Klagebegründung vom 06.07.15

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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 06.07.2015
Mein Zeichen: 044-15-D

In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 82/15

wird die Klage wie folgt begründet:

Der Kläger leidet an multipler Sklerose. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Seit mehreren Jahren problematisiert die Beklagte, ob bzw. in welchem Umfang das gemäß § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX zu gewährende persönliche Budget berechtigt ist.

Da die Zahlungen ausblieben, mussten mehrere Eilverfahren geführt werden.

Im Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 21.10.2013 (Az.: S 20 SO 67/13 ER) wurde festgetellt, dass "eine 24-stündige Assistenz (...) zur Aufrechterhaltung sämtlicher Pflege- und Teilhabebereiche zwingend erforderlich ist". Dies wurde durch ein Gutachten vom 27.05.2015 (im Rechtsstreit S 20 SO 40/15 ER) bestätigt.

Wegen der Höhe der monatlichen Aufwendungen hat das Gericht u.a. im Beschluss vom 27.02.2015 (S 20 SO 19/15 ER) erklärt, dass ein monatlicher Finanzbedarf von wenigstens 7000,00 € besteht.

Da es an einer aktuell gültigen Zielvereinbarung mangelt (die üblicherweise gem. § 4 Abs. 3 BudgetV "im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes des Persönlichen Budgets abgeschlossen" wird), beantragte der Kläger am 03.03.2015 die Durchführung einer Budgetkonferenz.

Dies lehnte die Beklagte ab.

Beweis: Bescheid vom 20.03.2015 (Anlage 1 der Klageschrift)

Hiergegen erhob der Kläger mit mit Schreiben vom 26.03.2015 Widerspruch.

Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 zurück. Wörtlich teilt sie hierin mit: "Da der Widerspruchsgegner die Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII nicht in Form eines persönlichen Budgets erbringen will, mangelt es auch an der Erforderlichkeit einer Budgetkonferenz".

Beweis: Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 (Anlage 2 der Klageschrift)

Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in Rechten.

Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX ist auf Antrag ein Persönliches Budget zu gewähren. Dem Leistungsträger steht hierbei also kein Ermessen zu. Es ist unerheblich, dass dieser ein persönliches Budget möglichst nicht erbringen will.

Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs ist auch eine Budgetkonferenz erforderlich.

Gemäß § 1 BudgetV richten sich die Ausführungen von Leistungen in Form Persönlicher Busgets, deren Inhalt sowie das Verfahren und die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Budgetverordnung. In dieser ist die Durchführung einer Budgetkonferenz vorgesehen.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

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