Stellungnahme der Gegenseite vom 25.10.22

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hiesiger Sicht allein auf die Kompostierung zurückzuführen. Nach hiesiger Auffassung wird der Fußboden auch durch den Rollstuhl des Antragsgegners derart beansprucht, dass erhebliche Schäden entstanden sind. Eine zweifelsfreie Feststellung dahingehend, kann jedoch nur ein Sachverständiger treffen.
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Insgesamt ist festzuhalten, dass durch das Beweissicherungsverfahren der konkrete Schadensumfang, die Ursachen, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung sowie die entsprechenden Kosten festzustellen sind. Allein dadurch kann der Antragsteller prüfen und feststellen, ob die Mängelsymptome über den üblichen Gebrauch und die hinzunehmende Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Dies ist zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Klärung der Beweisfragen. Allein durch die beantragten Feststellungen kann geprüft werden, ob die Schäden über ein von dem Antragsteller hinzunehmendes Maß hinausgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird durch das Beweissicherungsverfahren eine Schadensersatzklage vermieden. Stellt sich indes heraus, dass der Antragsgegner die Schäden verursacht hat und der Antragsteller diese nicht zu dulden hat, so dienen die getroffenen Feststellungen dem Hauptsachprozess.
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2. (sic!)<br>
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Vorliegend kommt sowohl ein Schadensersatzanspruch sowie ein Räumungsanspruch des Antragstellers in Betracht.
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Mit [[Schreiben_vom_26.10.21_wegen_Schäden|Schreiben vom 26.10.2021]] zeigte der Antragsteller durch den. Unterzeichner gegenüber dem Beklagten die Mängel bezüglich der Fliesen im Bad, der Außenwand, auf der Dachterrasse, den Fenstern, der Türrahmen und Türen sowie Fußböden an und forderte den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 15.11.2021 zur
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Version vom 9. Dezember 2022, 19:34 Uhr

M.
Rechtsanwalt

AG Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 15.10.2022

In Sachen
W. ./. Lenz, Oliver, o.
Az.: 26 H 3/22

nehmen wir zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.10.2022 wie folgt Stellung:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.
Der Antragsgegner möchte Glauben machen, dass sämtliche streitgegenständliche Fragen unstreitig sind. Dies ist unzutreffend.

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Zunächst ist festzuhalten, dass unabhängig von dem Bestehen der einzelnen Mängelsymptome, der konkrete Schadensumfang, die Ursachen sowie die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zwischen den Parteien streitig sind. Es ist völlig unklar, welcher konkrete Schadensumfang sich hinter den einzelnen Mängelsymptomen verbirgt. Dies vermag allein ein Sachverständiger feststellen (sic!).

In diesem Zusammenhang wird höchst vorsorglich bestritten, dass Ursache der vier fehlerhaft verfugten und schräg eingesetzten Fugen, nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Reparaturarbeiten des Voreigentümers ist. Unabhängig davon wurden die zwei Fliesen unterhalb der Badewanne ohne erforderliche Genehmigung des Vermieters durch den Antragsgegner entfernt.

Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers wird das Regenwasser nach wie vor über ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Der Antragsgegner hat lediglich den Standort der Regentonne verändert. Unabhängig davon gilt es festzustellen, ob die Art des Regenwasserauffangens sowie das Überlaufen der Regentonne Ursache für die erhöhte Feuchtigkeit der Hauswand an der Dachterrasse ist. Die Ursache der erhöhten Feuchtigkeit ist zwischen den Parteien offensichtlich streitig. Ferner ist unklar, welches Schadensausmaß eingetreten ist. Durch die erhöhte Feuchtigkeit sind auch Schäden an dem Balkon selbst nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Holzfenster ist die Feststellung der Schadensursache unabdingbar. Allein dadurch kann festgestellt werden, ob die vorhandenen Schäden über die übliche Abnutzung hinausgehen. Es wird bestritten, dass die Mängelsymptome allein auf das Alter der Fenster zurückzuführen sind. Holzfenster überdauern regelmäßig deutlich mehr als 20 Jahre. Die Außenseite der Kastenfenster wurde im Jahr 2020 instandgesetzt. Die Mangelfeststellung bezieht sich auf den Zwischenraum sowie die Innenseite der Fenster.

Auch die Ursachen für die Schäden am Fußboden, insbesondere unter der Kompostkiste ist zwischen den Parteien streitig. Die Schäden am Fußboden übersteigen das übliche Maß der Abnutzung. Der Fußbodenschaden unter der Kompostkiste ist nach

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hiesiger Sicht allein auf die Kompostierung zurückzuführen. Nach hiesiger Auffassung wird der Fußboden auch durch den Rollstuhl des Antragsgegners derart beansprucht, dass erhebliche Schäden entstanden sind. Eine zweifelsfreie Feststellung dahingehend, kann jedoch nur ein Sachverständiger treffen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch das Beweissicherungsverfahren der konkrete Schadensumfang, die Ursachen, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung sowie die entsprechenden Kosten festzustellen sind. Allein dadurch kann der Antragsteller prüfen und feststellen, ob die Mängelsymptome über den üblichen Gebrauch und die hinzunehmende Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Dies ist zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig.

2.
Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Klärung der Beweisfragen. Allein durch die beantragten Feststellungen kann geprüft werden, ob die Schäden über ein von dem Antragsteller hinzunehmendes Maß hinausgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird durch das Beweissicherungsverfahren eine Schadensersatzklage vermieden. Stellt sich indes heraus, dass der Antragsgegner die Schäden verursacht hat und der Antragsteller diese nicht zu dulden hat, so dienen die getroffenen Feststellungen dem Hauptsachprozess.

2. (sic!)
Vorliegend kommt sowohl ein Schadensersatzanspruch sowie ein Räumungsanspruch des Antragstellers in Betracht.

Mit Schreiben vom 26.10.2021 zeigte der Antragsteller durch den. Unterzeichner gegenüber dem Beklagten die Mängel bezüglich der Fliesen im Bad, der Außenwand, auf der Dachterrasse, den Fenstern, der Türrahmen und Türen sowie Fußböden an und forderte den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 15.11.2021 zur

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