Betracht.

Mit Schreiben vom 26.10.2021 zeigte der Antragsteller durch den. Unterzeichner gegenüber dem Beklagten die Mängel bezüglich der Fliesen im Bad, der Außenwand, auf der Dachterrasse, den Fenstern, der Türrahmen und Türen sowie Fußböden an und forderte den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 15.11.2021 zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf. Gleichzeitig erfolgte die Abmahnung aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 26.10.2021, Anlage A 3

Mit Schreiben vom 03.12.2021 wies der Beklagte die Schadensersatzansprüche des Klägers zurück. Die Fliesen unter der Badewanne seien lediglich herausgenommen worden und könnten wieder eingesetzt werden. Was bestritten wird. Hinsichtlich der übrigen unfachmännisch verfugten Fliesen habe er keine Schuld. Die Verfärbung an der Außenwand an der Dachterrasse sei nicht auf das Überlaufen der Regentonne zurückzuführen. Die Fenster würden keine Schäden aufweisen. Es seien lediglich Gebrauchsspuren vorhanden. Auch die Fußböden würden lediglich gewöhnliche Abnutzungsspuren aufweisen. Durch die Kompostkiste würde der Fußboden nicht beeinträchtigt werden. Auch die Türen und Türrahmen würden lediglich Gebrauchsspuren aufweisen.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 kündigte der Antragsteller das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich aufgrund dar streitgegenständlichen Mängelsymptome gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i. V. m. § 573 Abs. ı BGB.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 21.12.2021, Anlage A4

Mit Schreiben vom 25.01.2022 wies der Antragsgegner die Kündigung zurück. Eine Pflichtverletzung des Beklagten läge nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Ein Kündigungsgrund sei demnach nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ein Mangel lediglich hinsichtlich des Fallrohrs auf der Dachterrasse gegeben sei. Das Fallrohr habe er beseitigt Quatsch. Ich habe das Fallrohr wieder angebracht. Bei einer Wohnungsbesichtigung am 15.07.2022 stellte der Antragsteller jedoch fest, dass die Regentonne lediglich an eine andere Stelle auf

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Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf. Gleichzeitig erfolgte die Abmahnung aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 26.10.2021, Anlage A 3

Mit Schreiben vom 03.12.2021 wies der Beklagte die Schadensersatzansprüche des Klägers zurück. Die Fliesen unter der Badewanne seien lediglich herausgenommen worden und könnten wieder eingesetzt werden. Was bestritten wird. Hinsichtlich der übrigen unfachmännisch verfugten Fliesen habe er keine Schuld. Die Verfärbung an der Außenwand an der Dachterrasse sei nicht auf das Überlaufen der Regentonne zurückzuführen. Die Fenster würden keine Schäden aufweisen. Es seien lediglich Gebrauchsspuren vorhanden. Auch die Fußböden würden lediglich gewöhnliche Abnutzungsspuren aufweisen. Durch die Kompostkiste würde der Fußboden nicht beeinträchtigt werden. Auch die Türen und Türrahmen würden lediglich Gebrauchsspuren aufweisen.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 kündigte der Antragsteller das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich aufgrund der streitgegenständlichen Mängelsymptome gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 Abs. 1 BGB.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 21.12.2021, Anlage A4

Mit Schreiben vom 25.01.2022 wies der Antragsgegner die Kündigung zurück. Eine Pflichtverletzung des Beklagten läge nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Ein Kündigungsgrund sei demnach nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass in Mangel lediglich hinsichtlich des Fallrohrs auf der Dachterrasse gegeben sei. Das Fallrohr habe er beseitigt Ich habe es wieder angebracht.. Bei einer Wohnungsbesichtigung am 15.07.2022 stellte der Antragsteller jedoch fest, dass die Regentonne lediglich an eine andere Stelle auf

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der Dachterrasse gestellt worden war und das Regenwasser darin nach wie vor über ein flexibles Rohr aufgefangen wird. Das Fallrohr war wieder angebracht worden. Mittlerweile habe ich auch die blaue Regentonne abgeschafft.

Glaubhaftmachung: Fotos vom 15.07.2022, Anlage A5

Sobald die Regentonne voll ist, läuft sie Über und beschädigt die dahinter liegende Wand.

Da der Antragsgegner u.a. die streitgegenständlichen Mängelsymptome nicht beseitigte und Schadensursachen, insbesondere die Kompostkiste in der Küche, nicht entfernte, sprach der Antragsteller mit Schreiben vom 01.09.2022 erneut die Kündigung aus.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 01.09.2022, Anlage A 6

Der Antragsgegner widersprach der Kündigung abermals.

Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers kommt ebenfalls in Betracht.

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhut- (sic!)
spflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach §§ 280 Abs. ı, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem Mietvertrag als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen.

Der Mieter hat nach § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht zur schonenden Behandlung der Mietsache. Verletzt er diese, hat der Vermieter, hier der Antragsteller, einen Schadensersatzanspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Mit Eigentumserwerb ist der Antragsteller in die bestehenden Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eingetreten. Demnach sind die sich aus dem Mietvertrag

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ergebenden Ansprüche vollständig auf den Antragsteller übergegangen. Der vormalige Eigentümer ist hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr passivlegitimiert. Indes ist nunmehr der Antragsteller aktivlegitimiert. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Schadensentstehung darstellten, Anspruchsvoraussetzung ist ein Schaden an der Mietsache. Anspruchsinhaber ist der Vermieter.

Der Antragsteller hat die Mängelsymptome bei der Besichtigung angemerkt und den Antragsgegner auf einen Schadensersatzanspruch hingewiesen.

3.
Die Beteiligten dieses Verfahrens waren nicht Prozessparteien des Verfahrens vor dem Landgericht Potsdam, Az. 13 S 68/13. Das Urteil vom 31.05.2018 entfaltet demnach keine Bindungswirkung gegenüber dem Antragsteller. Höchst vorsorglich wird ein lebenslanges Wohnrecht des Antragsgegners bestritten. Auch ist der derzeitige Krankheitszustand des Antragsgegners unklar. Dies hätte im Übrigen keine Auswirkungen auf einen Schadensersatzanspruch des Antragstellers.

4.
Das selbstständige Beweisverfahren dient gerade dazu, durch eine vorweggenommene Beweisaufnahme des Gerichts Sachverhalte aufzuklären. Ein unzulässiges Ausforschungsbeweis liegt nicht vor.

Ein Kostenvoranschlag hat weder die Beweiswirkung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch gibt er Aufschluss über Schadensumfang und Ursachen.

Auch von einem Vermieter kann nicht verlangt werden, über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen hinaus die ihm nicht bekannte Ursache der Symptome zu bezeichnen.

M.
Rechtsanwalt

Beglaubigt
J. Justizbeschäftigte
Siegel des Amtsgericht Potsdam

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