Klage vom 16.08.16

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Aktuelle Version vom 16. August 2016, 20:14 Uhr

Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lnge-Str. 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 18.8.2016
Mein Zeichen: 098-16-D

Klage

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam (dortiges Aktenzeichen: 381202 W 113/16)

- Beklagte -

wegen: Leistungen nach SGB XII.

Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2016 zu verpflichten, dem Kläger gemäß dem Antrag vom 13. April 2016 zu erstatten.

Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen.

Dieser ist nicht in Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers verwiesen. Der Antrag bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

[Bearbeiten] Begründung

Der Kläger hat einen Anbspruch auf bedarfdeckende Mittel für das Persönliche Budget. Der Beklagte erbringt diese allerdings nur auf Grundlage einstweiliger Anordnungen des Sozialgerichtes Potsdam.

Den gerichtlichen Entscheidungen liegen Kalkulationen zugrunde, die etwaig anfallende Kosten der Begleitperson nicht beinhalten.

Mit Schreiben vom 13. April 2016 beantragte der Kläger die Übernahme der zusätzlichen Kosten für die Begleitperson, die ihn auf die "Chorfahrt Hirschluch 2016" vom 21. bis 24. April 2016 begleiten sollte.

Beweis: Antragsschreiben vom 13. April 2016 (Anlage 1)

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheides vom 19. April 2016 ab, wobei sie erklärte, dass im Persönlichen Budget bereits eine "Pauschale für Begleitpersonen" i.H.v. jährlich 400,00 € enthalten sei. Eine Herleitung dieser Annahme erfolgte nicht.

Beweis: Bescheides vom 19. April 2016 (Anlage 2)

Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 erhob der Kläger Widerspruch.

Beweis: Widerspruchsschreiben vom 16. Mai 2016 (Anlage 3)

Diese wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016 zurückgewiesen.

Beweis: Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016 (Anlage 4)

Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme.

Es besteht im Übrigen die Hoffnung, dass der Streit bereits im weiteren Hauptsacheverfahren (mit dem Az.: S 20 SO 3/15) bzw. im Rahmen einer aktuellen Budgetkonferenz, die ebenfalls beantragt wurde (vgl. Anlage 5), beigelegt werden kann.

Eine beglaubigte Abschrift (ohne Anlagen) habe ich beigefügt.

gez.
Rechtsanwalt

Zusätzliche Kosten, die durch Kosten für die Assistenz bei etwaigen Reisen des Klägers entstehen, sind nicht Gegenstand des Budgets des Klägers.

Im angegriffenen Bescheid wird darauf verwiesen, daß wie „mit Bescheid vom 23.02.2016 mitgeteilt, enthält die Auszahlung des Persönlichen Budgets seit Januar 2016 eine Pauschale für mögliche Begleitkosten von jährlich 400,00 EUR. Die Auszahlung der pauschalisierten Begleitkosten erfolgt als Budgetleistung auf das Budgetkonto.“

Eine solche Auszahlung ist zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erfolgt. Folgende Zahlungen sind erfolgt:

Datum Betrag Zahlungsgrund Bemerkung
25.01.2016 7.501,67 € k. A. :-( Es dürfte sich jedoch um den Beschluss_des_SG_vom_02.12.15 handeln. per Barscheck
28.01.2016 8.022,61 € davon 2.022,61 € gek. Pflegegeld SGB XII
25./26.02.2016 1.501,67 € und 6.242,67 € davon 242,67 € gek. Pflegegeld SGB XII
29.03.2016 6.728 € und 1.501,67 € Die 728 € Pflegegeld SGB XI erreichen mich endlich auf diesem Weg!
27.04.2016 6.728 € und 1.501,67 €
08.06.2016 6.728 € und 1.501,67 € Verspätete Zahlung
29.06.2016 1.491,65 € und 12.000 € Nachzahlung?!
27.07.2016 7.728 € und 1.500 € wirklich 7.728 €

Aus diesen Zahlungen kann angenommen werden, daß die avisierte Pauschale für "Kosten der Begleitperson" nicht erfolgt ist.

Im übrigen ist es zweifelhaft, ob Kosten der Begleitperson überhaupt als Pauschale gewährt werden können. Im Unterschied zum Persönlichen Budget, bei dem die Ausgaben regelmäßig und monatlich erfolgen, kann niemand die anstehenden Kosten der Begleitperson vorhersehen. Aber selbst wenn es so wäre: Eine monatliche Pauschale müßte angespart werden, damit eine Reise erfolgen kann; mithin u. U. erst am Jahresende möglich!

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