Schriftsatz an das LSG vom 12.05.15
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
1469 Potsdam
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Potsdam, den 12.05.2015
Mein Zeichen: 028-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 15 SO 151/15 B ER
beantrage ich,
- die Beschwerde sowie den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG vom 30.04.2015 zurückzuweisen.
Begründung:
Die Beschwerde (mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 28.04.2015 aufzuheben) sowie der Antrag nach §§ 175 S. 3, 199 Abs. 2 SGG sind unbegründet.
Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung steht im Ermessen des Gerichtes, wobei das Interesse an der Vollziehung gegen das Interesse an der Aussetzung abzuwägen sind.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich allgemein zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgetragen und ausgeblendet, dass der angegriffene Beschluss lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, womit das Sozialgericht Potsdam ja schon in besonderer Weise auf das Aussetzungsinteresse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen hat.
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Zudem hat die Beschwerdeführerin (wiederum) übersehen, dass sie ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht glaubhaft gemacht hat.
Insbesondere verwahrt sich der Beschwerdegegner gegen die (unsubstantiiert erhobene) Unterstellung, er hätte gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass schon aufgrund des äußerst knapp bemessenen Budgets kein Anlass für vernünftige Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bestehen kann.
Insofern die Beschwerdeführerin pauschal Nachweismängel behauptet, wird darauf hingewiesen, dass sie die Nachweise ja gar nicht prüft bzw. die eingehende Prüfung der Mittelverwendung verweigert und eingereichte Unterlagen einfach wieder zurückschickt. So führt sie in ihrem Schriftsatz vom 02.04.2015 (auf Seite 8) u.a. folgendes aus:
"Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit zum Zwecke einer Nachweisführung unübersichtliche und unschlüssige Unterlagen im Umfang bis zu 500 Seiten übersandte, waren Prüfungen durch die Antragsgegnerin teilweise gar nicht leistbar."
Überdies hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2015 selbst eine Frist zur Nachbesserung bis zum 21.05.2015 eingeräumt.
- Glaubhaftmachung: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.04.2015 (Anlage 1)
Insofern irritiert es, dass dann trotzdem bereits am 30.04.2015 eine Beschwerde gefertigt wurde.
Die geforderte Vervollständigung von Unterlagen wird auch zusätzlich erschwert, wenn diese - wie aktuell - auf dem Weg zum Beschwerdegegner verloren gehen können.
- Glaubhaftmachung: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.05.2015 (Anlage 2)
Die Beschwerdeführerin überspannt ohnehin bei weitem die Anforderungen an eine Nachweisführung. Diese soll gerade nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung ausarten. "Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form ('so wenig wie möglich, so viel wie nötig') abhängig von der art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden." (Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Finanz_Leistungen/Pers_Budget/pers_budget_node.html#doc276668body/Text6 )