Schriftsatz der LHP vom 05.11.15
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Aktuelle Version vom 16. November 2015, 21:11 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
G.
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
05.11.2015
In dem Sozialrechtsstreit
- Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister - Az.: S 20 SO 3/15
wird zum Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015 wie folgt Stellung genommen:
Die Bewilligung des gekürzten Pflegegeldes nach § 64 Abs. 3 SGB XII war Gegenstand des Ausgangsbescheides vom 17.07.2014.
Gegen den Bescheid vom 17.07.2014 hatte zunächst der Kläger selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und hiernach sein bevollmächtigter Rechtsanwalt mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch erhoben.
Der Streitgegenstand war in keinem der Widersprüche begrenzt worden. In den folgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Beklagte wiederholt zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.000,00 € verpflichtet worden.
Das gekürzte Pflegegeld hatte die Beklagte in dem Ausgangsbescheid vom 17.07.2014 mit Blick auf die Sachleistungsgewährung zur Sicherstellung nächtlicher Pflegebedarfe bewilligt.
Die Hilfe zu Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 SGB XII auch die häusliche Pflege nach § 63 SGB XII. Das Pflegegeld nach § 64 SGB XII dient dazu, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, seine Pflege durch nahe stehende Personen oder durch Nachbarschaftshilfe zu sichern. Dabei ist das Pflegegeld nicht dazu gedacht, die genannten Personen für ihre Pflegehilfe zu bezahlen. Das Pflegegeld dient vielmehr dazu, deren Pflegebereitschaft zu erhalten und zu stärken, indem ihnen bspw. kleinere Zuwendungen gewährt werden.
Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung ist demnach regelmäßig, dass neben den bezahlten Pflegekräften des Pflegedienstes eine unentgeltlich tätige Pflegeperson zusätzlich noch Pflege durchführt (Familienmitglied, Nachbarin etc.).
- Ich als Laie empfehle zu lesen: § 64 SGB XII bzw. § 66. Da steht NICHTS davon, daß diese Leistung unter irgendeiner Voraussetzung gezahlt wird. Es kann um maximal 2/3 gekürzt werden und es wird nur gezahlt, wenn das übliche Pflegegeld nach SGB XI nicht zur Verfügung steht. Aber das ist auch alles!
Nachdem die Beklagte in dem vergangenen Zeitraum durchgängig dazu verpflichtet wurde, den 24-Stunden-Bedarf des Klägers zu decken und diesen Verpflichtungen auch nachkam,
- *staun*
ist nicht klar, welche offenen Bedarfe der Kläger noch gehabt könnte,
- Grammatik in Original.
nachdem ihm die Mittel zur Entlohnung von Angestellten und Honorarkräften für Einsetzte "rund- um- die- Uhr"
- Schreibweise im Original
ausreichend zur Verfügung standen.
- a) Der Betrag ist NICHT ausreichend. b) Es geht niemanden was an, wie ich das Geld ausgebe. Die LHP soll sich einfach an die Gesetze halten!!
Eine Abschrift anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.