Bescheid Persönliches Budget vom 23.01.18

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14471 Potsdam
 
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Version vom 27. Januar 2018, 18:42 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
S.
Mein Zeichen: 384305.000078419
23.01.2018

Herr
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)

Sehr geehrter Herr Lenz,

1.
ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 10185,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2017 - 28.02.2018 und vom 01.04.2018 - 31.12.2018.

*wunder*. Der letzte Bescheid ging bereits vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 - wieso erhalte ich den Zeitraum 01.01.17-31.12.17 zweimal beschieden??

Im März 2018 wird ein Budgetüberhang von 5000,00 EUR mit der Pflegeleistung verrechnet. Somit erhalten Sie im März 3185,00 EUR Pflegeleistungen.

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX in monatlicher Höhe von 2000,00 EUR.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 63 b Abs. 6 und § 64f Abs. 3 SGB XII in monatlicher Höhe von 7284,00 EUR gewährt.

Als Budgetbeauftragter erfolgt auch die Zahlung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflegekasse in jetziger Höhe von 901,00 EUR. Um den Anspruch auf Pflegegeld gegenüber Ihrer Kasse zu sichern, müssen Sie weiterhin vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen lassen und den Nachweis dazu bei der Pflegekasse einreichen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten die Maßnahmen entsprechend der aktuellen Verordnung für das Jahr 2018 nach § 37 Abs. 2 SGB V. Die

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Leistungen werden durch die ausgewiesenen Assistenten erbracht und entsprechende Leistungsnachweise geführt.

Die Nachweiserbringung der gesamten Budgetverwaltung erfolgt entsprechend der Zielvereinbarung vom 06.12.2017.

2.

Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 63b Abs. 5 SGB XII in Höhe von 300,33 EUR gewährt.

Begründung:

zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß der Niederschrift des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg zum Vergleich vom 19.12.2016 Leistungen in Höhe von 9700,00 EUR gewährt. Dazu kommt eine Schwankungsreserve in Höhe von 5 % des Budgets, also 485,00 EUR zur Finanzierung außergewöhnlicher Bedarfe. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird auf die Budgethöhe angerechnet.

Zu 2.
Das Pflegegeld kann nach § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsverschriften erbracht werden.

Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräften abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.

Nach § 19 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Die gewährte Sozialhilfe wird gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht vom Einsatz oder Verwertung kleinerer oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 2.600 EUR, zuzüglich eines Betrages von 614 EUR für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird.

Allgemeiner Hinweis:

Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, alle Anderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, mir unverzüglich mitzuteilen.

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Insbesondere sind Sie verpflichtet, mir eventuell zukünftige Änderungen der Leistungsansprüche (z.B. nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XI) unverzüglich mitzuteilen.

Hierzu gehören auch vorübergehende oder dauernde Krankenhausaufenthalte sowie Unterbringung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes etc.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam oder beim Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt, Bereich Gesundheitssoziale Dienste oder bei jeder anderen Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung Potsdam, Sitz in 14469 Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.

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