Schriftsatz der LHP vom 02.04.15

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
M.-O.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

S 20 SO 40/15 ER
Mein Zeichen: 3812
02.04.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 40/15 ER

wird beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 29.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und einer Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Sozialen und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Der Antragsteller ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von jetzt 728,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung vom Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde ihm ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zu Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 nicht mehr in Form einer Geldleistung sondern in Form von Sachleistungen.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Hiergegen erhoben zunächst der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 damals beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Der Antragsteller trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen anzupassen. Der damalige Rechtsanwalt übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die der Antragsteller mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt haben soll.

Ich stelle richtig: "... seine Assistentin S.W. geführt hat."

Mit dieser Auflistung sollte nachgewiesen werden, dass im näheren und auch weiteren Wohnumfeld des Antragstellers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für ihn als Sachleistungen zu erbringen. Der damalige Rechtsanwalt erklärte, der Antragsteller würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin hilflos gestellt, weshalb seine Bedarfe für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Der damalige Rechtsanwalt gab weiter zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur den Antragsteller, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führte der zwischenzeitlich bevollmächtigte Buchhalter des Antragstellers aus, dass die Antragsgegnerin die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die dem Antragsteller zugestanden würden, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.

Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII wurden im Zeitraum des Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig in Form einer Geldleistung erbracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 wurde dem Widerspruch des Antragstellers für den Zeitraum bis 31.01.2015 teilweise abgeholfen, nachdem der Widerspruchsgegner das Budget aus Gründen der Kulanz und der Hoffnung, dass eine übereinstimmende Lösungen gefunden würde, weitergezahlt hatte. Für den Zeitraum ab 01.02.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Ab dem 01.02.2015 hat der Antragsteller seine Pflege- und Eingliederungshilfebedarfe in Form von Sachleistungen zu decken. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 ergänzend zum Pflegegeld nach dem SGB XI auf der Grundlage des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 12.08.2013 Pflegesachleistungen und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich.

Das Schwarz auf Weiß zu lesen: "5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich" als Teilhabezeit am Leben in der Gemeinschaft ist ... ist ... ist erschütternd.

Am 06.02.2015 erhob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Weitergewährung des trägerübergreifenden Budgets, da der beauftragte Träger die Pflegeleistung nicht erbringen könne. Die Antragsgegnerin hatte den Träger vorher geprüft und nachgefragt. Dieser Träger erläuterte, dass er die pflegerischen Leistungen übernehmen kann.

In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2015 wurde vereinbart, dass ein Gespräch zwischen dem Träger, dem Antragsteller und Antragsgegner erfolgen soll und das weitere Vorgehen besprochen werden soll. Dieses Gespräch erfolgte anschließend am 17.02.2015, in dem der beauftragte Träger zugesichert hat, die Leistungen zu erbringen, und der Antragsteller hat diesem anschließend zugestimmt.

Aus nicht erklärbaren Gründen hat der beauftragte Träger am 26.02.2015 seine Zusicherung zurückgezogen, so dass die Antragsgegnerin unverzüglich bei verschiedenen Pflegediensten nachfragte und vom Pflegedienst "Am Luisenplatz" die Zusicherung bekam, ab 02. bzw. 03. März die Leistungen entsprechend des MDK-Gutachtens zu erbringen.

Mit Beschluss vom 27.02.2015, eingegangen am 02.03.2015, wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, das persönliche Budget in Höhe von 7.000,00 EUR für die Monate Februar und März

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2015 zu bewilligen und zu bezahlen. Dagegen hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt.

Aufgrund des Beschlusses konnte die Pflegestation die Pflegeleistungen ab März nicht erbringen.

Am 17.03.2015 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin statt, in der das Ziel verfolgt wurde, die Sicherstellung des Bedarfes ab dem 01.04.2015 für den Antragsteller. Die Antragsgegnerin stellte zwei Pflegedienste "Am Luisenplatz" und "Herbstzeit" vor und erklärte, dass diese die Pflege grundsätzlich vom Antragsteller übernehmen könnten. Der Antragsteller sollte sich mit den Pflegediensten in Verbindung setzen und eine entsprechende Rückmeldung an die Antragsgegnerin geben. Für die kommende Woche wurde ein weiteres Gespräch verabredet.

In dem weiteren Gespräch am 24.03.2015 erklärte der Antragsteller, dass es Gespräche mit den Pflegediensten gegeben hat, aber keine Entscheidung getroffen worden ist. Er begründet dies damit, dass er weiterhin auf die Leistungsgewährung in Form des Persönlichen Budgets besteht und eine Sachleistung ablehnt.

II.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller von der Dauer von sechs Monaten gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistungen ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf die Ausführung von Teilhabeleistungen in Form Persönlicher Budgets in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Jeder Mensch mit Behinderung, der zur seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behinderungsspezifische Leistungen bedarf, kann beantragen, dass er diese Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets erhält. Das bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich alle Anträge auf ein Persönliches Budget positiv von dem Leistungsträger beschieden werden müssen. Wenn z.B. das Teihabeziel durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht erreicht werden kann, wird ein Antrag auf ein Persönliches Budget vom Leistungsträger abgelehnt werden.

Nach § 17 Abs. 2 SGB XII entscheidet der Sozialhilfeträger aber über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensausübung ist als zentrale ermessendslenkende Norm § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind. In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Auf den nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es dabei nur an, wenn überhaupt geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungberechtigten zumindest eine davon auch zumutbar ist. Erforderlich ist, dass die Wahrnehmung der Alternative ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs auch tatsächlich möglich ist.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit beinhaltet insbesondere die Eignung der gewünschten Hilfeart zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII. Die von dem Antragsteller begehrte Hilfeart erwies sich in der Vergangenheit als ungeeignet.

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Antragsteller erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhifeleistungen gar nicht oder unzureichend. Seit 2012 erhielt der Antragsteller wiederholt durch die Antragsgegnerin und auch im Rahmen der bisherigen sozialgerichtlichen Verfahren durch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten.

Außer allgemeinen Hinweisen, wie "einfacher", "transparenter", "anders" habe ich nichts erhalten. Schon gar nicht irgendein Muster!!

Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest.

Nachdem alle Versuche der Antragsgegnerin zu einer qualifizierten Führung des Persönlichen Budgets, dem wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln der Sozialhilfe und transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg führten und der Antragsteller auch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der Lage war, mit einer Geldleistung umzugehen, war es unvermeidlich, die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen.

In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER erklärte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2013 erstmalig, das Persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells nicht weiterführen zu wollen.

Am 20.05.2014 erfolgte in Bezug auf die Umwandlung der Leistungsgewährung ein Gespräch, in welchem dem Antragsteller aufgegeben wurde, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung zu prüfen.

Überlegungen ... zu prüfen. Dieser Satz ist inhaltsfrei.

Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde er zu einem Anhörungstermin eingeladen. Nachdem er selbst keine alternativen Vorschläge unterbreitet wurden am 12.06.2014 durch die Antragsgegnerin alternative Vorschläge für eine zukünftige Leistungsgewährung unterbreitet und die Möglichkeiten gemeinsam mit ihm und seinem weiteren beauftragten Rechtsanwalt erörtert. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Auflistung mehrerer Anbieter von Sachleistungen.

Es waren 5 Anbieter "Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen", 5 Anbieter "Für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen" und 5 Anbieter "Ambulant betreutes Wohnen - außerhalb von Potsdam (mit Bewohnern die durch den SH-Träger Potsdam bezahlt werden)" (Brandenburg a.d.H., 16818 Langen, Treuenbrietzen, Friesack, Luckenwalde) - alles äußerst lukrativ, findet ihr nicht auch??!

Soweit eine umfangreiche Auflistung telefonischer Kontakte mit Pflegestationen vorgelegt wurde, die alle erklärt haben sollen, dass es ihnen nicht möglich sei, den Antragsteller zu pflegen, hat schon eine stichprobenartige Nachfrage bei Pflegestationen (bspw. Pflegestation "Am Luisenplatz", Pflegeservice Wiku, Hauskrankenpflege Thierbach) ergeben, dass die Erbringung von Pflegesachleistungen möglich wäre.

Die Antragsgegnerin zeigte dem Antragsteller wiederholt Alternativen zu seiner bisherigen Leistungsform auf und bot Hilfen bei der weiteren Gestaltung seiner Bedarfsdeckung an.

Zuletzt mit den Pflegediensten "Am Luisenplatz" und "Herbstzeit".
Die Pflegestation "Am Luisenplatz" hatte sich im Februar 2015 bereit erklärt, die Pflegeleistungen ab dem 01.03.2015 zu übernehmen und hatte auch entsprechendes Personal, abgestimmt auf die Krankheit des Antragstellers gesucht und wollte diese einstellen. da der Antragsteller im Gespräch am 17.02.2015 mit dem Träger "Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V." einverstanden war, wurde das Angebot der Pflegestation nicht angenommen.

Nach dem Träger "Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V." seine Zusicherung am 26.02.2015 wieder zurückgenommen hat, erfolgte umgehend ein weiteres Gespräch mit der Pflegestation und diese erklärte, dass jetzt eine Aufnahme der Übernahme der Pflegeleistungen ab dem 02. bzw 03.03.2015 möglich ist. Auch dieses Angebot konnte die Antragsgegnerin nicht annehmen, dass sie durch den

Alle Grammatikfehler im Original

Beschluss vom 27.02.2015 verpflichtet wurde, vom 01.02.2015 bis 31.03.2015 die Leistungen in Form des persönlichen Budgets in Höhe von 7000,00 EUR zu zahlen.

Auf aktuelle Nachfrage erklärten sie, dass eine Übernahme der Pflegeleistungen ab dem 01.05.2015 möglich wäre, da sie wieder entsprechendes Personal suchen müssen.

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Die Pflegestation "Herbstzeit" erklärte sich ebenfalls bereit, die Pflegeleistungen bei dem Antragsteller zu übernehmen. Die Pflegestation suchte auch umgehend das Gespräch mit dem Antragsteller und suchte ihn in seiner Häuslichkeit auf. Der Pflegedienst erklärte, dass nach Aussage von Frau Wohnig der Antragsteller an verschiedenen Körperstellen von einer Pilzerkranken befallen sei.

Das hat sie nicht. Frau Wohnig hat nur gesagt, dass ich früher eine Pilzerkrankung hatte.

Diese deute auf eine unzureichende Pflege sowie die Wohnsituation und das Nichtvorhandensein von Pflegehilfsmitteln stehen ebenfalls einer qualitativ guten Erbringung von Pflege entgegen.

Der Text so im Original. Das ich seit 23.05.14 ein Pflegebett habe, hat sich bei der LHP leider nicht herumgesprochen.

Im Gespräch erklärte diese ebenfalls, dass sie auch andere Patienten mit einer MS-Erkrankung pflegen.

Ja. Nach mündlicher Äußerung befinden sich diese viele Stunden alleine auf einer Wechseldruckmatratze! Das ist aber definitiv ein Verstoß gegen die anerkannten Pflegerichtlinien! Im Heim wurden diese Matratzen komplett abgeschafft!

Sie sehen den ermittelten Bedarf von 10 Stunden Pflege und 2 Stunden Eingliederungshilfe entsprechend des MDK-Gutachtens als realistisch an. Ein halbstündiger gemischter Nachteinsatz zum Drehen, Getränke reichen und Ausscheiden sieht der Pflegedienst nicht als notwendig an.

Aha. Das ist Körperverletzung, wenn nicht noch schlimmeres. Mein Vertrauen in diesen Pflegedienst wächst …

Durch einen Einsatz einer Wechseldruckmatratze wäre beispielsweise eine nächtliche Betreuung überflüssig.

Ach. Siehe oben. Dieser Vorschlag ist Körperverletzung!

Drei Einsätze á vier Stunden wäre nach der Auffassung des Pflegedienstes sinnvoll sowie praktikabel und im Vergleich zu anderen vom Pflegedienst gepflegten MS-Patienten ausreichend (Blatt 711 des Ergänzungsbandes).

Wenn so, dann muss dringend der MDK über diese unhaltbaren Zustände beim Pflegedienst informiert werden.

Aufgrund der Bewilligung der Leistungen als Sachleistung hat die Antragsgegnerin ein Gutachten in Auftrag gegeben und es sollten folgende Punkte begutachtet werden:

  • Welcher zeitliche Bedarf an Pflege und Betreuung besteht bei dem Antragsteller? Kann sich bei der aufgezeigten Reduzierung der Pflege- und Betreuungszeiten eine Gefahrensituation für den Antragsteller ergeben oder ist eine ununterbrochene Anwesenheit notwendig?
Was für eine Frage. Siehe z.B. die Bescheinigung der MS-Ambulanz, die schon 2013 feststellte, dass eine lückenlose Anwesenheit/Assistenz erforderlich ist.
  • Könnte der Einsatz weiterer Hilfsmittel, z.B. die Nutzung eines Pflegebettes mit einer Wechseldruckmatratze, die Pflegintensität verringern, beispielsweise die nächtliche Beaufsichtigung erübrigen?
Ich HABE ein Pflegebett, siehe oben. Darauf liegt eine Antidekubitus-Matratze "Hyper Foam 2"! Aber aus gute Gründen keine Wechseldruckmatratze (denn diese sind nicht "stand of the art". Im Pflegewiki steht dazu:
Bei bereits vorhandenem Dekubitus, insbesondere höher als der ersten Stufe empfehlen sich Wechseldrucksysteme, … Nur zur Klarstellung: Ich habe keinen Dekubitus!

Es wurde die externe Begutachtung mit dem Antragsteller vereinbart und dieser hatte dann mit der Gutachterin, Frau P., einen Hausbesuchstermin für den 02.04.2015 verabredet. Anschließend wollte die Gutachterin die Begutachtung in der 16. KW (13. bis 17.04.2015) schreiben und danach der Antragsgegnerin zusenden. Leider hat der Antragsteller die Begutachtung kurzfristig abgesagt, so dass keine Begutachtung erfolgen kann.

Zur Deckung des nächtlichen Pflegebedarfes hat der Antragsteller nach dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes ab dem 01.01.2015 die Möglichkeit, eine zusätzliche Betreuungsleistung in Höhe von 104,00 € monatlich und eine Leistung zur Deckung niederschwelliger Betreuungsbedarfe in Anspruch zu nehmen.

Die für den Antragsteller erforderlichen Leistungen der Krankenhilfe sind durch entsprechende Verordnungen über die Krankenversicherung sicherzustellen.

Dass der Antragsteller bisher keine Alternative für die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets gefunden haben will, ist einzig und allein seinem Verhalten zuzurechnen.

Nachdem die Antragsgegnerin ihm beispielsweise alternativ das Wohnen in einer Wohngemeinschaft der 3w-konzepter GmbH vorschlug und ein Besichtigungstermin vereinbart worden war, wurde dieser Termin seitens der 3w-konzepter GmbH abgesagt, weil sich der Antragsteller über diese Wohnform unangemessen gegenüber Dritten geäußert hatte und der Träger hiervon Kenntnis erhielt.

Das ist passiert: https://www.facebook.com/olivlenz/posts/760218510676943

Erstmals am 11.11.2011 und hiernach wiederholt wurde der Antragsteller auch zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß § 77 SGB XI mit dem Träger der Pflegeversicherung beraten. Diese Möglichkeit wurde immer wieder abgelehnt.

Ach. Und deswegen habe ich am 17.11.2014 diesen Antrag an die TK gestellt: Antrag_..._§_77_Abs._2_SGB_XI

Es ist dabei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in keine Einrichtung drängen möchte.

Ach.

Die aufgezeigten Angebote von Pflegestationen sind ambulante Pflegeleistungen. Das bedeutet, dass die Pflegestationen in die Wohnungen der zu Pflegenden geht.

Grammatik so im Original.

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Die aufgezeigten Angebote von Wohngemeinschaften sind keine Einrichtungen, sondern die Wohngemeinschaften sind behindertengerecht und die Bewohner leben selbst- und eigenständig.

Wie man auf den Fotos sieht. Und im Übrigen frage ich mich: Ich LEBE selbst- und eigenständig. Warum sollte ich daran etwas ändern wollen???

Die Wohnungen haben einen Rufknopf und verschiedene Pflegedienste sind dort tätig, wobei der Bewohner selbst entscheidet, welchen Pflegedienst er auswählt.

Und Bewohnerinnen dürfen das nicht?

Die Wohngemeinschaften wurden vorsichtshalber angefragt, da der Antragsteller ein entsprechendes Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam bezüglich der Kündigung seiner Wohnung führt.

Vor dem Amtsgericht Potsdam habe ich am 28.05.2013 gesiegt. Die Gegenseite ist aber in Berufung gegangen, und seit dem 01.07.2013 sind wir somit vor dem Landgericht.

Auch ist mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin keine Verträge mit den Wohngemeinschaften abgeschlossen hat, so dass von einer "Förderung" der Wohngemeinschaften nicht gesprochen werden kann.

Diesen Vorwurf habe ich NIE erhoben!

Die Mittel der Sozialhilfeleistungen, die der Antragsteller bezog, wurden auch nicht immer zweckentsprechend verwandt. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln des Persönlichen Budgets erfolgte zudem nicht in der erforderlichen wirtschaftlichen Art und Weise.

Beispielhaft wird aufgeführt, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kalkulation des Budgets einen Arbeitnehmerbruttolohn in Höhe von 8,00 €/h und einen Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h zu Grunde legte. Den Arbeitsverträgen, die der Antragsgegnerin vorliegen, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit seinen Angestellten Gehälter mit einem Arbeitnehmerbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h vereinbarte. Der Antragsteller wies nie vollumfänglich nach, in welcher Anzahl er arbeitsrechtliche Verträge abgeschlossen hatte. Zudem zahlte er unabhänglich von arbeitsvertraglichen Regelungen Gehälter, deren Höhe nicht nachvollziehbar war. Seine selbst in einem übergebührlichen Umfang erstellten Übersichten stimmten nie mit den Kontoauszügen des Budgetkontos überein. Vereinbarte Gehälter und Honorare wurden nicht entsprechend der von der Antragsgegnerin kalkulierten Höhe bzw. den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entrichtet. Seinen Mitwirkungspflichten kam der Antragsteller seit Beginn der Leistungsgewährung gar nicht oder nur unzureichend bzw. nach wiederholten Aufforderungen nach.

Wie in den verschiedenen Widerspruchs- und Klageverfahren aufgezeigten Probleme und Fehler in den verschiedenen eingereichten Unterlagen sind auch die jetzt eingereichten Unterlagen im Februar 2015 nicht nachvollziehbar und vollständig.

Text so im Original.

Beispielhaft sei hier das Lohnkonto der Angestellten S. W. benannt. Die Angestellte Frau W. hat im Dezember 2014 laut der Lohnabrechnung, die der Antragsteller erstellte, als Vollzeitkraft 298,75 Stunden gearbeitet. Die Sollarbeitszeit einer Vollarbeitskraft beträgt im Monat Dezember 2014 bei 20 Arbeitstagen 160 Stunden. Die in Vollzeit angestellte Assistenzkraft des Antragstellers hatte nach seinen Angaben im Monat Dezember bei einer Arbeitsstundenanzahl von 298,75 an 31 Tagen (ohne einen einzigen freien Tag) jeweils 9,63 Stunden täglich gearbeitet. Im August 2014 entsprechend der Lohnabrechnung bei 312 Stunden täglich 10 Stunden.

Schon mal was von Blockdiensten gehört?

Dabei ist festzuhalten, dass nach den hier vorliegenden Unterlagen andere Arbeitskräfte und Honorarkräfte gearbeitet haben und der Antragsteller verschiedene Tage über 16 Stunden betreut wird,

Ich werde sogar täglich 24 Stunden assistiert (und nicht betreut). *staun*

so dass die Abrechnung von Dezember 2014 von Frau W. anzuzweifeln ist.

Der Antragsteller hat selbst offensichtlich auch keine Übersicht über seine Beschäftigungsverhältnisse. Den Kontoauszügen seines Budgetkontos war zu entnehmen, dass Honorare an Angestellte gezahlt wurden.

Das ist genau dann passiert, wenn ehemalige Honorarkräfte in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind und alte Honorare ausgezahlt wurden - was für Personen, die geschult sind, eine Buchhaltung zu lesen, unschwer erkennbar sein sollte. Und warum fragt die LHP nicht einfach, wenn ihr etwas unklar ist?

Seit Beginn der Leistungsgewährung wurde der Antragsteller wiederholt aufgefordert Honorarverträge bzw. Honorarabrechnungen vorzulegen. Soweit der Antragsgegnerin im März 2014 diverse Honorarverträge, die überwiegend bereits im Jahr 2012 geschlossen worden sein sollen, vorgelegt wurden, kam der Antragsteller wie bereits ausgeführt erst kürzlich der wiederholten Aufforderung zur

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Vorlage von Honorarabrechnungen teilweise nach, obwohl seinen nunmehrigen Darstellungen zur Folge seit Beginn der Leistungsgewährung Honorarkräfte entlohnt wurden. Es ist auch noch immer nicht nachgewiesen, dass die Honorarkräfte entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse angemeldet worden sind.

Kennzeichnend für Honorarleistungen ist es, dass der/die Honorarempfänger*in sich selber um die Formalien kümmert! Das weiß die LHP mit Sicherheit!

Nach den aktuellen eingereichten Unterlagen ist eine Honorarkraft L.P. benannt. Der Antragsgegnerin liegt immer noch kein Honorarvertrag mit P. vor,

Der Honorarvertrag liegt bei mir in den Unterlagen und kann jederzeit vorgelegt werden.

Obwohl dies im vorherigen Klageverfahren angemahnt wurde. Es wurden im Februar 2015 auch weitere Honorarabrechnungen vorgelegt, zu denen keine Honorarverträge vorliegen (M.R., M.G., T.V.).

Die Mängel an Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung konnten zu keinem Zeitpunkt beseitigt werden. Soweit Löhne bzw. Gehälter an CSO gezahlt wurden, liegt der Antragsgegnerin ein aktueller Arbeitsvertrag mit diesem Zahlungsempfänger nicht vor.

Auch ist aus den Unterlagen zu entnehmen, dass die Angestellten fest angestellt waren, dann ehrenamtlich arbeiten und anschließend wieder fest angestellt werden. Oder auch erst auf Honorarbasis und dann anschließend festangestellt. Dabei liegen der Antragsgegnerin weder die Honorarverträge noch die Arbeitsverträge vor.

Die fehlende Schlüssigkeit von Dienstplänen und Stundenabrechnungen sowie Einnahmen und Ausgaben beruht teilweise auch darauf, dass der Antragsteller laut seiner Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2013 "Legende der Mitarbeiter") zeitweise bis zu 10 Angestellte, 25 Honorarkräfte und 7 Familienmitglieder beschäftigte und entlohnte,

Familienmitglieder habe ich nie entlohnt.

was einem mittelständischen Unternehmen entspricht. An dieser Stelle wird angemerkt, dass die im Rahmen eines Arbeitgebermodelles als Arbeitgeber tätigen Leistungsempfänger der Antragsgegnerin erfahrungsgemäß zur Sicherung einer 24-Stunden-Assistenz bis zu fünf Angestellte beschäftigen. Es ist möglich, eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell mit 4 Vollzeitkräften zu sichern.

Das ist offensichtlich Unsinn. Rechnen wir: Die Woche hat 168 Stunden. Vier Vollzeitkräfte á 40 Stunden ergeben erst 160 Stunden/Woche. Und dann gibt es noch Urlaub, Feiertage, Krankheiten ...

Obwohl der Antragsteller in der Vergangenheit immer wieder durch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen wurde, dass eine geringere Anzahl von Beschäftigten der Übersichtlichkeit, Transparenz und Schlüssigkeit dienlich wäre,

Was daran auch immer übersichtlicher sein soll. Ich kann es nicht nachvollziehen. Doch, halt, die LHP muß dann weniger Verträge lesen! Das ist dann freilich aus Sicht der LHP tatsächlich ein Vorteil! :p

wich er nicht von seiner Verfahrensweise ab. Es ist festzustellen, dass nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, in welcher Höhe ihm tatsächlich Kosten entstanden sind und wie er die Mittel des Persönlichen Budgets bisher verwandt hat. schon bei kurzer Draufsicht auf die Übersichten zur Verwendung der Mittel des Persönlichen Budgets entstehen Fragen und Widersprüche.

Er führt ein Giro-Konto, ein Budgetkonto und eine Handkasse. Das Pflegegeld in Höhe von monatlich 700,00 € ging bis März 2013 seinem privatem Giro-Konto zu. Es muss nach wie vor angenommen werden, dass der Antragsteller das Pflegegeld teilweise auch für private Zwecke verwandte.

Es wurde, erst von mir, dann von meinem Buchhalter nach Standard nachgewiesen, daß das nicht so war!

Erst seit April 2013 wurde das Pflegegeld nach dem SGB XI dem Budgetkonto zugeführt.

Es wäre Aufgabe der LHP (Budgetbeauftragte) gewesen, die Gelder, z.B. das Pflegegeld nach SGB XI einzusammeln und mir in _einer_ Summe zu überweisen.

Die hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung des Pflegegeldes bestehenden Zweifel der Antragsgegnerin räumte der Antragsteller nicht aus. Das Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI wurde demnach nicht zweckentsprechend eingesetzt. Eine entgegenstehende Erklärung für die Verwendung der Mittel wurde bisher nicht abgegeben.

Seinen Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt kam der Antragsteller gar nicht bzw. nur teilweise nach. Die Verfahrensweisen und der unwirtschaftliche Umgang mit den Mitteln des Persönlichen Budgets mussten zwangsläufig zur Schuldenanhäufung führen. In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER wurde mit Schriftsatz vom 11.03.2013 erstmals

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vorgetragen, dass offene Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialleistungsträgern bestünden. In der Folge war der Antragsteller bereits erstmals im Rahmen des Gespräches vom 31.05.2013 und hiernach wiederholt aufgefordert worden, hierfür Nachweise zu erbringen. Nach mehrfachen Aufforderungen, die Schuldenhöhe zu beziffern und Nachweise zu erbringen, wurden diese Unterlagen mit Schreiben vom 20.08.2014 nach weit über einem Jahr übersandt. Die nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens S 20 SO 33/13 ER erfolgten Nachzahlungen der Antragsgegnerinnen konnten die vorhandenen Schulden nicht ausgleichen.

Im Februar 2015 legte der Antragsteller erneut Unterlagen vor, die belgen, dass er nach wie vor Schulden gegenüber seinen Assistenzkräften, Krankenkassen, der Knappschaft und dem Finanzamt hat. Hierdurch entstehen wiederum Mahn- und Vollstreckungsgebühren, die er versucht, aus dem Persönlichen Budget zu begleichen, was wiederum dazu führt, dass die Mittel nicht.

Könnte es sein, daß hier das Wort „ausreichen" fehlt? So sorgfältig darf ich jedenfalls nicht arbeiten ...

Die Indizien dafür, dass der Antragsteller nach wie vor nicht in der Lage ist, sein Persönliches Budget zu verwalten und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend und wirtschaftlich zu verwenden, können beliebig fortgeführt werden.

Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit zum Zwecke einer Nachweisführung unübersichtliche und unschlüssige Unterlagen im Umfang bis zu 500 Seiten übersandte, waren Prüfungen durch die Antragsgegnerin teilweise gar nicht leistbar.

Mit den Bewilligungsbescheiden der Vergangenheit waren dem Antragsteller immer wieder Handlungspflichten auferlegt worden. Er wurde in der Vergangenheit wiederholt über seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt und gezielt auf seine Pflicht zur Mitteilung über die Leistungsgewährung anderer Leistungsträger hingewiesen (bspw. in den Bescheiden vom 23.02.2012 (Bl. 2/68 Verwaltungsakte Band I), 25.06.2012 Bl. 2/105 Band I, 20.09.2012, Bl. 2/126 Band I und 27.02.2014 (Bl. 2/357 Band II) sowie in den Schreiben vom 15.02.2013, Bl. 2/182 Band I, 22.04.2013, Bl. 2/256 Band I und 23.05.2013, Bl. 2/285 Band I). Auch wurden ihm wiederholt Hilfeangebote unterbreitet. Diese Hilfen und Vorschläge zur übersichtlichen schlüssigen Nachweisführung nahm er nicht an.

Im Dezember 2014 und Februar 2015 legte der Antragsteller diverse Dokumentationen seines Persönlichen Budgets vor. Auch diese Unterlagen sind einerseits zur Darlegung des Verbrauches der finanziellen Mittel für die Antragsgegnerinnen unnötig und irrelevant und andererseits wurden die Unterlagen, die für die Beurteilung der Budgetführung benötigt werden würden, erneut nur teilweise vorgelegt. Es kann durch die Antragsgegnerin keine Übersicht erstellt werden, wer und wie viele Stunden in einem Monat für den Antragsteller gearbeitet hat.

Äh. Was hält die LHP von Fragen??

Jedenfalls bestätigen die aktuell vorgelegten Unterlagen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Umstellung der Leistungsgewährung zu Recht erfolgte.

Die aktuellsten Auszüge das Budgetkontos liegen für den Zeitraum bis Dezember 2014 vor. Diesen Auszügen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach wie vor nur Teilhonorare und Teilgehälter bzw. Restgehälter für lange zurückliegende Zeiträume an seine Assistenzkräfte zahlt. Auch diese nach wie vor erfolgenden Teilzahlungen sind ein Indiz dafür, dass sich der Antragsteller immer wieder neu und weiter verschuldet.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Kontakt zum Antragsteller aufgrund der Ablehnung des Antrages auf eine Budgetkonferenz eingestellt wurde, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin seit Oktober 2012 bemüht war, diese vorrangigen Leistungen der Krankenkasse zu nutzen. Diese finanziellen Mittel, die die zuständige Krankenversicherung im Rahmen dieses Budgets gewähren würde, konnten erst nach langfristigem Zeitraum einen Eingang in ein Trägerübergreifendes Budget

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finden, da der Antragsteller über einen längeren unterschriebene ergänzende Zielvereinbarungen nicht vorlegt, Verordnungen nicht einreichte und keine Leistungsnachweise beibrachte. Erst mit einer Verzögerung von ca. 2,5 Jahren konnte ein Erstattungsanspruch beziffert werden. Bis Ende Juli 2014 gab es dann eine Erstattung der Krankenkasse. Ab dem 01. August 2014 wurde keine Erstattung der Krankenkasse mehr geleistet, da keine Zielvereinbarung mehr abgeschlossen worden ist, da die Antragsgegnerin nur noch auf Kulanz in Abhängigkeit des Widerspruchsverfahren die Leistungen als persönliches Budget finanziert wurden.

Diese Grammatik im Original.

Damit auch entgegen der Behauptung des Antragstellers festzuhalten, das die Antragsgegnerin von Anfang an der Antragstellung im Jahr 2011 gewillt war, dem Antragsteller ein Persönliches Budget zu gewähren und diese Zielvereinbarung abzuschließen. Auch hat die Antragsgegnerin das Persönliche Budget von Anfang gewährt. Es wurde sich nur um die Höhe des Persönlichen Budgets gestritten.

Da fehlt das Wort "an". - "nur" um die Höhe ... Es ist ja auch völlig unerheblich, ob das Budget für 16 Stunden (wie zuallererst beantragt) oder für 7,5 Stunden gewährt wird...

Ein Anspruch auf eine Budgetkonferenz besteht nur, wenn ein trägerübergreifendes Budget bewilligt wird. Dies trifft hier nicht zu. Ein trägerübergreifendes Budget liegt nur dann vor, wenn durch mehrere Leistungsträger, z. B. Sozialamt, Krankenkassen, Leistungen für einen Hilfeempfänger erbracht werden.

Was für eine Argumentation. Eine Budgetkonferenz wird nicht durchgeführt, da es nicht mehrere Träger gibt. Und mehrere Träger gibt es nicht, weil keine Budgetkonferenz durchgeführt wird. Faszinierend!

In dem vorliegenden Fall werden nur Leistungen aktuell durch die Antragsgegnerin erbracht. Daher besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf eine Budgetkonferenz.

Ebenfalls wurde der Kontakt von der Antragsgegnerin zum Antragsteller nicht eingestellt. Es fand danach noch mindestens zwei persönliche Gespräche (24.03.2015 und 02.04.2015) zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller statt. Auch ist die Antragsgegnerin jederzeit [bereit,] persönliche oder telefonische Gespräche mit dem Antragsteller zu führen.

Der Einschub von mir. Die LHP hat offensichtlich ein Wort vergessen.

Die Antragsgegnerin stellte die weitere Gewährung des Persönlichen Budgets ein, da der Antragsteller bzw. die von ihm beauftragten Personen nicht in der erforderlichen Weise geeignet sind, verantwortungsbewusst mit den Mitteln eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells umzugehen.

Soweit der Antragsteller subjektiv nicht in der Lage war, die Pflichten eines Arbeitgebers in erforderlicher Weise zu erfüllen, ist insbesondere zu beachten, dass er bis September 2014 ständig anwaltlich vertreten war. Die verschiedenen beauftragten Rechtsanwälte vertraten den Antragsteller nicht nur in mehreren Rechtsmittelverfahren, vielmehr erfolgten durch sie sämtliche Verwaltungshandlungen gegenüber der Antragsgegnerin. Zudem hatte er auch einen Buchhalter an seiner Seite.

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass alle anderen Leistungsempfänger eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles die Hinweise der Antragsgegnerin annehmen, die Nachweisführungen transparent und schlüssig erfolgen, ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und mit den Leistungen verantwortungsbewusst und wirtschaftlich umgehen und die Leistungen zweckentsprechend einsetzen.

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Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Eine Abschrift sowie Ergänzungsband anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. M.-O.

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