Beschwerde der LHP vom 26.03.15

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Version vom 15. April 2015, 22:23 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Mein Zeichen: 3812
26.03.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

In dem Rechtsstreit

des Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 19/15 ER

legt die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam vom 27.02.2015, hier eingegangen am 02.03.2015

Beschwerde

ein und beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 27.02.2015 Az.: S 20 SO 19/15 ER aufzuheben.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Beschwerdegegner ist an Multipler Sklerose erkrankt. Er bezieht bei dem zuständigen Pflegeversicherungsträger Leistungen der Pflegestufe 3 Härtefall in Form eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von derzeit 728,00 €. Das Landesamt für Soziales und Versorgung erkannte einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert sowie die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zu.

Seite 2

Die Beschwerdeführerin gewährte dem schwerstbehinderten Beschwerdegegner gemäß § 17 SBG IX zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes seit Februar 2012 ein persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells in Höhe von zuletzt 6.734,00 €.

Ganz nebenbei, die LHP vergaß es zu erwähnen: 2012 betrug mein persönliches Budget 1.469,53 €. Bei einem beantragten Hilfebedarf von 16 Stunden täglich war der Betrag sehr sehr tapfer...

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Beschwerdegegner erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder nur unzureichen. Gesetzliche vorgeschriebene Abgaben eines Arbeitgebers an das Finanzamt oder an die entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgten unzureichend, so dass sich immer wieder Schulden, Mahn-und Vollstreckungsgebühren ergaben. Seit Februar 2012 erhielt der Beschwerdegegner wiederholt durch die Beschwerdeführerin und auch im Rahmen der bisherigen sozialgerichtlichen Verfahren durch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten. Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest.

Nachdem alle Versuche zu einer qualifizierten Führung des Budgets, der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, dem wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln der Sozialhilfe und der transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg führten, Schulden gegenüber dem Finanzamt, den Krankenversicherungen, der Knappschaft und dem Sozialversicherungsträger entstanden waren und der Beschwerdegegner auch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der Lage waren, mit einer Geldleistung umzugehen, war es unvermeidlich das persönliche Budget zu beenden und die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen.

Mit Bescheid vom 27.02.2014 war daher letztmalig für den Zeitraum bis 31.07.2014 ein persönliches Budget gewährt worden. Eine Zielvereinbarung konnte für diesen Zeitraum nicht mehr abgeschlossen werden, da der Beschwerdegegner diese nicht mehr unterzeichnete. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurden die Leistungen zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes für den Zeitraum ab 01.08.2014 in Form von Sachleistungen gewährt. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner Widerspruch.

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