Widerspruch meines RA gegen den Bescheid vom 17.07.14

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Rechtsanwalt Felix Tautz

Landeshauptstadt Potsdam
FB Soziales und Gesundheit
z.Hd. S.
Hegelallee 6-8, Haus zwei
14461 Potsdam

9. August 2014

Ihr Zeichen: 384305.000078419

Mein Zeichen: SozR-Len-0808/14

Sehr geehrte S.

namens und mit Vollmacht meines Mandanten, Herrn Oliver Lenz, wohnhaft Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam erhebe ich gegen den Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII vom 17. Juli 2014

Widerspruch.

Der Widerspruch richtet sich gegen

  1. die Kostenzusage unter Punkt 1 des Bescheides, die das Gutachten des MDK vom 5. Juli 2013 zur Grundlage macht.
  2. die Auskehrung der Leistungen als Sachleistung.

Begründung:

Bezugnehmend auf unser Telefonart vom 8.8.2014 möchte ich in Anbetracht der Dringlichkeit zunächst nur auf Punkt 2 eingehen.

Grundsätzlich muss der pauschalen Behauptung, der Widerspruchsführer sei mit den Budgetmittel unsachgemäß umgegangen, widersprochen werden. Der Widerspruchsführer hat weder die Mittel zweckentfremdet eingesetzt, noch wurde falsch abgerechnet. Wenn es zu Unklarheiten insbesondere in Rahmen der Abrechnung gekommen ist, so lassen sich diese durch entsprechende Belege ausräumen.

Eine ausführlicher Widerspruchsbegründung dazu und in Gänze folgt umgehend.

In Anbetracht dessen, dass sich der Widerspruchsführer in einer ausgesprochenen Notlage befindet, sei an diese Stelle auf die tatsächlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Sachleistung eingegangen.

Zu 2.)
Der Widerspruchsführer hat gemäß des letzten Anhörungstermins vom 12. Juni 2014 mit der Landeshauptstadt Potsdam zur Realisierung der Sachleistung folgendes abgestimmt:

a) Herr Lenz erklärte sich bereit, eine entsprechende Wohnform anzusehen, in der eine Sicherstellung der Pflege gewährleistet ist.

b) Ggf. könne eine Auszahlung noch für einen weiteren Monat erfolgen.

Zu a) Der Widerspruchsführer hatte mit der 3w-konzepter GmbH einen Besichtigungstermin für den 27. Juni 2014 vereinbart. Aufgrund kritischer Äußerungen des Widerspruchsführers gegenüber Dritten über diese Wohnform, wurde der Besichtigungstermin abgesagt.

Zu b) Der Widerspruchsführer hat darauf vertraut, dass im Falle des Scheiterns, seine Pflege im Rahmen der Sachleistung sicherstellen zu können, zumindest für einen weiteren Monat eine Auszahlung erfolgen würde. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Widerspruchsführer außerdem versucht hat über diverse ambulante Pflegedienste, seinen Pflegebedarf sicherzustellen. Das ist ihm ausweislich des beiliegenden Telefonprotokolls (Anlage 2) nicht gelungen. Die grundsätzliche Einschätzung, die auch der Pflegestützpunkt Potsdam teilt, geht dahin, dass der umfangreiche Assistenzbedarf des Widerspruchsführers auf diesem Weg nicht sichergestellt werden kann.

Der Widerspruchsführer steht nunmehr für dem Problem, dass die notwendige Pflege und Assistenz durch sein zwischenzeitlich unentgeltlich arbeitendes Personal künftig nicht mehr gewährleistet werden kann. Aus der Sicht des Widerspruchsführers kann (jedenfalls kurzfristig) nur durch eben besagtes Personal sein Assistenzbedarf abgedeckt werden - jedenfalls dann, wenn eine Bezahlung erfolgt. Die fruchtlosen Bemühungen des Widerspruchsführers, seine Pflegebedarf mit geeigneten Leistungserbringen als Sachleistung abzudecken, zeigen, dass es (vorläufig) keine alternative Möglichkeit zum persönliches Budget gibt. Ein Ausfall der von der Landeshauptstadt Potsdam zur Verfügung gestellten Mittel bedeutet für den Widerspruchsführer insofern eine existenzielle Bedrohung. Dies betrifft auch den Umfang der Leistungen, der durch Bezug auf das Gutachten des MDK vom 9. Juli 2013 ihrerseits, deutlich zu gering ausfällt. Dabei sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2013 verwiesen, wo durch ein 24-Stunden-Bedarf des Klägers festgestellt wurde.

Aufgrund der tatsächlichen Umstände, sehe ich die (durchaus berechtigten) fiskalischen Interessen der Landeshauptstadt Potsdam gegenüber dem Interesse des Widerspruchsführers an (überhaupt) eine Pflege und Assistenz als nicht überwiegend an. Ganz im Gegenteil ist die Sicherstellung des Pflege- und Assistenzbedarfs von existenziellem Interesse, und daher halte ich es für dringend geboten den pflegerischen und sonstigen Assistenzbedarf des Widerspruchsführers abzudecken, da anderenfalls ohne entsprechendes Personal diesem schwerwiegende personlichkeitsrechtliche, insbesondere jedoch gesundheitliche Folgen treffen würden.

In Zusammenhang damit sei auf eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2014 - Az.: L 8 SO 132/13 B ER - verwiesen, aus der deutlich wird, dass der selbstbestimmten Lebensführung als Kernbereich des Grundrechts auf Menschenwürde gerade im Sozialhilferecht ein überragender Rang eingeräumt werde.

Ich gebe ferner zu bedenken, dass von diese Entscheidung nicht nur der Widerspruchsführer sondern auch seine Assistenten betroffen sind. Durch diese Entscheidung wird auch ihnen kurzfristig die Möglichkeit genommen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies wiederum würde meinen Mandanten als Arbeitgeber aus kündigungsrechtlicher Sicht (u.a. ggü. der Agentur für Arbeit) in Bedrängnis bringen.

Insofern möchte ich Sie bitten, eine vorübergehende und vor allem kurzfristige Übergangslösung einzuräumen (wie bspw. die lt. Ergebnisprotokoll eingeräumte Weiterzahlung).

An der Erarbeitung eine kurz- und langfristigen Lösung wollen sich mein Mandant und selbstverständlich ich beteiligen und Ihnen zeitnah praktikable Lösungsvorschläge unterbreiten, die die widerstrebenden Interessen zusammenführen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Tautz
Rechtsanwalt


Anlage Telefonprotokoll

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