Widerspruch vom 20.09.22

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20. September 2022
 
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Sehr geehrte[] M.,
 
Sehr geehrte[] M.,

Version vom 11. Dezember 2022, 22:04 Uhr

Kanzlei Damrow
Babelsberger Straße 26
14473 Potsdam

Rechtsanwalt M.

20. September 2022

Lenz ./. W.

Sehr geehrte[] M.,

namens und in Vollmacht meines Mandanten erhebe ich abermals gegen die Kündigung vom 01.09.2022

Widerspruch.

Ich weise vorsorglich daraufhin, dass weder die Kündigung, noch der Räumungstermin bestätigt werden. Die Kündigung ist unwirksam.

Die Voraussetzung des § 543 Abs. 1,2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 Abs. 1 BGB liegen hier nicht vor.

Da Sie trotz der ausführlichen Antworten meines Mandanten nicht von der Kündigung ablassen haben Sie im Weiteren auch meine Kosten für die außergerichtliche Vertretung zu tragen.

Seite 2

2300 Geschäftsgebühr […]
7002 Post- und Telekommunikationspausschale […]
Nettobetrag […]
7008 Umsatzsteuer […]
Bruttobetrag […]

Des Weiteren verweise ich abermals auf die Ausführungen meiner Kollegin Damrow vom 25.01.2022, die ich Ihnen freundlicherweise anfüge und mir zu eigen mache. Zudem weise ich nochmals auf das lebenslange Mietrecht meines Mandanten im Rahmen des § 374a Abs. 2 Satz 2 BGB in der streitgegenständlichen Wohnung hin, welches am 31.05.2018 vom Landgericht Potsdam Az. 13 S 68/13 entschieden wurde.

Rein vorsorglich erläutere ich besagte Ausführungen vom 25.01.2022.

Ihr Mandant hat die streitgegenständliche Wohnung erworben und ist in das Mietverhältnis eingestiegen, wie es zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübergabe erfolgte.
Sämtlich vorgeworfenen Beschädigungen der Mietsache bestanden bereits bei Erwerb der Mietsache durch Ihren Mandanten. Außerdem ist davon auszugehen, dass sowohl die Fenster, die Türen und der Boden ihr Lebensalter erreicht haben. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.

Sie werfen meinem Mandanten diverse Beschädigungen der Mietsache vor. Sie werfen meinem Mandanten auch vor, dass er die Schäden nicht beseitigt hat.

Häufig kommt es in einem Mietverhältnis zu Beschädigungen des Mietobjekts. Grundsätzlich steht dem Vermieter nach Auszug des Mieters ein Schadenersatzanspruch zu, sofern etwas an der Mietsache beschädigt ist und der Mieter dies schuldhaft zu vertreten hat. Daher könnte Ihr Mandant allenfalls einen solchen geltend machen, allerdings liegen dafür die Voraussetzungen nicht vor. Hier fehlt es an der Pflichtverletzung gegenüber Ihrem Mandanten. Denn Ihr Mandant hat die streitgegenständliche Wohnung mit diesen Beschädigungen besichtigt, gesehen und gekauft. Die Beschädigungen erfolgten nicht am Eigentum Ihres Mandanten. Das Eigentum Ihres Mandanten ist unverändert, die Schäden sind bereits vorher entstanden. Wenn überhaupt, ist das Integritätsinteresse des Voreigentümers betroffen, Ihrem Mandanten fehlt insoweit die Aktivlegitimation. Die Schäden sind auch keine „Rechte" im Sinne des § 566 BGB, die auf Ihren Mandanten übergehen könnten.

Bei den sogenannten Beschädigungen handelt es sich Überwiegend um ein vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch meinen rollstuhfahrenden Mandanten.

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