Schriftsatz an das SG vom 17.11.15
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− | Die Argumentation des Beklagten geht in weiten Teilen leider an der im [[Schriftsatz_vom_25.10.15|Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015]] aufgeworfenen Problematik vorbei. Fraglich ist nicht, ob das Pflegegeld berechtigt war bzw. ist, sondern warum es - obwohl es bewilligt wurde - nicht zur Auszahlung gelangt. |
+ | Die Argumentation des Beklagten geht in weiten Teilen leider an der im [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_25.10.15|Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015]] aufgeworfenen Problematik vorbei. Fraglich ist nicht, ob das Pflegegeld berechtigt war bzw. ist, sondern warum es - obwohl es bewilligt wurde - nicht zur Auszahlung gelangt. |
Die formalistisch anmutende Herangehensweise, wonach der Streitgegenstand nicht (ausdrücklich) begrenzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Den [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Widerspruchsschreiben vom 04.08.2014]] und [[Widerspruch_meines_RA_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.14|09.08.2014]] ist keineswegs zu entnehmen, dass ausnahmsweise auch der begünstigende Teil des [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheides vom 17.07.2014]] angegriffen werden soll. Eine Auslegung des Erklärten lässt gerade nicht auf den Willen schließen, auch die Regelung, die keine Beschwer beinhaltet, aufheben zu lassen. Schließlich hat die Beklagte auch das genau so verstanden. Ich verweise auf [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14#Seite_7|Seite 7 des Widerspruchsbescheides 05.12.2014]], da die Beklagte dort selbst festgestellt hat, dass der Kläger mit dem Widerspruch nur "die Gewährung eines Trägerübergreifenden Budgets" begehrt, zumal sich der Widerspruchsbescheid mit der Frage des gekürzten Pflegegeldes auch gar nicht auseinandersetzt. |
Die formalistisch anmutende Herangehensweise, wonach der Streitgegenstand nicht (ausdrücklich) begrenzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Den [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Widerspruchsschreiben vom 04.08.2014]] und [[Widerspruch_meines_RA_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.14|09.08.2014]] ist keineswegs zu entnehmen, dass ausnahmsweise auch der begünstigende Teil des [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheides vom 17.07.2014]] angegriffen werden soll. Eine Auslegung des Erklärten lässt gerade nicht auf den Willen schließen, auch die Regelung, die keine Beschwer beinhaltet, aufheben zu lassen. Schließlich hat die Beklagte auch das genau so verstanden. Ich verweise auf [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14#Seite_7|Seite 7 des Widerspruchsbescheides 05.12.2014]], da die Beklagte dort selbst festgestellt hat, dass der Kläger mit dem Widerspruch nur "die Gewährung eines Trägerübergreifenden Budgets" begehrt, zumal sich der Widerspruchsbescheid mit der Frage des gekürzten Pflegegeldes auch gar nicht auseinandersetzt. |
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− | Spätestens seit der [[Klarstellung vom 25.10.2015]] ist der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 jedenfalls bestandskräftig, so dass es auf das Gesagte noch nicht einmal entscheidend ankommt. |
+ | Spätestens seit der [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_25.10.15|Klarstellung vom 25.10.2015]] ist der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 jedenfalls bestandskräftig, so dass es auf das Gesagte noch nicht einmal entscheidend ankommt. |
Es wird gesondert Klage erhoben, sofern nun die Zahlung nicht bis zum <u>30.11.2015</u> erfolgt. |
Es wird gesondert Klage erhoben, sofern nun die Zahlung nicht bis zum <u>30.11.2015</u> erfolgt. |
Aktuelle Version vom 17. November 2015, 13:37 Uhr
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 17.11.2015
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2015 wie folgt erwidert:
Die Argumentation des Beklagten geht in weiten Teilen leider an der im Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015 aufgeworfenen Problematik vorbei. Fraglich ist nicht, ob das Pflegegeld berechtigt war bzw. ist, sondern warum es - obwohl es bewilligt wurde - nicht zur Auszahlung gelangt.
Die formalistisch anmutende Herangehensweise, wonach der Streitgegenstand nicht (ausdrücklich) begrenzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Den Widerspruchsschreiben vom 04.08.2014 und 09.08.2014 ist keineswegs zu entnehmen, dass ausnahmsweise auch der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 angegriffen werden soll. Eine Auslegung des Erklärten lässt gerade nicht auf den Willen schließen, auch die Regelung, die keine Beschwer beinhaltet, aufheben zu lassen. Schließlich hat die Beklagte auch das genau so verstanden. Ich verweise auf Seite 7 des Widerspruchsbescheides 05.12.2014, da die Beklagte dort selbst festgestellt hat, dass der Kläger mit dem Widerspruch nur "die Gewährung eines Trägerübergreifenden Budgets" begehrt, zumal sich der Widerspruchsbescheid mit der Frage des gekürzten Pflegegeldes auch gar nicht auseinandersetzt.
Spätestens seit der Klarstellung vom 25.10.2015 ist der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 jedenfalls bestandskräftig, so dass es auf das Gesagte noch nicht einmal entscheidend ankommt.
Es wird gesondert Klage erhoben, sofern nun die Zahlung nicht bis zum 30.11.2015 erfolgt.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt