Schriftsatz der LHP vom 15.07.16

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Az.: S 20 SO 96/16 ER
Mein Zeichen: 3812
15.07.2016

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 96/16 ER

wird zum Antrag auf Kostenerstattung vom 05.07.2016 wie folgt Stellung genommen:

Die Erstattung von Kosten des Antragstellers in diesem sozialgerichtlichen Verfahren wird abgelehnt.

Begründung:
Entgegen der Darstellung des Antragstellers zur Begründung seines Antrages nach § 201 SGG hat die Antragsgegnerin die Umsetzung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Beschluss vom 26.05.2016 nicht verweigert.

Der Beschluss ging der Antragsgegnerin am 30.05.2016 zu.

Mir persönlich ging er ebenfalls am 30.05.16 zu.

In Umsetzung dieses Beschlusses wiesen die zuständigen Fallmanager die Zahlungen in Höhe von 5.000,00 € (Hilfe zur Pflege) und 1.491,65 € (Eingliederungshilfe) am 31.05.2016 zur Zahlung an. Der erste hierauf folgende Rechenlauf erfolgte am 17.06.2016, so dass die Nachzahlung dann dem Konto des Antragstellers am 29.06.2016 zuging.

Mir gingen die Zahlungen tatsächlich am 29.06.16 zu. Warum aber die bürokratischen Probleme der LHP auf meinem Rücken ausgetragen werden, erschließt sich mir nicht!

Der dem Rechenlauf vom 17.06.2016 vorausgehende Rechenlauf fand am 25.05.2016 statt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beschluss vom 26.05.2016 noch nicht vor.

Mit dem Beschluss vom 26.05.2016 war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet worden, den Nachzahlungsbetrag zu einem festgesetzten Termin in bar an den Antragsteller auszuzahlen.

Faszinierend. Gibt es da nicht den gesunden Menschenverstand? Wenn das Gericht eine Zahlung fordert, darf dann die Zahlung beliebig herausgezögert werden, weil: "Das Gericht hat keinen Termin vorgegeben?" Wer soll das glauben!?!

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Eine Abschrift anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

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