Schreiben der LHP vom 11.06.15

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wird auf das [[Gutachten_vom_27.05.15|medizinische Sachverständigen-Gutachten vom 27.05.2015]] wie folgt Stellung genommen:
 
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Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist mitzuteilen, dass sich die Antragsgegnerin an den gesetzlichen Grundlagen hält
 
Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist mitzuteilen, dass sich die Antragsgegnerin an den gesetzlichen Grundlagen hält
 
:'''''Grammatik im Original'''''
 
:'''''Grammatik im Original'''''

Version vom 22. Juni 2015, 17:21 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
M.-O.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Mein Zeichen: 3812
11.06.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 40/15 ER

wird auf das medizinische Sachverständigen-Gutachten vom 27.05.2015 wie folgt Stellung genommen:

Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist mitzuteilen, dass sich die Antragsgegnerin an den gesetzlichen Grundlagen hält

Grammatik im Original

und als Grundlage nimmt. Neben den Stundensatz und dem Arbeitgeberanteil

Grammatik im Original

berücksichtigt die Antragsgegnerin die Lohnfortzahlung, Berufshaftpflichtversicherung, Regiekosten und die Nachtzuschläge.

Bei den ambulanten Pflegediensten werden weitere Kosten mit im Stundensatz berücksichtigt, die durch entsprechende Rahmenverträge vorgeschrieben sind. Daher sind die Stundensätze, die die ambulanten Pflegedienste verlangen, grundsätzlich immer höher als im persönlichen Budget.

Was wollen uns diese Zeilen sagen? Na wenn ambulante Pfegedienste IMMER teurer sind, als ein Persönliches Budget: Ja warum macht ihr dann kein Persönliches Budget??

Der in der Kalkulation der Antragsgegnerin aufgeführte Stundenlohn in Höhe von 10,50 EUR Brutto und 8,65 EUR Netto findet Grundlage in § 2 der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 2. PflegeArbbV).

Anspruch auf sogenannten Pflegemindestlohn haben Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI erbringen. Wer überwiegend Leistungen der hauswirtschaftlichen versorgung erbringt, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Zugunsten des Antragstellers geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Assistenzkräfte des Antragstellers überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI verrichten.

Die Festlegungen des Anteiles tatsächlich geleisteter Arbeit an der Arbeitszeit in Höhe von 50 % Bereitschaftsdienst erfolgt auf der Grundlage der Auswertung des Pflegetagebuches des Antragstellers und in Anlehnung an die Regelungen des § 46 Abs. 1 des Besonderen Teils Pflege- Betreuungseinrichtungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Nach eigenen Angaben benötigt der Antragsteller die Assistenz in einem Zeitraum von 14 Stunden tatsächlich ununterbrochen, während in einem Zeitraum von 10 Stunden die Assistenz nur sporadisch und kurzzeitig bei Bedarf tatsächlich Hilfeleistungen erbringt.

Und ewig grüßt das Murmeltier. Hallo???! War das Thema "Bereitschaftszeiten" nicht schon vor ewig langen Zeiten geklärt? Siehe das im Beschluß des SG zitierte Gutachten.

Der Zeitraum von 10 Stunden ist in den Nachtzeiten sowie bei Besuch des Chor

Grammatik im Original

und der Go-AG. Im Gutachten wird erwähnt, dass eine Pflegekraft mittlerweile selbst im Chor singt sowie dass die Pflegekraft Frau W. mittlerweile selbst Go spielt und bei der Go-AG in der Schule den Kindern behilflich sein kann.

Bei einer Weitergewährung des Persönlichen Budgets ist festzustellen, dass eine Überprüfung der Verwendung der Mittel des Persönlichen Budgets durch die Antragsgegnerin weiterhin nicht möglich ist. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 26.05.2015 dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Bis zum heutigen Tag wurden die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht.

Hä?! Siehe: Schreiben_an_die_LHP_vom_11.06.15. Die Unterlagen wurden (m. E. pünktlich) abgesandt.

Dabei hatte die Antragsgegnerin genau mitgeteilt, welche Unterlagen benötigt werden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, sollte die Antragsgegnerin weiter zur Zahlung des Persönlichen Budgets verpflichtet werden, dass die Antragsgegnerin für die Auszahlung Vorlaufszeit benötigt, denn der notwendige rechenlauf findet grundsätzlich am vorletzten Mittwoche eines jeden Monats statt.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Eine Abschrift sowie Kopie der Musterkalkulation anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.-O.


Musterkalkulation 16.05.15

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