Widerspruch vom 20.09.22

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Die Entfernung der Fliesen unter der Badewanne sind tatsächlich für den Mietgebrauch der Wohnung notwendig und von daher von Ihnen zu dulden. Mein Mandant ist ein reinlicher Mensch, der der regelmäßigen Hygiene nachkommt. Dafür nutzt er unter anderem die Badewanne. Wie Sie und Ihr Mandant bereits wissen, ist mein Mandant Rollstuhlfahrer. Das Abnehmen der Fliesen ist notwendig, um dadurch einen Zugang in die Badewanne zu ermöglichen. Dies Fliesen sind nicht beschädigt und können jederzeit wieder angebracht werden. Eine Schadenbeseitigung ist hier jedoch nicht vorzunehmen, da schon keine Beschädigungen vorliegen und die bauliche Veränderung bei Eigentumserwerb bereits erfolgt war. Der vormalige Vermieter wusste davon und hatte die Veränderung geduldet.<br>Zudem handelt es sich hierbei nur um geringfügige Umbauten, auf die mein Mandant gemäß § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB sowieso einen Anspruch hätte.
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Rein vorsorglich verlange ich von Ihrem Mandanten, dass er die Beseitigung der Fliesen und den Umbau der Badewanne erlaubt, damit mein Mandant überhaupt baden und duschen kann.
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Es ist richtig, dass mein Mandant Eine Kompostkiste hat, Allerdings steht diese nicht direkt auf dem Boden, diese ist in circa 12 cm Höhe auf Balkenstücken aufgebaut, sodass eine Ansammlung von Feuchtigkeit unter der Kiste verhindert wird. Auch diese wurde bei Eigentumserwerb durch Ihren Mandanten besichtigt und hingenommen. Für einen möglichen Schadenersatzanspruch fehlt es hier an der Pflichtverletzung gegenüber Ihrem Mandanten. Bereits seit einigen Jahren sind sämtliche Bewohner der Stadt Potsdam gezwungen, Biomüll getrennt von den anderen Müllsorten aufzubewahren und entsprechend zu entsorgen. Zu
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diesem Zweck werden die Bioabfälle in einer gesonderten Tonne oder Kiste aufbewahrt. Dass die besagte Kompostkiste in der Wohnung meines Mandanten steht, ist darauf zurück zu führen, dass er im Rollstuhl sitzt und die täglichen Entsorgungen des Biomülls in der dafür vorgesehenen Mülltonne mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Jedenfalls wird auch die besagte Kompostkiste regelmäßig geleert, sodass es aufgrund dessen schon gar nicht zu Ungezieferbefail kommen kann und auch keine Steigerung des Risikos zur Beschädigung der Mietsache vorliegt.<br>
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Im Übrigen sind die Dielen schon so alt, dass kein Schaden mehr entstehen kann.
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Ihr Mandant ist der Ansicht, dass die Abnutzung des Treppenhauses durch die Treppenraupe meines Mandanten über das übliche Maß hinaus geht. Was ist hier denn das übliche Maß? Eine Treppenraupe erfüllt nun mal gerade den Zweck, die Treppen auch als Rollstuhlfahrer nutzen zu können. Der Ansicht Ihres Mandanten nach liegt die Ursache der Schäden an einem unsachgemäßen Umgang und mangelnder Sorgfalt meines Mandanten. Dies ist falsch. Soweit diese Geräte bei sorgfältiger Verwendung Schäden hervorrufen, so handelt es sich um
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Version vom 12. Dezember 2022, 22:25 Uhr

Kanzlei Damrow
Babelsberger Straße 26
14473 Potsdam

Rechtsanwalt M.

20. September 2022

Lenz ./. W.

Sehr geehrte[] M.,

namens und in Vollmacht meines Mandanten erhebe ich abermals gegen die Kündigung vom 01.09.2022

Widerspruch.

Ich weise vorsorglich daraufhin, dass weder die Kündigung, noch der Räumungstermin bestätigt werden. Die Kündigung ist unwirksam.

Die Voraussetzung des § 543 Abs. 1,2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 Abs. 1 BGB liegen hier nicht vor.

Da Sie trotz der ausführlichen Antworten meines Mandanten nicht von der Kündigung ablassen haben Sie im Weiteren auch meine Kosten für die außergerichtliche Vertretung zu tragen.

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2300 Geschäftsgebühr […]
7002 Post- und Telekommunikationspausschale […]
Nettobetrag […]
7008 Umsatzsteuer […]
Bruttobetrag […]

Des Weiteren verweise ich abermals auf die Ausführungen meiner Kollegin Damrow vom 25.01.2022, die ich Ihnen freundlicherweise anfüge und mir zu eigen mache. Zudem weise ich nochmals auf das lebenslange Mietrecht meines Mandanten im Rahmen des § 374a Abs. 2 Satz 2 BGB in der streitgegenständlichen Wohnung hin, welches am 31.05.2018 vom Landgericht Potsdam Az. 13 S 68/13 entschieden wurde.

Rein vorsorglich erläutere ich besagte Ausführungen vom 25.01.2022.

Ihr Mandant hat die streitgegenständliche Wohnung erworben und ist in das Mietverhältnis eingestiegen, wie es zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübergabe erfolgte.
Sämtlich vorgeworfenen Beschädigungen der Mietsache bestanden bereits bei Erwerb der Mietsache durch Ihren Mandanten. Außerdem ist davon auszugehen, dass sowohl die Fenster, die Türen und der Boden ihr Lebensalter erreicht haben. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.

Sie werfen meinem Mandanten diverse Beschädigungen der Mietsache vor. Sie werfen meinem Mandanten auch vor, dass er die Schäden nicht beseitigt hat.

Häufig kommt es in einem Mietverhältnis zu Beschädigungen des Mietobjekts. Grundsätzlich steht dem Vermieter nach Auszug des Mieters ein Schadenersatzanspruch zu, sofern etwas an der Mietsache beschädigt ist und der Mieter dies schuldhaft zu vertreten hat. Daher könnte Ihr Mandant allenfalls einen solchen geltend machen, allerdings liegen dafür die Voraussetzungen nicht vor. Hier fehlt es an der Pflichtverletzung gegenüber Ihrem Mandanten. Denn Ihr Mandant hat die streitgegenständliche Wohnung mit diesen Beschädigungen besichtigt, gesehen und gekauft. Die Beschädigungen erfolgten nicht am Eigentum Ihres Mandanten. Das Eigentum Ihres Mandanten ist unverändert, die Schäden sind bereits vorher entstanden. Wenn überhaupt, ist das Integritätsinteresse des Voreigentümers betroffen, Ihrem Mandanten fehlt insoweit die Aktivlegitimation. Die Schäden sind auch keine „Rechte" im Sinne des § 566 BGB, die auf Ihren Mandanten übergehen könnten.

Bei den sogenannten Beschädigungen handelt es sich Überwiegend um ein vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch meinen rollstuhfahrenden Mandanten.

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Im Einzelnen:

Die Entfernung der Fliesen unter der Badewanne sind tatsächlich für den Mietgebrauch der Wohnung notwendig und von daher von Ihnen zu dulden. Mein Mandant ist ein reinlicher Mensch, der der regelmäßigen Hygiene nachkommt. Dafür nutzt er unter anderem die Badewanne. Wie Sie und Ihr Mandant bereits wissen, ist mein Mandant Rollstuhlfahrer. Das Abnehmen der Fliesen ist notwendig, um dadurch einen Zugang in die Badewanne zu ermöglichen. Dies Fliesen sind nicht beschädigt und können jederzeit wieder angebracht werden. Eine Schadenbeseitigung ist hier jedoch nicht vorzunehmen, da schon keine Beschädigungen vorliegen und die bauliche Veränderung bei Eigentumserwerb bereits erfolgt war. Der vormalige Vermieter wusste davon und hatte die Veränderung geduldet.
Zudem handelt es sich hierbei nur um geringfügige Umbauten, auf die mein Mandant gemäß § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB sowieso einen Anspruch hätte.

Rein vorsorglich verlange ich von Ihrem Mandanten, dass er die Beseitigung der Fliesen und den Umbau der Badewanne erlaubt, damit mein Mandant überhaupt baden und duschen kann.

Es ist richtig, dass mein Mandant Eine Kompostkiste hat, Allerdings steht diese nicht direkt auf dem Boden, diese ist in circa 12 cm Höhe auf Balkenstücken aufgebaut, sodass eine Ansammlung von Feuchtigkeit unter der Kiste verhindert wird. Auch diese wurde bei Eigentumserwerb durch Ihren Mandanten besichtigt und hingenommen. Für einen möglichen Schadenersatzanspruch fehlt es hier an der Pflichtverletzung gegenüber Ihrem Mandanten. Bereits seit einigen Jahren sind sämtliche Bewohner der Stadt Potsdam gezwungen, Biomüll getrennt von den anderen Müllsorten aufzubewahren und entsprechend zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden die Bioabfälle in einer gesonderten Tonne oder Kiste aufbewahrt. Dass die besagte Kompostkiste in der Wohnung meines Mandanten steht, ist darauf zurück zu führen, dass er im Rollstuhl sitzt und die täglichen Entsorgungen des Biomülls in der dafür vorgesehenen Mülltonne mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Jedenfalls wird auch die besagte Kompostkiste regelmäßig geleert, sodass es aufgrund dessen schon gar nicht zu Ungezieferbefail kommen kann und auch keine Steigerung des Risikos zur Beschädigung der Mietsache vorliegt.
Im Übrigen sind die Dielen schon so alt, dass kein Schaden mehr entstehen kann.

Ihr Mandant ist der Ansicht, dass die Abnutzung des Treppenhauses durch die Treppenraupe meines Mandanten über das übliche Maß hinaus geht. Was ist hier denn das übliche Maß? Eine Treppenraupe erfüllt nun mal gerade den Zweck, die Treppen auch als Rollstuhlfahrer nutzen zu können. Der Ansicht Ihres Mandanten nach liegt die Ursache der Schäden an einem unsachgemäßen Umgang und mangelnder Sorgfalt meines Mandanten. Dies ist falsch. Soweit diese Geräte bei sorgfältiger Verwendung Schäden hervorrufen, so handelt es sich um

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